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Geschäftsnummer: GB.2015.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.02.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Ordnungsbusse Steuerperiode 2012


Ordnungsbussenverfahren; Unschuldsvermutung Die Nichteinreichung der Steuererklärung trotz Mahnung kann mit Ordnungsbusse geahndet werden (E. 2.1). Das Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren mit den entsprechenden strafprozessualen Garantien (E. 2.2.1). Die beschuldigte Person ist deshalb nicht verpflichtet, die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung nachzuweisen. Vielmehr ist aufgrund einer Würdigung aller Beweismittel zu entscheiden, ob die beschuldigte Person ihre Verfahrenspflichten verletzt hat (E. 2.2.2). Die Aussagen der Beschuldigten und ihrer als Zeugin einvernommenen Pflegefachfrau, wonach die Steuererklärung 2012 zwei Mal innert Frist eingereicht worden ist, wirken glaubhaft. Es erscheint als möglich, dass die Steuererklärungen dem Steueramt der Stadt Zürich abhanden gekommen sind (E. 2.2.3 f.). Die Beschuldigte ist deshalb freizusprechen (E. 2.3) und hat Anspruch auf eine Entschädigung (E. 3). Freispruch.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
BEWEISWÜRDIGUNG
EINREICHUNG
ORDNUNGSBUSSE
STEUERERKLÄRUNG
STRAFVERFAHREN
UNSCHULDSVERMUTUNG
ZEUGENAUSSAGE
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. I BV
Art. 124 DBG
Art. 174 Abs. I lit. a DBG
§ 10 Abs. III StPO CH
§ 113 Abs. I StPO CH
§ 157 StPO CH
§ 162 StPO CH
§ 429 StPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

GB.2015.00001

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. Februar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschuldigte,

 

 

betreffend Ordnungsbusse
Steuerperiode 2012,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend die Beschuldigte) reichte für die Steuerperiode 2012 angeblich keine Steuererklärung ein. Sie wurde am 24. Januar 2014 vom kantonalen Steueramt per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass sie bei Nichteinreichung der Steuererklärung innert Nachfrist nach Ermessen veranlagt würde und wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden könne. In der Folge veranlagte das kantonale Steueramt die Beschuldigte mit Verfügung vom 11. April 2014 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 20. Juni 2014 gut, indem es das steuerbare Einkommen – entsprechend der Deklaration in der im Einspracheverfahren nachgereichten Steuererklärung – auf Fr. … herabsetzte. Zudem auferlegte es der Beschuldigten am 10. Juni 2014 eine Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung in Höhe von Fr. 100.-.

B. Die gegen die Ordnungsbusse erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 14. Januar 2015 ab, nachdem es die Beschuldigte am 6. November 2014 persönlich angehört hatte. Es erwog, dass die Beschuldigte die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung nicht habe nachweisen können.

II.  

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2015 (Poststempel: 16. Januar 2015) ersuchte die Beschuldigte das Verwaltungsgericht um gerichtliche Beurteilung der Ordnungsbusse.

Am 19. Januar 2015 lud das Verwaltungsgericht zur Hauptverhandlung vor. Mit unaufgefordert eingereichter Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten abzuweisen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 wurde der Beschuldigten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und sie zur Person und zur Sache befragt. Zudem wurde B als Zeugin einvernommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).

2.  

2.1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1 DBG).

2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist und ein entsprechendes Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann (Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Ebenso ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 24. Januar 2014 per Einschreiben zur Einreichung ihrer Steuererklärung gemahnt worden ist. Streitig ist dagegen, ob die Beschuldigte ihre Steuererklärung fristgerecht eingereicht hat.

2.2.1 Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

2.2.2 Das kantonale Steueramt ist im Einspracheentscheid davon ausgegangen, dass es der Beschuldigten obliege, alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorzubringen. Sie habe eine substanziierte Sachdarstellung zu machen, während blosse Behauptungen nicht ausreichen würden. Da die Beschuldigte im Einspracheverfahren keine Belege geliefert habe, um die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung nachzuweisen, sei sie der Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig zu sprechen.

Die vorinstanzliche Auffassung trifft für das Veranlagungsverfahren ohne Weiteres zu, kann aber im Steuerstrafverfahren nicht unbesehen übernommen werden. Wie erwähnt gilt im Strafverfahren die Unschuldsvermutung, weshalb der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, seine Unschuld nachzuweisen oder überhaupt am Verfahren aktiv mitzuwirken. Auch wenn die Nicht-Einreichung der Steuererklärung eine negative Tatsache ist, die sich nicht oder nur schwer beweisen lässt (vgl. BGE 97 I 769 E. 3), obliegt es grundsätzlich dem Ankläger – das heisst dem kantonalen Steueramt –, die Erfüllung des objektiven Tatbestands nachzuweisen. Ein Schuldspruch darf deshalb nur ergehen, wenn bei den Strafbehörden in Würdigung aller Beweismittel die Überzeugung besteht, dass der Beschuldigte seine Verfahrenspflichten verletzt hat. Bestehen dagegen Zweifel an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands oder erscheint die Verletzung von Verfahrenspflichten lediglich möglich bzw. wahrscheinlich, ist der Beschuldigte freizusprechen (so auch VGer AG, 26. Februar 1991, StE 1992 B 101.1 Nr. 5, E. 3).

2.2.3 Die Beschuldigte hat an der Verhandlung ausgesagt, dass sie die Steuererklärung 2012 insgesamt drei Mal eingereicht habe. Nachdem die erste Steuererklärung offenbar verloren gegangen sei, habe ihre Pflegefachfrau die zweite Steuererklärung nach der Mahnung innerhalb der Nachfrist persönlich beim Steueramt der Stadt Zürich vorbeigebracht. Nachdem auch diese Steuererklärung nicht mehr auffindbar sei, habe sie im Einspracheverfahren die Steuererklärung ein drittes Mal eingereicht.

Diese Aussage wird im Wesentlichen von der Pflegefachfrau bestätigt, die als Zeugin einvernommen worden ist. Demzufolge habe sie – zusammen mit der Beschuldigten – wie jedes Jahr die Steuererklärung gleich nach deren Zustellung ausgefüllt und – in Bezug auf die hier streitige Steuererklärung 2012 – im März 2013 persönlich beim Steueramt der Stadt Zürich abgegeben. Nach der Mahnung habe sie zusammen mit der Beschuldigten erneut die Steuererklärung ausgefüllt und wie beim ersten Mal persönlich beim Steueramt der Stadt Zürich vorbeigebracht. Nachdem auch diese zweite Steuererklärung verschwunden sei, habe sie die dritte Steuererklärung direkt im Steueramt ausgefüllt, von der Beschuldigten unterschreiben lassen und danach per Einschreiben eingereicht.

2.2.4 Die Aussagen der Beschuldigten und der Pflegefachfrau wirken zumindest in Bezug auf die erste Einreichung der Steuererklärung im März 2013 glaubhaft. Allfällige Abweichungen – etwa betreffend die Eckdaten der Einreichung der verschiedenen Steuererklärungen – sind ohne Weiteres damit erklärbar, dass es sich um Vorgänge handelt, die bereits mehrere Monate bzw. Jahre zurückliegen. Ebenso ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Pflegefachfrau haben könnte, im vorliegenden Verfahren eine Falschaussage zu machen, nachdem sie ausdrücklich auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer solchen hingewiesen worden ist. Die berufliche Beziehung zur Beschuldigten alleine kann entgegen der Ansicht des kantonalen Steueramts nicht dazu führen, dass ihre Aussage von vornherein untauglich wäre. Ebenso geht die Ansicht des Steueramts fehl, dass eine Beweisaussage grundsätzlich ein untaugliches Beweismittel sei, da sie keinen sicheren Nachweis erbringe. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht sowohl die Einvernahme der beschuldigten Person wie auch die Zeugenaussage als Beweismittel ausdrücklich vor (Art. 157 ff. und Art. 162 ff. StPO). Demnach bestehen nach Würdigung der Aussagen bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Pflichtige ihre Steuererklärung 2012 nicht innerhalb der ordentlichen Frist eingereicht hat. Somit muss nicht weiter geprüft werden, ob die zweite Einreichung der Steuererklärung nach Mahnung noch innerhalb der Nachfrist erfolgt ist, auch wenn der Beschuldigten das Gegenteil wohl nicht nachgewiesen werden kann. Zwar erscheint es in der Tat nur wenig wahrscheinlich, dass dem Steueramt der Stadt Zürich gleich zwei persönlich eingereichte Steuererklärungen abhanden gekommen sind. Zu beachten ist aber, dass es im vorliegenden Fall für den Freispruch genügt, wenn auch nur eine dieser beiden Steuererklärungen abhanden gekommen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbehörden den Namen der Beschuldigten im vorliegenden Ordnungsbussenverfahren auf verschiedene Arten geführt haben und es deshalb möglich erscheint, dass die persönlich eingereichte Steuererklärung falsch abgelegt worden ist. In dieser Hinsicht sind auch die Untersuchungshandlungen des kantonalen Steueramts als wenig zielführend zu bezeichnen. Gemäss Anklagevertreter hat lediglich eine – im Übrigen nicht aktenkundige – telefonische Anfrage beim Steueramt der Stadt Zürich über den Verbleib der Steuererklärung stattgefunden.

2.3 Zusammenfassend liegen unüberwindbare Zweifel vor, dass die Beschuldigte ihre Steuererklärung 2012 nicht fristgerecht eingereicht hat. Damit ist bereits der objektive Tatbestand von Art. 174 Abs. 1 DBG nicht erfüllt, weshalb sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand und zur Strafzumessung erübrigen. Die Beschuldigte ist freizusprechen.

3.  

Obwohl die Beschuldigte keine Entschädigung verlangt hat, rechtfertigt es sich, ihr in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO für ihre Unannehmlichkeiten, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 29. Januar 2014, GB.2014.00001/GB.2014.00002, E. 4).

4.  

Die Gerichtskosten sind dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    A ist der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2012 nicht schuldig und wird freigesprochen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.

4.    Das kantonale Steueramt hat A eine Entschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung im Dispositiv an…