|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EG.2026.00002
Beschluss
der 1. Kammer
vom 2. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung, Gesuchsteller,
und
1. A,
2.1. B,
2.2. C,
2.1. und 2.2. vertreten durch RA D,
3. Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,
4. Baudirektion des Kantons Zürich, Mitbeteiligte, hat sich ergeben: I. A. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 ersuchte das Baurekursgericht – ohne Kostenfolge für den Gesuchsteller bzw. unter Übernahme allfälliger Kosten auf die Staatskasse – um Berichtigung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026 (VB.2024.00642), mit welcher einerseits Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 betreffend Kostenfolgen abgeändert, gleichzeitig in Satz 2 jedoch dieselbe Dispositivziffer aufgehoben wird. Das Baurekursgericht beantragt, Dispositivziffer 2 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids dahingehend zu berichtigen, dass in Satz 2 anstelle von Dispositivziffer II die Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 aufgehoben werde. B. Nachdem das Gesuch einen offensichtlichen Kanzleifehler betrifft, erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme der Mitbeteiligten als Parteien im Verfahren VB.2024.00642 (vgl. Art. 334 Abs. 2 Satz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die Kammer erwägt: 1. Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Berichtigung. Für die Beurteilung des vorliegenden Berichtigungsgesuchs betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026 (VB.2024.00642) ist das Verwaltungsgericht zuständig, wobei wiederum die Kammer zum Entscheid berufen ist (vgl. VGr, 16. März 2023, EG.2022.00002, E. 1.4 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27). Auf das Gesuch ist einzutreten. 2. 2.1 Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen. Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht zulässig. Die Berichtigung blosser Kanzleifehler steht nicht in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft; Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung (VGr, 6. Mai 2024, EG.2024.00002, E. 2.1; 21. August 2023, EG.2023.00001, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a−86d N. 27). 2.2 2.2.1 Mit Urteil vom 26. Februar 2026 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00642 teilweise gut. Es hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 und Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach hinsichtlich des Schopfs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und des befestigten Vorplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 auf und wies die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). In Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 auferlegte das Verwaltungsgericht die Rekurskosten zu 1/10 dem Beschwerdeführer, zu 3/10 unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2, zu 3/10 dem Beschwerdegegner 2 sowie zu 3/10 der Beschwerdegegnerin 3 (Dispositivziffer 2, Satz 1). Sodann hob das Verwaltungsgericht Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 auf (Dispositivziffer 2, Satz 2). 2.2.2 Vorliegend handelt es sich um einen Kanzleifehler. Die Kammer wollte mit Dispositivziffer 2, Satz 2 offensichtlich die Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 aufheben, mit welcher der – nun mehrheitlich obsiegende – Beschwerdeführer zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet worden war. Der Beschwerdeführer selbst hatte weder vor Verwaltungsgericht noch im vorinstanzlichen Verfahren eine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung beantragt. Es wäre widersinnig gewesen, Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 abzuändern und dann sogleich wieder aufzuheben. 3. In Gutheissung des Berichtigungsgesuchs ist die fehlerhafte Dispositivziffer 2 (bzw. deren Satz 2) damit zu korrigieren. Im Übrigen bleibt die Entscheidformel des Urteils vom 26. Februar 2026 unverändert bestehen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Gegen den vorliegenden Beschluss ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen das zu berichtigende Ursprungsurteil (vgl. VGr, 21. August 2023, EG.2023.00001, E. 4; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a−86d N. 27). Demnach kann der Beschluss mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Dispositivziffer 2, Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026 (VB.2024.00642) wird folgendermassen berichtigt: "Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 wird aufgehoben." 2. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren EG.2026.00002 wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Beschluss kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an die Parteien.
|