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GB.2016.00009 GB.2016.00010
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Ankläger,
gegen
Beschuldigter,
betreffend Steuerbusse (Staats- und Gemeindesteuern 2004–2010) (Direkte Bundessteuer 2004–2010), hat sich ergeben: I. A. A war 2004 bis 2015 an unterschiedlichen Orten im Kanton Zürich wohnhaft und lebt heute im Kanton C. Während der Steuerjahre 2004 bis und mit 2010 reichte er keine Steuererklärungen ein und wurde jeweils für die direkte Bundessteuer wie auch die Staats- und Gemeindesteuern nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt bzw. eingeschätzt. Am 8. August 2011 meldete das Gemeindesteueramt der Gemeinde D dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, dass die Ermessenstaxation 2009 allenfalls zu tief ausgefallen sei. Nach Beizug eines Auszugs über das individuelle Konto von A bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) betreffend die Jahre 2002 bis 2010 eröffnete das kantonale Steueramt am 2. November 2012 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Steuerperioden 2004 bis 2010. B. Nach Durchführung des Verfahrens und persönlicher Anhörung am 15. Oktober 2013 wurde A am 15. Oktober 2015 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ... betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2010 auferlegt. In der nämlichen Verfügung wurde A sinngemäss der (eventual-)vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen und mit einer Busse von 1/1 der hinterzogenen Steuer (entsprechend Fr. …) bestraft. Bezüglich der direkten Bundesteuer 2004 bis 2010 wurde A in der angeführten Verfügung eine Nachsteuer von Fr. … (samt Zins) auferlegt. Die Busse wegen vorsätzlicher Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2004 bis 2010 wurde ebenfalls auf 1/1 des hinterzogenen Betrags oder Fr. … festgesetzt. II. Hiergegen erhobene Einsprachen, welche sich gegen die Nachsteuererhebung wie auch die Bussen richteten, wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 25. August 2016 ab. III. A. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 liess A beim kantonalen Steueramt gerichtliche Beurteilung der Busse betreffend Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2010 beantragen. Das kantonale Steueramt überwies das Begehren mit den Akten am 13. Oktober 2016 dem Verwaltungsgericht. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 liess A zudem beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Strafverfügung wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2004 bis 2010 erheben und beantragte, die auferlegte Busse sei angemessen zu reduzieren und auf höchstens Fr. … festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2016 und lud gleichentags zu einer mündlichen Verhandlung auf den 1. Februar 2017 vor. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Die Kammer erwägt: 1. Die vorliegenden Verfahren betreffend Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2010 (GB.2016.00009) sowie Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2004 bis 2010 (GB.2016.00010) betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigte. 2. 2.1 Gemäss dem seit 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten Art. 184 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw. dem inhaltlich gleichlautenden und auf das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern anwendbaren Art. 58 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) verjährt die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde. Nach Art. 184 Abs. 2 DBG bzw. Art. 58 Abs. 3 StHG tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 182 Abs. 1 DBG, Art. 57bis Abs. 1 StHG) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten dieser Änderung begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern es das mildere ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht (Art. 205f DBG, Art. 78f StHG). Dabei ist zur Bestimmung des milderen Rechts in Bezug auf ein und dieselbe Tat stets entweder das alte oder dann das neue Recht anwendbar. Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist ausgeschlossen (BGr, 14. Juli 2009, 6B_82/2009, E. 4.3.7). Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). 2.2 Die mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzte Neuregelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung galt bis 31. Dezember 2016 nicht nur für den Bereich des Strafgesetzbuchs, sondern kraft des in Art. 333 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) enthaltenden Verweises auch für das Nebenstrafrecht (vgl. Meinrad Betschart, Im Gestrüpp der steuerstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung, ASA 83 [2014/2015] 101, 102). Im Licht von BGE 134 IV 328, E. 2.1, wonach die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB nicht dazu führen dürfe, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würden, betrug die Verjährungsfrist für vollendete Steuerhinterziehung bis Ende 2016 15 Jahre (so auch der erläuternde Bericht zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB, S. 6 sowie dazugehörige Botschaft, BBl 2012, 2869 ff., 2874). Die Verfolgungsverjährung trat nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen war (Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB). Das vorliegende Strafverfahren betrifft unvollständige Veranlagungen bzw. Einschätzungen der Steuerperioden 2004 bis 2010. Die verurteilende Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde im Sinn von Art. 184 Abs. 2 DBG bzw. Art. 58 Abs. 3 StHG nach Abschluss der Untersuchung wurde am 15. Oktober 2015 erlassen; ab diesem Zeitpunkt kann gemäss neuem Recht die Verjährung nicht mehr eintreten. Damit erweist sich bei Anwendung der seit 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten Verjährungsbestimmungen das Steuerjahr 2004 als verjährt, da seit Ablauf dieser Steuerperiode mehr als 10 Jahre vergangen sind und die Hinderung der weiteren Verjährung durch Erlass einer (verurteilenden) Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde erst im Kalenderjahr 2015 erfolgte. Bei Anwendung der altrechtlichen Verjährungsbestimmungen wären sämtliche Steuerjahre noch nicht verjährt. Das neuere Recht erweist sich somit als das mildere Recht und das Verfahren betreffend die Steuerperiode 2004 ist einzustellen. 3. Staats- und Gemeindesteuern Bewirkt ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, so wird er nach § 235 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Busse bestraft. 3.1 Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist. Im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten ist, dass der Beschuldigte über Jahre keine Steuererklärungen erstellt hat und deswegen nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Er hat dies anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt. Diese Ermessenseinschätzungen sind in den streitbetroffenen Jahren anerkanntermassen durchwegs zu tief erfolgt. Im Nachsteuerverfahren ist das Ausmass der ungenügenden Einschätzungen mit Fr. … festgestellt worden. Der Beschuldigte hat auch hinsichtlich des Ausmasses der Steuerverkürzung die Sachdarstellung der Anklage ausdrücklich in der Hauptverhandlung anerkannt. Die Berechnungen decken sich zudem mit den dem Gericht vorliegenden Akten. Damit ist der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung im Ausmass der dem Einspracheentscheid angehängten Berechnung grundsätzlich zu bestätigen. Der darin ausgewiesene Betrag von Fr. … ist allerdings um den in der wegen Verjährung eingestellten Steuerperiode 2004 aufgerechneten Betrag von Fr. … auf Fr. … zu kürzen. 3.2 3.2.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat (§ 235 Abs. 1 StG). Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005, 2A.258/2005, E. 2.2). 3.2.2 Das Fehlverhalten des Beschuldigten gründet gemäss seiner Darstellung in schwierigen persönlichen Verhältnissen: Nach einer schwierigen Kindheit mit Trennung der Eltern habe er zwar eine Lehre in der Baubranche abschliessen können. Während seiner an die Lehre anschliessenden Zusatzlehre zum … habe sein damaliger Chef Selbstmord begangen und der Beschuldigte habe ihn tot aufgefunden. Er habe hernach Therapien benötigt, habe sich Alkohol und Drogen zugewandt und im Gefolge dieser Umstände seinen administrativen Belangen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Erst in späteren Jahren sei es ihm gelungen, als … beruflich Tritt zu fassen, seine Schulden abzubauen und auch seine administrativen Angelegenheiten wieder angemessen zu erledigen. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, absichtlich gehandelt zu haben – ein "In-Kauf-nehmen" des verpönten Erfolgs gestand er jedoch ohne Weiteres zu. 3.2.3 Weder liegt objektives Unvermögen des Beschuldigten oder ein reines Versehen des Beschuldigten vor, dass er nicht richtig eingeschätzt wurde. Offensichtlich ist es dem Beschuldigten bereits kurze Zeit nach dem Suizid seines vormaligen Chefs gelungen, sich beruflich wieder zu stabilisieren: 2005 erzielte er ein steuerbares Einkommen von rund Fr. …, 2006 gar ein solches von rund Fr. …. Die in diesen beiden Jahren lediglich auf Fr. … bzw. Fr. … lautenden Ermessenstaxationen waren damit derart tief, dass dem Beschuldigten die ungenügende Besteuerung schlicht nicht verborgen bleiben konnte, selbst wenn er noch unter psychischen Folgen des Suizids seines vormaligen Chefs gelitten haben sollte. In den drei Folgejahren (2007 bis 2009) ist der Fehlbetrag beim steuerbaren Einkommen zwar geringer als in den beiden Vorjahren, in der Steuerperiode 2010 beläuft er sich jedoch wieder auf Fr. …: Die Ermessenstaxation hat auf Fr. … gelautet bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten mindestens vorzuhalten, sich schlicht nicht darum gekümmert zu haben, ob seine Steuereinschätzungen zutreffend waren. Da die Differenz zwischen der Ermesseneinschätzung und dem effektiven Einkommen in drei der betroffenen Steuerperioden zudem sehr erheblich gewesen ist, hat er mit dieser Handlungsweise den Deliktserfolg tatsächlich mindestens billigend in Kauf genommen und damit jedenfalls eventualvorsätzlich gehandelt (vgl. BGr, 13. November 2001, ASA 72 [2003/2004] 213 ff., E. 2c/bb). 4. 4.1 Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 235 Abs. 2 StG). Bei einer Nachsteuer von Fr. … erstreckt sich der gesetzliche Strafrahmen somit von Fr. … bis zu Fr. …. 4.2 Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden – bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolgs, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August 2012, 2C_851/2011, E. 3.3). Der Strafrahmen von § 235 Abs. 2 StG darf im Grundsatz weder über- noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli 2009, 2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB. 4.3 Vorliegend sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich, weshalb der Betrag der Busse innerhalb des Strafrahmens unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten so zu bestimmen ist, dass dieser durch die Vermögenseinbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschul-den angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat über einen erheblichen Zeitraum – 2005 bis 2010 – hinweg Einkünfte in grossem Ausmass verschwiegen, wobei ihm ein gesetzmässiges Verhalten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beschuldigte beging die Steuerhinterziehung (eventual-)vorsätzlich und letztlich wohl einzig aus finanziellen und damit egoistischen Gründen, obwohl ihm jedenfalls ab 2005 ein Einkommen zur Verfügung stand, welches die Erfüllung seiner Verpflichtungen ohne Weiteres ermöglicht hätte. Die persönlichen Verhältnisse erklären das strafbare Verhalten des Beschuldigten nicht. Auch wenn der Beschuldigte zu Beginn der strafbaren Handlungen noch vom Suizid seines vormaligen Arbeitgebers beeinflusst gewesen sein mag, hat er sich beruflich in kurzer Zeit neu orientiert und mit seiner Tätigkeit als … Erfolg gehabt. So wurde er doch 2009 Filialleiter der E AG und 2011 deren Verwaltungsrat. Das vollständige Vernachlässigen der persönlichen administrativen Belange über einen längeren Zeitraum lässt sich angesichts dieser beruflichen Erfolge nicht mit persönlichen Problemen erklären. Weswegen der Beschuldigte nicht mindestens für seine administrativen Belange geeignete Hilfe beigezogen hat, bleibt unerklärlich. Das eigentliche Tatverschulden wiegt daher grundsätzlich schwer. Die Kooperation des Beschuldigten sowie die nachträgliche Offenlegung der Einkünfte und damit die Mitwirkung bei der Tataufklärung sind dem Beschuldigten positiv anzurechnen. Diese Mitwirkung ist indessen letztlich erst unter dem Druck der seitens der Untersuchungsbehörden vorgelegten Akten erfolgt, insbesondere nach Beizug des Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschuldigten bei der SVA. Dieses Verhalten kann daher nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Ebenso ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass seit der ersten Tatbegehung heute 12 Jahre vergangen sind und das Beschleunigungsgebot nicht in allen Teilen eingehalten worden ist (BGE 130 IV 54). Allerdings gehen die Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung nicht allein auf Umstände bei der Untersuchungsbehörde zurück, sondern auch auf den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter. Der Beschuldigte ist heute immer noch bei der E AG tätig und hat 2015 ein Nettoeinkommen von Fr. … erzielt, für 2016 behauptet er ein solches von Fr. …, ohne entsprechende Belege vorzulegen. Das Vermögen des Beschuldigten beträgt gemäss seiner Darstellung Fr. …, obwohl ihm 2014 ein Nettolohn von knapp Fr. … und Dividendeneinkünfte (vor Abzug der Verrechnungssteuer) von Fr. … zugeflossen sind. Familiäre Unterstützungspflichten des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Die Verwendung dieser Einkünfte und die Umstände des Verkaufs seiner Beteiligung an der E AG hat der Beschuldigte nur teilweise erklären können. Damit scheint ein Einsatzquotient für die Steuerbusse leicht über 1/1 und dessen Senkung auf 1/1 des hinterzogenen Betrags angesichts der zu berücksichtigenden Strafminderungsgründe dem Verschulden und den weiteren Tatumständen gerecht zu werden. Diese Strafe lehnt sich zudem an das Regelmass der gesetzlichen Vorgabe an. Dass damit im Resultat ein Betrag von (gerundet) Fr. … als Busse ausgesprochen wird, und dieser Betrag insbesondere im Vergleich mit anderen strafrechtlichen Bussen bzw. gar mit bedingt ausgefällten Geldstrafen hoch erscheint, trifft zu. Dies ist indessen Konsequenz der gesetzlichen Konzeption, welche die Sanktion der Steuerhinterziehung an den hinterzogenen Betrag knüpft und den Strafrahmen hiermit definiert. Die Ausschöpfung des Strafrahmens hätte im vorliegenden Fall eine weit höhere Busse ermöglicht. Der ausgefällte Betrag liegt noch im unteren Drittel des gesamten gesetzlichen Strafrahmens und erscheint damit auch im Vergleich mit bei anderen Straftaten zugemessenen Strafen angemessen. Damit ist auch das ausgefällte Strafmass ist mit Fr. … zu bestätigen. 5. Direkte Bundessteuer Nach Art. 175 Abs. 1 DBG wird der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. 5.1 Was den Sachverhalt und dessen rechtliche Einordnung sowie die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung betrifft, ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Der Beschuldigte hat demnach eine unvollständige Deklaration im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG begangen und ist der eventualvorsätzlichen Steuerhinterziehung entsprechend der Berechnung im Anhang der angefochtenen Verfügungen schuldig zu sprechen. Auch hier ist indessen zufolge Verjährung der in der Steuerperiode 2004 begangenen Steuerhinterziehung der hinterzogene Betrag von Fr. … um Fr. … auf Fr. … herabzusetzen. 5.2 Auch im Recht der direkten Bundessteuer entspricht die Busse für die Steuerhinterziehung in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann die Busse ebenfalls bis auf einen Drittel ermässigt oder bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Bei einer Nachsteuer von Fr. … erstreckt sich der auf den Beschuldigten anwendbare Strafrahmen folglich von Fr. … bis Fr. …. Für die konkrete Strafzumessung ist wiederum auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Die Strafe ist auch im Bereich der direkten Bundessteuer mit 1/1 des hinterzogenen Betrags oder Fr. … zu bestätigen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist mangels erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 257 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG). Zudem ist die Kostenauflage des kantonalen Steueramts zu bestätigen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Verfahren betreffend Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern 2004 bzw. Hinterziehung von direkter Bundessteuer 2004 werden eingestellt. 2. A wird der Hinterziehung von Fr. … Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010 im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft. 3. A wird der Hinterziehung von Fr. … direkter Bundessteuer 2005 bis 2010 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft. 4. Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt. 5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2016.00009 wird festgesetzt auf 6. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2016.00010 wird festgesetzt auf 7. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an … |