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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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GB.2018.00004
GB.2018.00005
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1. Staat
Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Ankläger,
gegen
A,
Beschuldigte,
betreffend
Steuerbusse
(Staats- und Gemeindesteuern 2011)
(Direkte
Bundessteuer 2011),
hat sich ergeben:
I.
A (die Beschuldigte) reichte für die
Steuerperioden 2011 und 2012 trotz Mahnungen keine Steuererklärungen ein,
worauf sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurde. Die
Einschätzungen und Veranlagungen erwuchsen daraufhin in Rechtskraft. Mit
Schreiben vom 12. August 2016 und 12. September 2016 teilte das
kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, der Beschuldigten mit,
dass gegen sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Steuerperioden
2011–2012 eröffnet werde. Gleichzeitig forderte das kantonale Steueramt die
Beschuldigte auf, die vollständig ausgefüllten Steuererklärungen 2011 und
2012 unter Beilage sämtlicher Beweismittel – insbesondere der Meldungen der
Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich sowie der Pensionskasse
über ergangene Rentennachzahlungen – einzureichen. Beide Schreiben wurden dem
kantonalen Steueramt von der Post ungeöffnet und mit der Anmerkung "nicht
abgeholt" retourniert. Auf weitere, am 12. September 2016 und
13. Oktober 2016 mit normaler Post versendete Schreiben reagierte die
Beschuldigte nicht. Mit eingeschriebener Sendung vom 14. November 2016
wurde die Beschuldigte erneut angeschrieben; auch dieses Schreiben wurde von
der Post ungeöffnet und mit der Meldung "nicht abgeholt" retourniert.
Am 13. Oktober 2016 ging beim kantonalen Steueramt
ein Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C ein. Diesem
zufolge war für die Beschuldigte eine Beistandschaft errichtet und diese im
Wesentlichen damit beauftragt worden, die Beschuldigte in ihren
Steuerangelegenheiten zu vertreten. Am 20. November 2016 informierte das
kantonale Steueramt das Sozialzentrum B darüber, dass gegen die Beschuldigte
ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet werde. Dieses teilte dem
kantonalen Steueramt am 9. Dezember 2016 mit, dass die Beschuldigte gegen
die Errichtung der Beistandschaft Beschwerde erhoben habe, und ersuchte
sinngemäss um Sistierung des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 20. November 2017 stellte das
kantonale Steueramt dem Sozialzentrum B wie auch der Beschuldigten die
Nachsteuergrundlagen sowie die Nachsteuer-, Bussen- und Zinsberechnungen zu und
setzte Frist bis zum 20. Dezember 2017, um eine schriftliche Stellungnahme
einzureichen oder eine persönliche Anhörung zu verlangen. Hierzu äusserte sich
die Beschuldigte mit Eingaben vom 19. Dezember 2017 sowie vom
4. Februar 2018.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 auferlegte ihr das
kantonale Steueramt eine Busse von Fr. 40'600.- (Staats- und
Gemeindesteuern 2011) bzw. Fr. 10'810.- (direkte Bundessteuer 2011).
Das Bussenverfahren für die Steuerperiode 2012 stellte es ein.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 30. Juli 2018 ab.
II.
Gegen die Einspracheentscheide vom 30. Juli 2018
erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. September 2018 Rekurs und
Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei zur Einreichung einer ausführlichen
Begründung eine Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2018 sowie
Akteneinsicht zu gewähren. Das Fristerstreckungsgesuch wurde mit
Präsidialverfügung vom 17. September 2018 (Verfahren SR.2018.00009 und
SR.2018.00010) abgewiesen. Der Beschuldigten wurde jedoch gestützt auf
§ 54 in Verbindung mit § 56 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) eine angemessene, nicht erstreckbare Nachfrist zur
Einreichung einer verbesserten Rechtsmitteleingabe gewährt, unter Androhung des
Nichteintretens im Säumnisfall. Mit Präsidialverfügung vom 18. September
2018 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren GB.2018.00004 und GB.2018.00005,
nahm vom Begehren um gerichtliche Beurteilung bzw. von der Beschwerde Vormerk
und auferlegte der Beschuldigten eine Kaution.
Mit Eingabe vom 28. September 2018 (Posteingang am
2. Oktober 2018) reichte die Beschuldigte fristgerecht eine neue Eingabe
ein. Sie beantragte sinngemäss, dass die Einspracheentscheide aufzuheben seien
und auf die Erhebung von Bussen zu verzichten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die ihr auferlegte Kaution leistete sie fristgerecht. Mit
Schreiben vom 7. Oktober 2018 beantragte sie erneut, dass ihr
Akteneinsicht zu gewähren sei. Auf das Schreiben vom 11. Oktober 2018, mit
welchem der Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass die Verfahrensakten noch nicht
eingetroffen seien, weshalb sie in einer Woche zwecks Vereinbarung eines
Termins zur Akteneinsicht telefonisch Kontakt aufnehmen solle, reagierte die
Beschuldigte nicht.
Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 18. Oktober
2018 beantragte das kantonale Steueramt, Rekurs und Beschwerde unter
Kostenfolgen abzuweisen. Die Beschuldigte replizierte am 13. November
2018, worauf das kantonale Steueramt am 20. November 2018 duplizierte.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 wurde die
öffentliche Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2019 angesetzt. Dieser blieb
die Beschuldigte unentschuldigt fern, äusserte sich jedoch mit Schreiben vom
6. Juli 2019 (Posteingang am 10. Juli 2019) unter anderem zu ihrem
Nichterscheinen. Daraufhin wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
22. Juli 2019 Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen zu den Gründen
ihres Nichterscheinens Stellung zu nehmen. Dem kam sie mit Eingabe vom
16. August 2019 fristgerecht nach. Am
26. August 2019 reichte sie unaufgefordert eine weitere Beilage zu den
Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Verfahren betreffend Hinterziehung der
Staats- und Gemeindesteuern 2011 (GB.2018.00004) sowie Hinterziehung der
direkten Bundessteuer 2011 (GB.2018.00005) betreffen dieselbe
Beschuldigte, denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Verfahrensvereinigung
rechtfertigte.
2.
Staats- und Gemeindesteuern
Bewirkt ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig,
dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
Einschätzung unvollständig ist, so wird er nach § 235 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Busse bestraft.
2.1 Gemäss
§ 256 Abs. 1 StG hat der Angeschuldigte persönlich vor dem
Verwaltungsgericht zu erscheinen. Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung
fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird
Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (Abs. 2).
Die Beschuldigte war der Hauptverhandlung vom 4. Juli
2019 erwiesenermassen unentschuldigt ferngeblieben. Damit kann gestützt auf
§ 256 Abs. 2 StG grundsätzlich vermutet werden, dass das Begehren um
gerichtliche Beurteilung zurückgezogen wurde. Mit Schreiben vom 6. Juli
2019 warf die Beschuldigte jedoch die Frage auf, ob es üblich sei, so
kurzfristig einen Termin anzusetzen, ohne vorgängig mitzuteilen, worum es gehe.
Diese Frage stellte sie auch in ihrer Eingabe vom 16. August 2019. Damit
zieht die Beschuldigte sinngemäss in Zweifel, rechtzeitig bzw. gehörig
vorgeladen worden zu sein.
2.1.1
Der Anspruch auf rechtzeitige Vorladung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]). Das Strafverfahren
betreffend (versuchte) Steuerhinterziehung fällt zudem unter Art. 6
Ziff. 1 EMRK ("strafrechtliche Anklage"), in welchem das Recht
auf ein faires Verfahren verankert ist. Gestützt darauf kann sich der
Steuerpflichtige grundsätzlich auf einen Anspruch auf mündliche Anhörung durch
ein über volle Kognition verfügendes Gericht berufen. Besondere Umstände
bleiben vorbehalten und in der Regel erstreckt sich der Anspruch einzig auf Gesichtspunkte,
die sich auf die Steuervergehen beziehen (zum Ganzen: BGE 140 I 68 E. 9.2
mit Hinweisen; 131 I 185 E. 2.1). Ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein
faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist der in Art. 6
Ziff. 3 lit. b EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person auf
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung. Wie
viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend
sind die Umstände des konkreten Falls. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit
der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das
Verfahrensstadium und die Lage der Verteidigung zu berücksichtigen (zum Ganzen:
BGE 131 I 185 E. 2.1, mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
wie auch der Anspruch auf ein faires Verfahren sind formeller Natur. Deren
Verletzung führt ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGr,
2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 2.2, unter anderem mit Hinweis auf
BGE 137 I 195 E. 2.2 sowie 139 I 121 E. 4.2.1). Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich vorliegend, zunächst zu prüfen, ob der Anspruch auf
rechtzeitige Vorladung und damit das Recht auf ein faires Verfahren verletzt
wurden.
2.1.2
Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind
und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon
tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599
E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Dies gilt nicht nur für materiellrechtliche,
sondern auch für prozessleitende Verfügungen oder Dokumente ohne eigentlichen
Verfügungscharakter (BGr, 10. Januar 2019, 2C_16/2019, E. 3.2.2). Die
Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn der
Adressat selbst bzw. ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied
oder ein von ihm Bevollmächtigter die Sendung entgegennimmt (vgl. § 9
Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 ([VO StG]).
Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der
letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, wenn der
Adressat die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung schuldhaft verhindert
(§ 9 Abs. 2 VO StG) bzw. mit einer Zustellung rechnen musste
(sogenannte Zustellungsfiktion; vgl. BGr, 28. Februar 2019, 2C_53/2019,
E. 2.1; VGr, 10. Juli 2013, SB.2013.00005, E. 2.2).
2.1.3
Die Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019, mit welcher die öffentliche
Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2019 angesetzt worden war, wurde der
Beschuldigten gemäss der Internetfunktion "Sendungsverfolgung" der
Post am Freitag, 21. Juni 2019 zur Abholung gemeldet. Die Abholfrist
endete in Anwendung der Zustellfiktion somit am Freitag, 28. Juni 2019.
Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte die Vorladung erst am Samstag,
29. Juni 2019 persönlich am Postschalter abholte. Auch kann offenbleiben,
wann sie die Sendung in der Folge öffnete, setzt eine ordnungsgemässe
Zustellung nach dem Gesagten (vgl. E. 2.1.3) doch gerade nicht voraus,
dass vom Inhalt der Sendung tatsächlich Kenntnis genommen wird. Der
Beschuldigten blieben somit drei volle Werktage um sich auf die
Hauptverhandlung vorzubereiten. Sie substanziiert nicht, weshalb dies nicht
hätte ausreichen sollen. Ihre Vorbringen, sie hätte die Akten besichtigen und
sich rechtlich beraten lassen können, erweisen sich als wenig glaubhaft. Zwar
hat die Beschuldigte tatsächlich auch im vorliegenden Verfahren um
Akteneinsicht ersucht. Auf die zuletzt ergangene Einladung vom 22. Juli
2019, zwecks Vereinbarung eines Termins anzurufen, hat sie jedoch nie reagiert
(vgl. auch VGr, 5. Dezember 2018, SR.2018.00009 sowie SR.2018.00010,
S. 2 f. Ziff. II). Aus ihrer Eingabe vom 28. September 2018
und den weiteren Akten geht sodann hervor, dass ihr das kantonale Steueramt
bereits Akten zur Verfügung gestellt hatte, wobei sich mit Bestimmtheit sagen
lässt, dass dies insbesondere die Meldung der ESTV über die Rentennachzahlung
der Pensionskasse umfasste.
Wie die Beschuldigte selber ausführt und sich auch aus den
nachgereichten Unterlagen sowie den übrigen Akten ergibt, war bzw. ist sie
sodann in zahlreiche (Rechtsmittel-)Verfahren involviert. Soweit ersichtlich
hat sie in keinem dieser Verfahren einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin
mandatiert. Dass sie sich in einem dieser Verfahren je hätte rechtlich beraten
lassen, ist zwar nicht auszuschliessen. Dennoch ist unwahrscheinlich, dass eine
rechtliche Beratung in der vorliegenden Angelegenheit mehr als drei Werktage
beansprucht hätte. Dies wird von der Beschuldigten indes auch nicht behauptet.
Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich die Beschuldigte in der
vorliegenden Angelegenheit nicht schon früher rechtlich beraten liess. Da weder
eine umfangreiche Sach- noch eine komplexe Rechtslage vorliegt, erweist sich
der Zeitraum von drei Werktagen als angemessen und ist die Vorladung für die Hauptverhandlung
vom 4. Juli 2019 rechtzeitig erfolgt. Eine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV oder von Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 EMRK ist
nicht auszumachen.
2.2 Die
Beschuldigte behauptete in ihrem Schreiben vom 6. Juli 2019 und damit zwei
Tage nach dem verpassten Termin, am 4. Juli 2019 ohnehin verhindert
gewesen zu sein.
Gemäss § 256 Abs. 3 StG kann der Angeschuldigte,
der unverschuldet verhindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, beim
Verwaltungsgericht jedoch innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses
erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen. Als Hinderungsgründe
kommen etwa Krankheit, Verkehrsstau, Verschulden des Verteidigers oder
dergleichen infrage (Richner et. al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013, § 256 N. 9). Die beschuldigte Person hat
diesfalls nachzuweisen, dass sie am unentschuldigten Fernbleiben kein
Verschulden trägt (Richner et. al., a. a. O.,
§ 256 N. 10).
Die mit Schreiben vom 6. Juli 2019 vorgebrachte
Verhinderung blieb lediglich pauschal. Konkrete Hinderungsgründe bzw. Angaben
zum Zeitpunkt, wann diese weggefallen wären, brachte die Beschuldigte auch in
ihren Eingaben vom 16. und 26. August 2016 nicht substanziiert vor.
Eine Wiederholung der Hauptverhandlung gestützt auf § 256 Abs. 3 StG
fällt damit ausser Betracht.
2.3
2.3.1
Die Beschuldigte macht jedoch geltend, sie habe in letzter Zeit relativ
viele Gerichtsurteile erhalten. Dabei hätte sie jeweils mindestens zehn Tage,
manchmal auch 30 Tage Zeit gehabt, um darauf zu reagieren. Eine Vorladung
habe sie noch nie erhalten. Sie hielt es daher nicht für nötig, die Sendung
sofort zu öffnen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass sie sicher bis zum
9. Juli 2019 Zeit haben werde, um darauf zu reagieren. In diesem
Zusammenhang ist zu prüfen, ob es der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss
Art. 9 BV vorliegend gebietet, die Eingabe vom 6. Juli 2019 als
Gesuch um Wiederholung der Hauptverhandlung entgegenzunehmen (vgl. BGr,
2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 5.1).
2.3.2
Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich nach den Präferenzen
der Parteien für eine Anhörung zu richten. Doch geht es darum, das richtige
Recht zu finden. Insofern ist das Prozessrecht nicht Selbstzweck, sondern dient
der Rechtsverwirklichung, und ist ein überspitzter Formalismus zu vermeiden.
Wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen, sollte sich das Gericht nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher flexibel zeigen (vgl. BGE 139 III 457
E. 4.4.3.3; 135 I 6 E. 2.1). Als besonderer Grund, eine gewisse
Formstrenge zu wahren, gilt etwa, wenn sich die Partei gegenüber dem Gericht
nicht kooperativ gezeigt hat (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014,
E. 5.2). Vorbehalten bleibt ausserdem das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
Dieses erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung; Missbrauch ist
insbesondere dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht
schützen will (vgl. zum Ganzen: BGE 131 I 185 E. 3.2.4; 130 IV 72
E. 2.2; 128 II 145 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 299
E. 1.3.4; 142 I 10 E. 2.4.7, mit Hinweisen). So geht es etwa nicht
an, Rechtsinstitute ihrem eigentlichen Zweck, der beschuldigten Person einen
fairen Prozess zu sichern, zu entfremden und etwa für Verzögerungsmanöver zu
benutzen (vgl. BGE 131 I 185 E. 3.2.4).
2.3.3
Seit ihr bekannt wurde, dass sie die auf den 4. Juli 2019 angesetzte
Hauptverhandlung verpasst hatte – wobei offenbleiben kann, ob sie dies
tatsächlich erst am 6. Juli 2019 erfuhr –, beantragte die Beschuldigte in
keiner ihrer Eingaben, dass die Hauptverhandlung zu wiederholen sei. Sie
verlangte im Gegenteil sinngemäss, dass zuerst das Ende von zwei weiteren,
ebenfalls rechtshängigen Verfahren abzuwarten sei. Es ist indes nicht
ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht substanziiert dargetan,
in welchem Zusammenhang diese beiden Verfahren mit dem vorliegenden
Bussenverfahren stehen und welche Gründe dessen Sistierung rechtfertigen
könnten. Ihr (sinngemässes) Gesuch um Sistierung ist daher abzuweisen.
2.3.4
Aus dem von ihr nachgereichten Beschluss des Steuerrekursgerichts vom
19. Juli 2019 und den weiteren Akten geht sodann hervor, dass sie ihre
Mitwirkung im Einschätzungsverfahren seit Jahren systematisch verweigert (vgl.
auch hinten, E. 3.3.2). Ferner verzichtete sie bereits im
Einspracheverfahren ausdrücklich auf die persönliche Einvernahme und immerhin
implizit auf Akteneinsicht. Damit ist wenig glaubhaft, dass die Beschuldigte an
einer neuen Hauptverhandlung würde teilnehmen wollen.
2.3.5
Insgesamt erscheint es nicht geboten, ihre Eingabe vom 6. Juli 2019
gestützt auf Art. 9 BV als sinngemässes Gesuch um Wiederholung der
Hauptverhandlung entgegenzunehmen.
Anzufügen bleibt, dass die
Beschuldigte gemäss den Akten auch beim kantonalen Steueramt mehrfach um
Einsicht in die Akten ersuchte, doch erschien sie weder zu dem ihr
vorgeschlagenen Termin noch schlug sie ihrerseits einen neuen Termin vor. Sie
verlangte im Gegenteil "eine Kopie der Akten per Post", worauf das
kantonale Steueramt offenbar mehrmals vergeblich versuchte, sie telefonisch zu
erreichen. Im Rahmen der Einspracheverfahren wurde die Beschuldigte sodann mit
Verfügung vom 27. April 2018 auf den 16. Mai 2018 zur persönlichen
Anhörung vorgeladen. Darauf teilte die Beschuldigte dem kantonalen Steueramt
mit Schreiben vom 9. Mai 2018 mit, sie könne den Termin nicht wahrnehmen,
da sie landesabwesend sein werde. Die behauptete Landesabwesenheit belegte sie
zwar nicht, doch sie verzichtete ausdrücklich auf eine Verschiebung der
Anhörung.
Im vorliegenden Verfahren
bringt die Beschuldigte nichts vor, das eine allfällige Verschiebung der
Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 hätte rechtfertigen können. Insbesondere
legt sie nicht dar, weshalb sie die Akten nicht schon früher eingesehen hatte
und sich nicht bereits früher rechtlich beraten liess. Soweit die Beschuldigte
vorbringt, sie bereue ihr Versäumnis und entschuldige sich dafür, dass sie die
Verfügung nicht vorher geöffnet und rechtzeitig um Verschiebung gebeten habe,
kann somit festgehalten werden, dass selbst einem allfälligen Gesuch der
Beschuldigten um Verschiebung der Hauptverhandlung nach all dem Gesagten nicht
hätte stattgegeben werden müssen.
2.4 Damit ist
das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011
(GB.2018.00004) als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung
erledigt abzuschreiben (vgl. § 256 Abs. 2 StG).
3. Direkte Bundessteuer
Nach Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wird der
Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft, wenn er
vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
3.1 Gestützt
auf die voranstehenden Ausführungen ist auch im Bereich der direkten
Bundessteuer davon auszugehen, dass die Beschuldigte freiwillig auf eine
persönliche Anhörung verzichtete. Ihre Beschwerde ist daher aufgrund der Akten
zu entscheiden.
3.2 Der
objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass
eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
Veranlagung unvollständig ist.
Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte für das hier
betroffene Steuerjahr 2011 keine Steuererklärung einreichte und deswegen
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Diese Veranlagung war
erwiesenermassen unvollständig und fiel entsprechend zu tief aus. Im
Nachsteuerverfahren wurden die unberücksichtigt gebliebenen Vermögenswerte mit
Fr. 285'100.- festgestellt. Die in diesem Betrag enthaltenen Nachzahlungen
der IV und der Pensionskasse wurden für die Satzbestimmung gestützt auf
Art. 37 DBG zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle
der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet
worden wäre. Die Beschuldigte bringt einzig vor, die Rentennachzahlungen
könnten aktenmässig nicht belegt werden, was jedoch offensichtlich nicht
zutrifft. Bei den Akten liegt eine Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) vom 5. März 2012, die beim kantonalen Steueramt am 19. Juli
2012 einging und von welcher die Beschuldigte offensichtlich nachträglich
Kenntnis erhielt. Die Meldung stellt ohne Weiteres einen hinreichenden Nachweis
dafür dar, dass die Beschuldigte Rentennachzahlungen der Pensionskasse erhielt.
Gleiches gilt für die Verfügung vom 20. September 2011 sowie das Schreiben
vom 4. November 2011 der IV-Stelle des Kantons Zürich, wonach der
Beschuldigten IV-Renten nachbezahlt wurden. Es wäre der Beschuldigten
unbenommen geblieben, sich von ihrer Pensionskasse bzw. von der IV-Stelle
schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Zahlungen wie – von ihr behauptet –
nicht erfolgt war.
Im Ergebnis decken sich die Berechnungen mit den dem Gericht
vorliegenden Akten und macht die Beschuldigte nichts geltend, was die
Berechnungen infrage stellen könnte. Damit ist der objektive Tatbestand der
vollendeten Steuerhinterziehung im Ausmass der Berechnung gemäss
Einspracheentscheid erfüllt. Der für das Hinterziehungsverfahren massgebende
Betrag ist zu bestätigen.
3.3
3.3.1
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung,
dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des
gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat (Art. 175 Abs. 1 DBG).
Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie
mit Wissen und Willen bewirkt oder die Verwirklichung der Tat zumindest für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige,
wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht
bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu
der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als
erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der
Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben
bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er
auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigte und eine zu niedrige Veranlagung
bezweckte (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz).
Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein
anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten
Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGr,
19. Oktober 2005, 2A.258/2005, E. 2.2).
3.3.2
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte die Steuererklärungen der
Jahre 2009 und 2010 noch ausgefüllt und ihre Mitwirkungspflichten
entsprechend erfüllt hatte. Betreffend das Steuerjahr 2011 reichte die
Beschuldigte trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb sie nach pflichtgemässem
Ermessen veranlagt wurde. Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft.
Aufgrund der Akten sowie der im
vorliegenden Verfahren nachgereichten Unterlagen (vgl. insbesondere Beschluss
des Steuerrekursgerichts vom 16. Juli 2019 betreffend das Verfahren 01)
ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte keine Steuererklärungen mehr
eingereicht hat, seit sie in der Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2011
nennenswerte Rentennachzahlungen erhalten hatte. Jedenfalls errichtete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C mit Beschluss vom
6. Oktober 2016 eine Beistandschaft. Die Beiständin wurde einzig damit
beauftragt, die Beschuldigte in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Nachdem die Beschuldigte der Beiständin offenbar jegliche steuerlich relevanten
Informationen verweigert und ihr auch sonst keine Einsicht in ihre
Steuerangelegenheiten gewährt hatte, wurde die Beistandschaft am
15. Februar 2018 wieder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund steht
mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beschuldigte die
Rentennachzahlungen absichtlich verschwieg und sich der Unrichtigkeit bzw.
Unvollständigkeit der von ihr in der Steuererklärung 2011 gemachten
Angaben bewusst war. Dass die ermessensweise Einschätzung zu tief ausfiel, war
für sie ohne Weiteres erkennbar. Dennoch wies sie das kantonale Steueramt nicht
auf diesen Umstand hin. Damit ist zu vermuten, dass die Beschuldigte eine
Täuschung des kantonalen Steueramts beabsichtigte und eine zu niedrige
Veranlagung bezweckte. Die Beschuldigte beging mithin vorsätzlich eine
Steuerhinterziehung, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 175
Abs. 1 DBG erfüllt ist.
3.3.3
Die Beschuldigte ist daher der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig
zu sprechen.
3.4
3.4.1
Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel
dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann
sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das
Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Bei einer Nachsteuer
für die Steuerperiode 2011 von Fr. 14'145.- erstreckt sich der
gesetzliche Strafrahmen für die Beschuldigte von Fr. 4'715.- bis zu
Fr 42'435.-.
3.4.2
Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333
Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die
persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der
detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden.
Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden – bilden im
Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die
Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die
persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse
(vgl. BGr, 15. August 2012, 2C_851/2011, E. 3.3). Der Strafrahmen von
Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder über- noch unterschritten
werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder
-schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli 2009, 2C_188/2009, E. 2.2).
Solche Gründe ergeben sich aus Art. 48 StGB (vgl. BGr, 2. November
2017, 2C_1157/2016 und 2C_1158/2016, E. 6.2).
3.4.3
Vorliegend sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe
ersichtlich, weshalb der Betrag der Busse innerhalb des Strafrahmens unter
Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen
Verhältnisse der Beschuldigten so zu bestimmen ist, dass diese durch die
Vermögenseinbusse die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist
(Art. 47 Abs. 1 StGB).
Die Beschuldigte hat schuldhaft eine Verkürzung der Steuereinschätzung
bewirkt, die nicht unerheblich ausgefallen ist. Auf die zu tiefe Veranlagung
reagierte sie innert der Einsprachefrist nicht. Ihr Fehlverhalten hat die
Beschuldigte bis heute nicht eingesehen, womit sie auch die
Nachsteuergrundlagen bzw. den objektiven Tatbestand nicht anerkannt hat. Die
ihr gebotenen Gelegenheiten, um sich zu ihren Beweggründen und persönlichen
Verhältnissen zu äussern, hat sie nicht genutzt.
All diesen Umständen trägt der angefochtene Entscheid
hinreichend Rechnung. Die Festsetzung der Busse für die Steuerperiode 2011
auf 1/1 des hinterzogenen Betrags wird dem Verschulden und den weiteren
Tatumständen gerecht. Die Busse ist daher auch hinsichtlich der Höhe zu
bestätigen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschuldigten
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257 StG bzw.
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Die
Gerichtsgebühr des Verfahrens GB.2018.00004 (Staats- und
Gemeindesteuern 2011) wird gestützt auf § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
(GebV VGr) angemessen herabgesetzt.
Der Beschuldigten steht keine Parteientschädigung zu. Eine
solche ist mangels erheblicher Umtriebe auch dem kantonalen Steueramt nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und
§ 257 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 182 Abs. 3 DBG). Zudem ist die Kostenauflage des kantonalen
Steueramts zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Das
Verfahren GB.2018.00004 betreffend Steuerbusse (Staats- und Gemeindesteuern 2011)
wird infolge Rückzugs des Rekurses als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. A wird
der Hinterziehung von Fr. 14'145.- direkter Bundessteuer 2011 im Sinn
von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von
Fr. 10'810.- bestraft.
3. Die Kostenauflage des
kantonalen Steueramts wird bestätigt.
4. Die reduzierte
Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2018.00004 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.- Zustellkosten,
Fr. 600.- Total der Kosten.
5. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren GB.2018.00005 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden
der Beschuldigten auferlegt.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …