{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.09.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-GB-2018-00004_12-09-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219519&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "451ddd88b0c00cd0d64f4c24c1a3db70"}, "Num": [" GB.2018.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  GB.2018.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  GB.2018.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.12.0  GB.2018.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbusse\r(Staats- und Gemeindesteuern 2011) | [Steuerbusse aufgrund einer nicht deklarierten Rentennachzahlung; Nichterscheinen an Hauptverhandlung] Im Verfahren GB.2018.00004 (Staats- und Gemeindesteuern 2011) kann gest\u00fctzt auf \u00a7 356 Abs. 2 StG grunds\u00e4tzlich vermutet werden, dass das Gesuch um gerichtliche Beurteilung als zur\u00fcckgezogen gilt (E. 2.1). Der Anspruch der Beschuldigten auf rechtzeitige Vorladung ist nicht verletzt (E. 2.1.1-2.1.3). Die behaupteten Hinderungsgr\u00fcnde substanziierte und belegte sie nicht, sodass eine Wiederholung der Hauptverhandlung auch gest\u00fctzt auf \u00a7 356 Abs. 3 StG ausser Betracht f\u00e4llt (E. 2.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es vorliegend nicht, die Hauptverhandlung zu wiederholen (E. 2.3.1-2.3.3). Nachdem die Beschuldigte in keiner ihrer nachtr\u00e4glichen Eingaben einen Antrag auf Wiederholung der Hauptverhandlung stellte, ist nicht anzunehmen, dass sie deren Verschiebung h\u00e4tte wollen k\u00f6nnen. Angesichts der Gesamtumst\u00e4nde h\u00e4tte aber selbst einem allf\u00e4lligen Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung nicht stattgegeben werden m\u00fcssen (E. 2.3.4). Im Verfahren GB.2018.00005 ist ebenfalls von einem freiwilligen Verzicht auf pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung auszugehen und gest\u00fctzt auf die Akten zu entscheiden (E. 3.1). Die Beschuldigte ist der vors\u00e4tzlichen Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen (E. 3.2 und 3.3). Die ausgesprochene Busse ist zu best\u00e4tigen (E. 3.4). Abschreibung infolg R\u00fcckzugs des Rekurses (GB.2018.00004) bzw. Schuldspruch wegen vors\u00e4tzlicher Steuerhinterziehung und Bestrafung mit Busse (GB.2018.00005)."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:50", "Checksum": "e60553ab5b60fba3a8fa99e66a8fd5a4"}