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Geschäftsnummer: GB.2006.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2006
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2000)


Verurteilung wegen grobfahrlässiger Steuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 5'000.-. Der Angeklagte hat den Erlös aus hobbymässigem Handel mit Mobiltelefonen, weil er keine Buchhaltung führte, lediglich geschätzt. Diese Schätzung ist angesichts der Umsatzzahlen zu tief. Er hat grobfahrlässig keine Aufzeichnungen gemacht. Eventualvorsatz kann nicht nachgewiesen werden.
 
Stichworte:
BUCHFÜHRUNGSPFLICHTIG
BUSSE
FALSCHDEKLARATION
SCHÄTZUNG
STEUERHINTERZIEHUNG
STRAFSTEUER
Rechtsnormen:
Art. 52 HRegV
Art. 54 HRegV
Art. 957 OR
§ 235 Abs. I StG
§ 235 Abs. II StG
Art. 18 Abs. II StGB
Art. 18 Abs. III StGB
Art. 333 Abs. III StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, geboren 1977, wurde für die Steuerperiode 2000 aufgrund seiner Steuererklärung vom 2. Oktober 2001, in welcher er unter den Nebenerwerbseinkünften einen "Nettoerlös" von Fr. 3'600.- aus "Handel mit Mobiltel." deklariert hatte, rechtskräftig mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 44'800.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 30'000.- eingeschätzt.

Aufgrund einer Meldung des Steueramtes X (ausserkantonal) vom 8. Oktober 2003 erhielt das kantonale Steueramt Zürich Kenntnis davon, dass A von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2000 aus Handel mit Mobiltelefonen einen Umsatz von Fr. 165'765.- erzielt hatte. Dieser Umstand weckte beim Steueramt den Verdacht, die Deklaration des Nettoerlöses aus diesem Handel von Fr. 3'600.- könnte ungenügend ausgefallen sein.

II.  

Gestützt hierauf eröffnete das kantonale Steueramt A am 21. Juni 2004 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren. Mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 auferlegte ihm das Steueramt für die Steuerperiode 2000 eine kommunale und staatliche Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 9'794.30. Ausserdem bestrafte es ihn mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 wegen vollendeter (eventual-)vorsätzlicher Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 2000 mit einer Busse von Fr. 8'946.-.

III.  

A stellte am 23. November 2005 beim kantonalen Steueramt das Begehren um gerichtliche Beurteilung des Strafbescheids. Dieses überwies die Akten dem Verwaltungsgericht am 15. März 2006.

Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde A zu seiner Person und zur Sache befragt.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, wird laut § 235 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Busse bestraft.

Der Angeklagte ist geständig, den Nettoerlös aus Handel mit Mobiltelefonen im Jahr 2000 mit Fr. 3'600.- statt mit Fr. 53'330.- deklariert zu haben. Demzufolge ist die rechtskräftige Einschätzung für die Steuerperiode 2000 unvollständig ausgefallen, weshalb der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist.

1.1  

1.1.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat (Art. 333 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs [StGB] in Verbindung mit §§ 2 und 3 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974). Vorsätzlich begeht er die Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE 130 IV 58 E. 8.2) fällt darunter nicht nur die direkt vorsätzliche, sondern auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung, welche vorliegt, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt.

Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn er die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).

1.1.2 Der Angeklagte bestreitet, den Mehrerlös aus Handel mit Mobiltelefonen wissentlich nicht deklariert zu haben. Er gibt indessen zu, fahrlässig gehandelt zu haben, indem er über seine Handelstätigkeit weder Aufzeichnungen erstellt noch die entsprechenden Belege aufbewahrt hat (Prot. S. 6). Damit konnte der Gewinn aus dieser Tätigkeit, dessen Höhe er bei der Deklaration bloss geschätzt hatte (Prot. S. 6), nicht vollständig besteuert werden. Da dem Angeklagten nicht nachgewiesen kann, dass er eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren. War er doch angesichts des unbestrittenen Umsatzes von Fr. 165'765.- (Prot. S. 6) gemäss Art. 957 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) in Verbindung mit Art. 52 und 54 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HregV) buchführungspflichtig. Er ist daher der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig zu sprechen.

2.  

2.1 Die Busse für die vollendete Steuerhinterziehung beträgt nach § 235 Abs. 2 StG in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer (Satz 1). Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Bei einer in der Steuerperiode 2000 hinterzogenen Steuer von Fr. 8'946.- erstreckt sich somit der auf den Angeklagten anwendbare Strafrahmen von Fr. 2'982.- bis Fr. 26'838.-.

Innerhalb des Strafrahmens ist der Betrag der Busse unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Täters – und zwar ohne Bindung an das in § 235 Abs. 2 StG vorgesehene "Regelmass" (vgl. RB 1983 Nr. 73 = ZBl 84/1983, S. 326 = ZR 82 Nr. 79) – so zu bestimmen, dass dieser durch die Ver­mögenseinbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 63 StGB). Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

2.2 Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht leicht. Er hat die korrekte Deklaration erheblicher Einkünfte aus grober Nachlässigkeit unterlassen, indem er die erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt hat. Dies obwohl er buchführungspflichtig gewesen war. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu würdigen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung erst 24 Jahre alt war und damit noch nicht über eine grössere Lebens- und Berufserfahrung verfügte, wobei diese Feststellung allerdings dadurch relativiert wird, dass der Angeklagte eine Handelsschul-Ausbildung absolviert und Weiterbildungskurse besucht hat (Prot. S. 5). Strafmindernd fallen seine Mitwirkung im Hinterziehungsverfahren und sein Geständnis in Betracht.

Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Einzelrichter die Bestrafung des Angeklagten mit einer Busse von Fr. 5'000.- als angemessen.

3.  

Die Verfahrenskosten sind dem Verurteilten aufzuerlegen (§ 257 in Verbindung mit § 251 Abs. 1 Satz 2 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    A wird der vollendeten Hinterziehung von Fr. 8'946.- Staats‑ und allgemeinen Gemein­desteuern im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 5'000.- bestraft.

2.    Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Verurteilten auferlegt.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …