|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: GB.2015.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Ordnungsbusse Steuerperiode 2012


Feststellung der Nichtigkeit Im Dezember 2013 wurde dem Beschuldigten wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2012 eine Ordnungsbusse auferlegt. Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt im Januar 2014 wegen Verspätung nicht ein; der Einspracheentscheid konnte dem Beschuldigten offenbar nicht zugestellt werden. Im Oktober 2014 erstellte das kantonale Steueramt ein "Duplikat" der Ordnungsbussenverfügung, indem das Datum vom Dezember 2013 handschriftlich durchgestrichen und auf "Oktober 2014" abgeändert wurde. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat es wiederum nicht ein. Vorliegend erweisen sich die Verfügung vom Oktober 2014 und der darauf folgende Einspracheentscheid als nichtig. Nichtige Verfügungen zeitigen keinerlei Rechtswirkungen und können daher auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Vielmehr hat die - im Dispositiv festzustellende - Nichtigkeit der Verfügung zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Nichteintreten. Feststellung der Nichtigkeit der Verfügungen des kantonalen Steueramts im Dispositiv.
 
Stichworte:
DUPLIKAT
NE BIS IN IDEM
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
NICHTIGKEIT
SCHWERWIEGENDER VERFAHRENSMANGEL
STEUERBUSSE
STRAFVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 174 Abs. I lit. a DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

GB.2015.00002

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger
und Beschwerdegegner,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschuldigter
und Beschwerdeführer,

 

 

 

betreffend Ordnungsbusse
Steuerperiode 2012,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: der Beschuldigte) reichte für die Steuerperiode 2012 keine Steuererklärung ein. Deswegen wurde er am 24. Mai 2013 vom Steueramt der Stadt B per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass er bei Nichteinreichung der Steuererklärung innert Nachfrist nach Ermessen veranlagt würde und wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden könne. In der Folge veranlagte das Steueramt der Stadt B den Beschuldigten für die direkte Bundessteuer 2012 mit Verfügung vom 22. August 2013 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

Mit Eingabe vom 6. September 2013 wies der Beschuldigte darauf hin, dass er die Zuständigkeit des Steueramts der Stadt B zur Vornahme der Veranlagung bezweifle und das kantonale Steueramt als hierfür zuständig erachte. Diese Eingabe nahm das kantonale Steueramt als Einsprache entgegen und veranlagte den Beschuldigten mit Entscheid vom 11. Oktober 2013 erneut mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 auferlegte das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, dem Beschuldigten eine Ordnungsbusse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2012 in der Höhe von Fr. 100.-. Da der Beschuldigte diese Ordnungsbusse nicht bezahlte, kam es vor dem Bezirksgericht Zürich zu einem Rechtsöffnungsverfahren: Einem vom Beschuldigten ins Recht gelegten Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 11. September 2014, lässt sich denn entnehmen, dass der Beschuldigte gegen die Bussenverfügung vom 5. Dezember 2013 Einsprache erhoben hat. Auf diese sei das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 29. Januar 2014 wegen Verspätung nicht eingetreten. Die Zustellung dieses Einspracheentscheids an den Beschuldigten sei indessen im Rechtsöffnungsverfahren nicht nachgewiesen worden. Weder die Einsprache des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 5. Dezember 2013 noch der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts liegen dem Verwaltungsgericht vor.

C. Am 30. Oktober 2014 erstellte der zuständige Steuerkommissär ein Duplikat der Ordnungsbusse vom 5. Dezember 2013. Auf diesem wurde das Datum vom 5. Dezember 2013 handschriftlich durchgestrichen und auf den "30. Oktober 2014" abgeändert. Im Gegensatz zur ursprünglichen Strafverfügung blieb das Duplikat ohne Unterschrift und wurde dem Beschuldigten am 4. November 2014 gegen Rückschein zugestellt. Mit einer auf den 28. November 2014 datierten und als "Einsprache" überschriebenen Eingabe wandte sich der Beschuldigte an das kantonale Steueramt und machte geltend, die zugestellte Verfügung werde zu Unrecht als Duplikat der Ordnungsbusse vom 30. Oktober 2014 bezeichnet; vielmehr handle es sich um ein Duplikat der Ordnungsbusse vom 5. Dezember 2013. Zudem habe das Bezirksgericht Zürich die Vollstreckung der Ordnungsbusse verhindert, weswegen sie "unverzüglich zu annullieren" sei.

Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2015 hielt das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, fest, es habe dem Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- wegen nicht fristgerechten Einreichens der Steuerklärung 2012 auferlegt. Auf die hiergegen erhobene Einsprache, welche erst am 16. Dezember 2014 der Post übergeben worden sei, könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden.

II.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. Mai 2015 erneuerte der Beschwerdeführer sinngemäss die bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge. Das kantonale Steueramt reichte dem Verwaltungsgericht am 8. Juni 2015 die Verfahrensakten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998).

2.  

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1 DBG).

Unbestritten ist, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist und ein entsprechendes Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann (Art. 124 ff. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 24. Mai 2013 per Einschreiben zur Einreichung seiner Steuererklärung gemahnt worden ist.

Fraglich ist indessen, ob das handschriftlich auf den 30. Oktober 2014 datierte Duplikat der Ordnungsbusse vom 5. Dezember 2013 eine rechtsgültige Strafverfügung darstellt.

2.1.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z. B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen; BGE 137 I 273 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend hat das kantonale Steueramt eine erste Strafverfügung im Dezember 2013 erlassen, gegen welche der Beschuldigte offensichtlich Einsprache erhoben hat. Auf dieses Rechtsmittel ist das kantonale Steueramt offenbar wegen Verspätung am 29. Januar 2014 nicht eingetreten. Ob der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 dem Beschuldigten zugestellt wurde, ist unklar. Im Rechtsöffnungsverfahren wurde die Zustellung nicht rechtsgenügend nachgewiesen.

2.1.2 Mit dem Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2014 ist das Einspracheverfahren grundsätzlich abgeschlossen worden. Ob der Nichteintretensentscheid tatsächlich nicht bzw. noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, lässt sich beim vorliegenden Aktenstand nicht beurteilen. Fest steht einzig, dass das kantonale Steueramt im Rechtsöffnungsverfahren die Zustellung des Entscheids nicht nachgewiesen hat, wobei sich die Gründe hierfür dem Verwaltungsgericht mangels Akten nicht erschliessen. Insbesondere ist offen, ob angesichts des bestehenden Prozessverhältnisses die Zustellfiktion hätte greifen können (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Sollte dies zutreffen und lässt sich der Versand erstellen, wäre die Zustellung wohl gültig erfolgt. Diesfalls würde eine erneute Bestrafung des Beschuldigten mit einer neuen Strafverfügung wiederum wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2012 im Oktober 2014 bereits am Grundsatz des "ne bis in idem" scheitern (vgl. BGE 118 IV 269 E. 2).

Sollte die Zustellung des Nichteintretensentscheids indessen nicht nachweisbar sein und greift auch keine Zustellungsfiktion, so ist das Einspracheverfahren korrekt zu beenden und zwar durch Zustellung des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2014 an den Beschuldigten. Die Strafbehörde kann nicht ein – handschriftlich korrigiertes – Duplikat der ursprünglichen Strafverfügung dem Beschuldigten erneut zustellen und so das Bussenverfahren gleichsam ohne äusseren Anlass ein zweites Mal durchführen. Der Versuch, den Versand des Duplikats als Erlass einer neuen Strafverfügung, nun datiert auf den 30. Oktober 2014, darzustellen, stellt formal ein Zurückkommen des Steueramts auf die erste, am 5. Dezember 2013 erlassene Strafverfügung dar. Ein solches Zurückkommen auf eine steueramtlich erlassene Verfügung nach Ablauf der Einsprachefrist ist indessen nach der Rechtsprechung ohnehin ausgeschlossen (BGr, 7. Juni 2011, 2C_156/2010, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.1.3 Aus all diesen Gründen erweist sich der Erlass und Versand einer zweiten Strafverfügung bei laufendem bzw. allenfalls bereits abgeschlossenem Einspracheverfahren bezüglich einer ersten Strafverfügung hinsichtlich ein und desselben Vorwurfs als schwerwiegender Verfahrensmangel, der von Amtes wegen zu beachten ist und zur Nichtigkeit der Strafverfügung vom 30. Oktober 2014 führt.

Nichtige Verfügungen zeitigen keinerlei Rechtswirkungen; sie können daher auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Vielmehr hat die – im Dispositiv festzustellende – Nichtigkeit der Verfügung zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 136 II 415 E. 1.2; BVGr, 8. Juni 2015, A-173/2015, E. 1.3.1).

3.  

An die Adresse des Beschuldigten ist noch Folgendes auszuführen:

3.1 Mit diesem Entscheid wird einzig die Nichtigkeit der am 30. Oktober 2014 erstellten Strafverfügung festgestellt. Die ursprüngliche, am 5. Dezember 2013 erlassene Strafverfügung ist von diesen Erwägungen nicht betroffen. Das kantonale Steueramt wird zu prüfen haben, ob der die Verfügung vom 5. Dezember 2013 betreffende Einspracheentscheid nochmals zuzustellen ist.

3.2 Es liegt am Beschuldigten, die rechtzeitige Postaufgabe seiner Eingaben zu beweisen. Mit B-Post versandte Eingaben in Briefumschlägen, bei welchen Anschrift und Absender nur mit Mühe zu eruieren sind, bergen das Risiko, dass dem Beschuldigten ein solcher Nachweis dereinst nicht gelingt.

3.3 Beim Schreibfehler auf dem Briefumschlag des Beschwerdegegners ("Finanzdirekton" anstelle von "Finanzdirektion") handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, welches die Verfügung selbst nicht betrifft und insbesondere keinen Fehler in der Verfügung an sich oder in der Willensbildung der Amtsstelle aufzeigt. Vielmehr liegt ein blosser Mangel im Ausdruck vor, der, selbst wenn er die Verfügung selbst betreffen würde, unbeachtlich ist (vgl. Klaus A. Vallender/Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 150 DBG).

3.4 Letztlich scheint der Beschuldigte die Bedeutung des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2014 zu verkennen. Jener Entscheid beschlägt einzig die Vollstreckbarkeit der Busse bei Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens. Es steht dem kantonalen Steueramt frei, nach Erlangung eines Rechtsöffnungstitels das entsprechende Begehren erneut zu stellen.

4.  

Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. BGr, 16. Juni 2010, 1C_438/2009 [BGE 136 II 415], E. 4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 37).

5.  

Die Zusprechung einer Entschädigung wurde nicht verlangt und rechtfertigt sich auch angesichts des beschränkten Aufwands des Beschuldigten nicht.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die Strafverfügung vom 30. Oktober 2014 und der Einspracheentscheid vom 10. April 2015 nichtig sind.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …