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Geschäftsnummer: GB.2018.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.11.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbusse (Staats- und Gemeindesteuern 2011)


[Steuerbusse aufgrund einer nicht deklarierten Rentennachzahlung; Nichterscheinen an Hauptverhandlung]

Im Verfahren GB.2018.00004 (Staats- und Gemeindesteuern 2011) kann gestützt auf § 356 Abs. 2 StG grundsätzlich vermutet werden, dass das Gesuch um gerichtliche Beurteilung als zurückgezogen gilt (E. 2.1). Der Anspruch der Beschuldigten auf rechtzeitige Vorladung ist nicht verletzt (E. 2.1.1-2.1.3). Die behaupteten Hinderungsgründe substanziierte und belegte sie nicht, sodass eine Wiederholung der Hauptverhandlung auch gestützt auf § 356 Abs. 3 StG ausser Betracht fällt (E. 2.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es vorliegend nicht, die Hauptverhandlung zu wiederholen (E. 2.3.1-2.3.3). Nachdem die Beschuldigte in keiner ihrer nachträglichen Eingaben einen Antrag auf Wiederholung der Hauptverhandlung stellte, ist nicht anzunehmen, dass sie deren Verschiebung hätte wollen können. Angesichts der Gesamtumstände hätte aber selbst einem allfälligen Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung nicht stattgegeben werden müssen (E. 2.3.4).

Im Verfahren GB.2018.00005 ist ebenfalls von einem freiwilligen Verzicht auf persönliche Anhörung auszugehen und gestützt auf die Akten zu entscheiden (E. 3.1). Die Beschuldigte ist der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen (E. 3.2 und 3.3). Die ausgesprochene Busse ist zu bestätigen (E. 3.4).

Abschreibung infolg Rückzugs des Rekurses (GB.2018.00004) bzw. Schuldspruch wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und Bestrafung mit Busse (GB.2018.00005).
 
Stichworte:
ERSCHEINUNGSPFLICHT
FERNBLEIBEN
HAUPTVERHANDLUNG
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
RECHTSMISSBRAUCH
SÄUMNIS
STEUERBUSSE
STEUERHINTERZIEHUNG
TREU UND GLAUBEN
UNENTSCHULDIGT
VERZICHT
VORSATZ
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 175 Abs. I DBG
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 6 lit. b Ziff. 3 EMRK
§ 356 Abs. III StG
Art. 12 Abs. II StGB
Art. 12 Abs. III StGB
Art. 47 StGB
Art. 48 StGB
Art. 106 Abs. III StGB
Art. 333 StGB
§ 9 Abs. I VO StG
§ 9 Abs. II VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

GB.2018.00004
GB.2018.00005

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschuldigte,

 

 

betreffend Steuerbusse
(Staats- und Gemeindesteuern 2011)

(Direkte Bundessteuer 2011),

hat sich ergeben:

I.  

A (die Beschuldigte) reichte für die Steuerperioden 2011 und 2012 trotz Mahnungen keine Steuererklärungen ein, worauf sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurde. Die Einschätzungen und Veranlagungen erwuchsen daraufhin in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 12. August 2016 und 12. September 2016 teilte das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, der Beschuldigten mit, dass gegen sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Steuerperioden 2011–2012 eröffnet werde. Gleichzeitig forderte das kantonale Steueramt die Beschuldigte auf, die vollständig ausgefüllten Steuererklärungen 2011 und 2012 unter Beilage sämtlicher Beweismittel – insbesondere der Meldungen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich sowie der Pensionskasse über ergangene Rentennachzahlungen – einzureichen. Beide Schreiben wurden dem kantonalen Steueramt von der Post ungeöffnet und mit der Anmerkung "nicht abgeholt" retourniert. Auf weitere, am 12. September 2016 und 13. Oktober 2016 mit normaler Post versendete Schreiben reagierte die Beschuldigte nicht. Mit eingeschriebener Sendung vom 14. November 2016 wurde die Beschuldigte erneut angeschrieben; auch dieses Schreiben wurde von der Post ungeöffnet und mit der Meldung "nicht abgeholt" retourniert.

Am 13. Oktober 2016 ging beim kantonalen Steueramt ein Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C ein. Diesem zufolge war für die Beschuldigte eine Beistandschaft errichtet und diese im Wesentlichen damit beauftragt worden, die Beschuldigte in ihren Steuerangelegenheiten zu vertreten. Am 20. November 2016 informierte das kantonale Steueramt das Sozialzentrum B darüber, dass gegen die Beschuldigte ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet werde. Dieses teilte dem kantonalen Steueramt am 9. Dezember 2016 mit, dass die Beschuldigte gegen die Errichtung der Beistandschaft Beschwerde erhoben habe, und ersuchte sinngemäss um Sistierung des Verfahrens.

Mit Schreiben vom 20. November 2017 stellte das kantonale Steueramt dem Sozialzentrum B wie auch der Beschuldigten die Nachsteuergrundlagen sowie die Nachsteuer-, Bussen- und Zinsberechnungen zu und setzte Frist bis zum 20. Dezember 2017, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen oder eine persönliche Anhörung zu verlangen. Hierzu äusserte sich die Beschuldigte mit Eingaben vom 19. Dezember 2017 sowie vom 4. Februar 2018.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 auferlegte ihr das kantonale Steueramt eine Busse von Fr. 40'600.- (Staats- und Gemeindesteuern 2011) bzw. Fr. 10'810.- (direkte Bundessteuer 2011). Das Bussenverfahren für die Steuerperiode 2012 stellte es ein.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 30. Juli 2018 ab.

II.  

Gegen die Einspracheentscheide vom 30. Juli 2018 erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. September 2018 Rekurs und Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei zur Einreichung einer ausführlichen Begründung eine Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2018 sowie Akteneinsicht zu gewähren. Das Fristerstreckungsgesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2018 (Verfahren SR.2018.00009 und SR.2018.00010) abgewiesen. Der Beschuldigten wurde jedoch gestützt auf § 54 in Verbindung mit § 56 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine angemessene, nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Rechtsmitteleingabe gewährt, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2018 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren GB.2018.00004 und GB.2018.00005, nahm vom Begehren um gerichtliche Beurteilung bzw. von der Beschwerde Vormerk und auferlegte der Beschuldigten eine Kaution.

Mit Eingabe vom 28. September 2018 (Posteingang am 2. Oktober 2018) reichte die Beschuldigte fristgerecht eine neue Eingabe ein. Sie beantragte sinngemäss, dass die Einspracheentscheide aufzuheben seien und auf die Erhebung von Bussen zu verzichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die ihr auferlegte Kaution leistete sie fristgerecht. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 beantragte sie erneut, dass ihr Akteneinsicht zu gewähren sei. Auf das Schreiben vom 11. Oktober 2018, mit welchem der Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass die Verfahrensakten noch nicht eingetroffen seien, weshalb sie in einer Woche zwecks Vereinbarung eines Termins zur Akteneinsicht telefonisch Kontakt aufnehmen solle, reagierte die Beschuldigte nicht.

Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2018 beantragte das kantonale Steueramt, Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Die Beschuldigte replizierte am 13. November 2018, worauf das kantonale Steueramt am 20. November 2018 duplizierte.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 wurde die öffentliche Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2019 angesetzt. Dieser blieb die Beschuldigte unentschuldigt fern, äusserte sich jedoch mit Schreiben vom 6. Juli 2019 (Posteingang am 10. Juli 2019) unter anderem zu ihrem Nichterscheinen. Daraufhin wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2019 Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen zu den Gründen ihres Nichterscheinens Stellung zu nehmen. Dem kam sie mit Eingabe vom 16. August 2019 fristgerecht nach. Am
26. August 2019 reichte sie unaufgefordert eine weitere Beilage zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die vorliegenden Verfahren betreffend Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2011 (GB.2018.00004) sowie Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2011 (GB.2018.00005) betreffen dieselbe Beschuldigte, denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Verfahrensvereinigung rechtfertigte.

2. Staats- und Gemeindesteuern

Bewirkt ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, so wird er nach § 235 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Busse bestraft.

2.1 Gemäss § 256 Abs. 1 StG hat der Angeschuldigte persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (Abs. 2).

Die Beschuldigte war der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 erwiesenermassen unentschuldigt ferngeblieben. Damit kann gestützt auf § 256 Abs. 2 StG grundsätzlich vermutet werden, dass das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückgezogen wurde. Mit Schreiben vom 6. Juli 2019 warf die Beschuldigte jedoch die Frage auf, ob es üblich sei, so kurzfristig einen Termin anzusetzen, ohne vorgängig mitzuteilen, worum es gehe. Diese Frage stellte sie auch in ihrer Eingabe vom 16. August 2019. Damit zieht die Beschuldigte sinngemäss in Zweifel, rechtzeitig bzw. gehörig vorgeladen worden zu sein.

2.1.1 Der Anspruch auf rechtzeitige Vorladung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]). Das Strafverfahren betreffend (versuchte) Steuerhinterziehung fällt zudem unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK ("strafrechtliche Anklage"), in welchem das Recht auf ein faires Verfahren verankert ist. Gestützt darauf kann sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf einen Anspruch auf mündliche Anhörung durch ein über volle Kognition verfügendes Gericht berufen. Besondere Umstände bleiben vorbehalten und in der Regel erstreckt sich der Anspruch einzig auf Gesichtspunkte, die sich auf die Steuervergehen beziehen (zum Ganzen: BGE 140 I 68 E. 9.2 mit Hinweisen; 131 I 185 E. 2.1). Ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung. Wie viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falls. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium und die Lage der Verteidigung zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 131 I 185 E. 2.1, mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wie auch der Anspruch auf ein faires Verfahren sind formeller Natur. Deren Verletzung führt ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 2.2, unter anderem mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.2 sowie 139 I 121 E. 4.2.1). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich vorliegend, zunächst zu prüfen, ob der Anspruch auf rechtzeitige Vorladung und damit das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurden.

2.1.2 Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Dies gilt nicht nur für materiellrechtliche, sondern auch für prozessleitende Verfügungen oder Dokumente ohne eigentlichen Verfügungscharakter (BGr, 10. Januar 2019, 2C_16/2019, E. 3.2.2). Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn der Adressat selbst bzw. ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder ein von ihm Bevollmächtigter die Sendung entgegennimmt (vgl. § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 ([VO StG]). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, wenn der Adressat die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung schuldhaft verhindert (§ 9 Abs. 2 VO StG) bzw. mit einer Zustellung rechnen musste (sogenannte Zustellungsfiktion; vgl. BGr, 28. Februar 2019, 2C_53/2019, E. 2.1; VGr, 10. Juli 2013, SB.2013.00005, E. 2.2).

2.1.3 Die Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019, mit welcher die öffentliche Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2019 angesetzt worden war, wurde der Beschuldigten gemäss der Internetfunktion "Sendungsverfolgung" der Post am Freitag, 21. Juni 2019 zur Abholung gemeldet. Die Abholfrist endete in Anwendung der Zustellfiktion somit am Freitag, 28. Juni 2019. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte die Vorladung erst am Samstag, 29. Juni 2019 persönlich am Postschalter abholte. Auch kann offenbleiben, wann sie die Sendung in der Folge öffnete, setzt eine ordnungsgemässe Zustellung nach dem Gesagten (vgl. E. 2.1.3) doch gerade nicht voraus, dass vom Inhalt der Sendung tatsächlich Kenntnis genommen wird. Der Beschuldigten blieben somit drei volle Werktage um sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Sie substanziiert nicht, weshalb dies nicht hätte ausreichen sollen. Ihre Vorbringen, sie hätte die Akten besichtigen und sich rechtlich beraten lassen können, erweisen sich als wenig glaubhaft. Zwar hat die Beschuldigte tatsächlich auch im vorliegenden Verfahren um Akteneinsicht ersucht. Auf die zuletzt ergangene Einladung vom 22. Juli 2019, zwecks Vereinbarung eines Termins anzurufen, hat sie jedoch nie reagiert (vgl. auch VGr, 5. Dezember 2018, SR.2018.00009 sowie SR.2018.00010, S. 2 f. Ziff. II). Aus ihrer Eingabe vom 28. September 2018 und den weiteren Akten geht sodann hervor, dass ihr das kantonale Steueramt bereits Akten zur Verfügung gestellt hatte, wobei sich mit Bestimmtheit sagen lässt, dass dies insbesondere die Meldung der ESTV über die Rentennachzahlung der Pensionskasse umfasste.

Wie die Beschuldigte selber ausführt und sich auch aus den nachgereichten Unterlagen sowie den übrigen Akten ergibt, war bzw. ist sie sodann in zahlreiche (Rechtsmittel-)Verfahren involviert. Soweit ersichtlich hat sie in keinem dieser Verfahren einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mandatiert. Dass sie sich in einem dieser Verfahren je hätte rechtlich beraten lassen, ist zwar nicht auszuschliessen. Dennoch ist unwahrscheinlich, dass eine rechtliche Beratung in der vorliegenden Angelegenheit mehr als drei Werktage beansprucht hätte. Dies wird von der Beschuldigten indes auch nicht behauptet. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich die Beschuldigte in der vorliegenden Angelegenheit nicht schon früher rechtlich beraten liess. Da weder eine umfangreiche Sach- noch eine komplexe Rechtslage vorliegt, erweist sich der Zeitraum von drei Werktagen als angemessen und ist die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 rechtzeitig erfolgt. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder von Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 EMRK ist nicht auszumachen.

2.2 Die Beschuldigte behauptete in ihrem Schreiben vom 6. Juli 2019 und damit zwei Tage nach dem verpassten Termin, am 4. Juli 2019 ohnehin verhindert gewesen zu sein.

Gemäss § 256 Abs. 3 StG kann der Angeschuldigte, der unverschuldet verhindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, beim Verwaltungsgericht jedoch innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen. Als Hinderungsgründe kommen etwa Krankheit, Verkehrsstau, Verschulden des Verteidigers oder dergleichen infrage (Richner et. al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 256 N. 9). Die beschuldigte Person hat diesfalls nachzuweisen, dass sie am unentschuldigten Fernbleiben kein Verschulden trägt (Richner et. al., a. a. O., § 256 N. 10).

Die mit Schreiben vom 6. Juli 2019 vorgebrachte Verhinderung blieb lediglich pauschal. Konkrete Hinderungsgründe bzw. Angaben zum Zeitpunkt, wann diese weggefallen wären, brachte die Beschuldigte auch in ihren Eingaben vom 16. und 26. August 2016 nicht substanziiert vor. Eine Wiederholung der Hauptverhandlung gestützt auf § 256 Abs. 3 StG fällt damit ausser Betracht.

2.3  

2.3.1 Die Beschuldigte macht jedoch geltend, sie habe in letzter Zeit relativ viele Gerichtsurteile erhalten. Dabei hätte sie jeweils mindestens zehn Tage, manchmal auch 30 Tage Zeit gehabt, um darauf zu reagieren. Eine Vorladung habe sie noch nie erhalten. Sie hielt es daher nicht für nötig, die Sendung sofort zu öffnen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass sie sicher bis zum 9. Juli 2019 Zeit haben werde, um darauf zu reagieren. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV vorliegend gebietet, die Eingabe vom 6. Juli 2019 als Gesuch um Wiederholung der Hauptverhandlung entgegenzunehmen (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 5.1).

2.3.2 Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich nach den Präferenzen der Par­teien für eine Anhörung zu richten. Doch geht es darum, das richtige Recht zu finden. Insofern ist das Prozessrecht nicht Selbstzweck, sondern dient der Rechtsverwirklichung, und ist ein überspitzter Formalismus zu vermeiden. Wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen, sollte sich das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher flexibel zeigen (vgl. BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3; 135 I 6 E. 2.1). Als besonderer Grund, eine gewisse Formstrenge zu wahren, gilt etwa, wenn sich die Partei gegenüber dem Gericht nicht kooperativ gezeigt hat (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 5.2). Vorbehalten bleibt ausserdem das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Dieses erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung; Missbrauch ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. zum Ganzen: BGE 131 I 185 E. 3.2.4; 130 IV 72 E. 2.2; 128 II 145 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; 142 I 10 E. 2.4.7, mit Hinweisen). So geht es etwa nicht an, Rechtsinstitute ihrem eigentlichen Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, zu entfremden und etwa für Verzögerungsmanöver zu benutzen (vgl. BGE 131 I 185 E. 3.2.4).

2.3.3 Seit ihr bekannt wurde, dass sie die auf den 4. Juli 2019 angesetzte Hauptverhandlung verpasst hatte – wobei offenbleiben kann, ob sie dies tatsächlich erst am 6. Juli 2019 erfuhr –, beantragte die Beschuldigte in keiner ihrer Eingaben, dass die Hauptverhandlung zu wiederholen sei. Sie verlangte im Gegenteil sinngemäss, dass zuerst das Ende von zwei weiteren, ebenfalls rechtshängigen Verfahren abzuwarten sei. Es ist indes nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht substanziiert dargetan, in welchem Zusammenhang diese beiden Verfahren mit dem vorliegenden Bussenverfahren stehen und welche Gründe dessen Sistierung rechtfertigen könnten. Ihr (sinngemässes) Gesuch um Sistierung ist daher abzuweisen.

2.3.4 Aus dem von ihr nachgereichten Beschluss des Steuerrekursgerichts vom 19. Juli 2019 und den weiteren Akten geht sodann hervor, dass sie ihre Mitwirkung im Einschätzungsverfahren seit Jahren systematisch verweigert (vgl. auch hinten, E. 3.3.2). Ferner verzichtete sie bereits im Einspracheverfahren ausdrücklich auf die persönliche Einvernahme und immerhin implizit auf Akteneinsicht. Damit ist wenig glaubhaft, dass die Beschuldigte an einer neuen Hauptverhandlung würde teilnehmen wollen.

2.3.5 Insgesamt erscheint es nicht geboten, ihre Eingabe vom 6. Juli 2019 gestützt auf Art. 9 BV als sinngemässes Gesuch um Wiederholung der Hauptverhandlung entgegenzunehmen.

Anzufügen bleibt, dass die Beschuldigte gemäss den Akten auch beim kantonalen Steueramt mehrfach um Einsicht in die Akten ersuchte, doch erschien sie weder zu dem ihr vorgeschlagenen Termin noch schlug sie ihrerseits einen neuen Termin vor. Sie verlangte im Gegenteil "eine Kopie der Akten per Post", worauf das kantonale Steueramt offenbar mehrmals vergeblich versuchte, sie telefonisch zu erreichen. Im Rahmen der Einspracheverfahren wurde die Beschuldigte sodann mit Verfügung vom 27. April 2018 auf den 16. Mai 2018 zur persönlichen Anhörung vorgeladen. Darauf teilte die Beschuldigte dem kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 9. Mai 2018 mit, sie könne den Termin nicht wahrnehmen, da sie landesabwesend sein werde. Die behauptete Landesabwesenheit belegte sie zwar nicht, doch sie verzichtete ausdrücklich auf eine Verschiebung der Anhörung.

Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschuldigte nichts vor, das eine allfällige Verschiebung der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 hätte rechtfertigen können. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb sie die Akten nicht schon früher eingesehen hatte und sich nicht bereits früher rechtlich beraten liess. Soweit die Beschuldigte vorbringt, sie bereue ihr Versäumnis und entschuldige sich dafür, dass sie die Verfügung nicht vorher geöffnet und rechtzeitig um Verschiebung gebeten habe, kann somit festgehalten werden, dass selbst einem allfälligen Gesuch der Beschuldigten um Verschiebung der Hauptverhandlung nach all dem Gesagten nicht hätte stattgegeben werden müssen.

2.4 Damit ist das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011 (GB.2018.00004) als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erledigt abzuschreiben (vgl. § 256 Abs. 2 StG).

3. Direkte Bundessteuer

Nach Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wird der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

3.1 Gestützt auf die voranstehenden Ausführungen ist auch im Bereich der direkten Bundessteuer davon auszugehen, dass die Beschuldigte freiwillig auf eine persönliche Anhörung verzichtete. Ihre Beschwerde ist daher aufgrund der Akten zu entscheiden.

3.2 Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte für das hier betroffene Steuerjahr 2011 keine Steuererklärung einreichte und deswegen nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Diese Veranlagung war erwiesenermassen unvollständig und fiel entsprechend zu tief aus. Im Nachsteuerverfahren wurden die unberücksichtigt gebliebenen Vermögenswerte mit Fr. 285'100.- festgestellt. Die in diesem Betrag enthaltenen Nachzahlungen der IV und der Pensionskasse wurden für die Satzbestimmung gestützt auf Art. 37 DBG zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre. Die Beschuldigte bringt einzig vor, die Rentennachzahlungen könnten aktenmässig nicht belegt werden, was jedoch offensichtlich nicht zutrifft. Bei den Akten liegt eine Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 5. März 2012, die beim kantonalen Steueramt am 19. Juli 2012 einging und von welcher die Beschuldigte offensichtlich nachträglich Kenntnis erhielt. Die Meldung stellt ohne Weiteres einen hinreichenden Nachweis dafür dar, dass die Beschuldigte Rentennachzahlungen der Pensionskasse erhielt. Gleiches gilt für die Verfügung vom 20. September 2011 sowie das Schreiben vom 4. November 2011 der IV-Stelle des Kantons Zürich, wonach der Beschuldigten IV-Renten nachbezahlt wurden. Es wäre der Beschuldigten unbenommen geblieben, sich von ihrer Pensionskasse bzw. von der IV-Stelle schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Zahlungen wie – von ihr behauptet – nicht erfolgt war.

Im Ergebnis decken sich die Berechnungen mit den dem Gericht vorliegenden Akten und macht die Beschuldigte nichts geltend, was die Berechnungen infrage stellen könnte. Damit ist der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung im Ausmass der Berechnung gemäss Einspracheentscheid erfüllt. Der für das Hinterziehungsverfahren massgebende Betrag ist zu bestätigen.

3.3  

3.3.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat (Art. 175 Abs. 1 DBG). Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt oder die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigte und eine zu niedrige Veranlagung bezweckte (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr, 19. Oktober 2005, 2A.258/2005, E. 2.2).

3.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte die Steuererklärungen der Jahre 2009 und 2010 noch ausgefüllt und ihre Mitwirkungspflichten entsprechend erfüllt hatte. Betreffend das Steuerjahr 2011 reichte die Beschuldigte trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb sie nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde. Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund der Akten sowie der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Unterlagen (vgl. insbesondere Beschluss des Steuerrekursgerichts vom 16. Juli 2019 betreffend das Verfahren 01) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte keine Steuererklärungen mehr eingereicht hat, seit sie in der Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2011 nennenswerte Rentennachzahlungen erhalten hatte. Jedenfalls errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 eine Beistandschaft. Die Beiständin wurde einzig damit beauftragt, die Beschuldigte in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten. Nachdem die Beschuldigte der Beiständin offenbar jegliche steuerlich relevanten Informationen verweigert und ihr auch sonst keine Einsicht in ihre Steuerangelegenheiten gewährt hatte, wurde die Beistandschaft am 15. Februar 2018 wieder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beschuldigte die Rentennachzahlungen absichtlich verschwieg und sich der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der von ihr in der Steuererklärung 2011 gemachten Angaben bewusst war. Dass die ermessensweise Einschätzung zu tief ausfiel, war für sie ohne Weiteres erkennbar. Dennoch wies sie das kantonale Steueramt nicht auf diesen Umstand hin. Damit ist zu vermuten, dass die Beschuldigte eine Täuschung des kantonalen Steueramts beabsichtigte und eine zu niedrige Veranlagung bezweckte. Die Beschuldigte beging mithin vorsätzlich eine Steuerhinterziehung, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt ist.

3.3.3 Die Beschuldigte ist daher der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen.

3.4  

3.4.1 Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Bei einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2011 von Fr. 14'145.- erstreckt sich der gesetzliche Strafrahmen für die Beschuldigte von Fr. 4'715.- bis zu Fr 42'435.-.

3.4.2 Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden – bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August 2012, 2C_851/2011, E. 3.3). Der Strafrahmen von Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder über- noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli 2009, 2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich aus Art. 48 StGB (vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_1157/2016 und 2C_1158/2016, E. 6.2).

3.4.3 Vorliegend sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich, weshalb der Betrag der Busse innerhalb des Strafrahmens unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten so zu bestimmen ist, dass diese durch die Vermögenseinbusse die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB).

Die Beschuldigte hat schuldhaft eine Verkürzung der Steuereinschätzung bewirkt, die nicht unerheblich ausgefallen ist. Auf die zu tiefe Veranlagung reagierte sie innert der Einsprachefrist nicht. Ihr Fehlverhalten hat die Beschuldigte bis heute nicht eingesehen, womit sie auch die Nachsteuergrundlagen bzw. den objektiven Tatbestand nicht anerkannt hat. Die ihr gebotenen Gelegenheiten, um sich zu ihren Beweggründen und persönlichen Verhältnissen zu äussern, hat sie nicht genutzt.

All diesen Umständen trägt der angefochtene Entscheid hinreichend Rechnung. Die Festsetzung der Busse für die Steuerperiode 2011 auf 1/1 des hinterzogenen Betrags wird dem Verschulden und den weiteren Tatumständen gerecht. Die Busse ist daher auch hinsichtlich der Höhe zu bestätigen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Die Gerichtsgebühr des Verfahrens GB.2018.00004 (Staats- und Gemeindesteuern 2011) wird gestützt auf § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) angemessen herabgesetzt.

Der Beschuldigten steht keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist mangels erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 257 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG). Zudem ist die Kostenauflage des kantonalen Steueramts zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren GB.2018.00004 betreffend Steuerbusse (Staats- und Gemeinde­steuern 2011) wird infolge Rückzugs des Rekurses als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    A wird der Hinterziehung von Fr. 14'145.- direkter Bundessteuer 2011 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 10'810.- bestraft.

3.    Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.

4.    Die reduzierte Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2018.00004 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.-      Zustellkosten,
Fr.    600.-      Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2018.00005 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …