{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-GB-2012-00001_2014-01-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213753&W10_KEY=13823254&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9869e342ddc6f055b449e56a8ad4bde8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" GB.2012.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.01.2014  GB.2012.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.01.2014  GB.2012.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.01.2014  GB.2012.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhinterziehung\r(Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2001-2006) | Steuerstrafverfahren; Beweislast Vereinigung der Verfahren GB.2012.00001 und GB.2012.00002 (E. 1). Das Nachsteuerverfahren und das Steuerstrafverfahren unterscheiden sich insofern voneinander, als dass der Angeklagte im Strafverfahren die Mitwirkung verweigern darf und der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz \"in dubio pro reo\" Anwendung findet (E. 2.2). Die Angeklagte hat im Jahr 2007 pl\u00f6tzlich \u00fcber den Betrag von Fr. 140'000.- verf\u00fcgt (vgl. dazu SR.2012.00009/SR.2012.00010). Das kantonale Steueramt geht davon aus, dass sie diesen Betrag in den Jahren 2001-2006 aus unversteuerten Eink\u00fcnften angespart hat. Dies kann ihr indessen nicht nachgewiesen werden. Auch wenn ihre Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit relativ tief erscheinen, um damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ist es durchaus m\u00f6glich, dass sie in der streitigen Periode \u00fcber keine Zusatzeink\u00fcnfte verf\u00fcgt und unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt hat. Weiter erscheint es m\u00f6glich, dass sie den Betrag von Fr. 140'000.- haupts\u00e4chlich in den Jahren vor dem Jahr 2000 aus ihren damaligen h\u00f6heren Eink\u00fcnften angespart hat (E. 2.3-2.4). Sie ist deshalb freizusprechen (E. 2.5 und 3) und hat Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung (E. 4). Freispruch."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:25:34", "Checksum": "1903edf13e1cf9a5fb8f3ec5af322982"}