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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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GB.2019.00003
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Katharina Haselbach.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschuldigter,
betreffend Ordnungsbussen
(Steuerperioden 2010, 2011 und 2012),
hat sich ergeben:
I.
A.
Am 3. Februar 2016 büsste das kantonale Steueramt A wegen
Nichteinreichens der Steuererklärung für die Steuerperiode 2010 mit
Fr. 1'000.-, für die Steuerperiode 2011 mit Fr. 3'000.- und für die
Steuerperiode 2012 mit Fr. 6'600.-.
B.
Gegen diese drei Bussenverfügungen erhob A am 4. März 2016
Einsprache beim kantonalen Steueramt, welches die Verfahren bis zur Erledigung
der Einspracheverfahren betreffend die Veranlagungsverfügungen 2010 bis 2012
sistierte. Nach Wiederaufnahme des Einspracheverfahrens gegen die Bussenverfügungen
lud das kantonale Steueramt A am 28. März 2019 zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs auf den 25. April 2019 vor, unter der Androhung, dass
die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben als zurückgezogen gelte und das
Verfahren abgeschrieben werde. Nachdem A der Anhörung am 25. April 2019
ferngeblieben war, schrieb das kantonale Steueramt das Einspracheverfahren am
17. Mai 2019 als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab.
II.
Dagegen erhob A am 20. Juni 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom
24. Juni 2019 wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Akten
angesetzt. Diese nahm überdies am 1. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung und
beantragte deren Abweisung, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Der
Beschuldigte liess sich dazu nach Einsicht in die Akten am 31. Juli 2019
erneut vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen
Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998
über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).
2.
2.1 Wer einer
Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses
Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder
fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu
verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bestraft (Art. 174
Abs. 1 lit. a DBG).
2.2 Im
vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz das Einspracheverfahren zu
Recht als durch Rückzug erledigt abschreiben durfte. In tatbestandlicher
Hinsicht unbestritten ist, dass dem Beschuldigten die Vorladung vom 28. März
2019 am 29. März 2019 zugestellt worden ist und dass weder der Beschuldigte
noch sein Rechtsvertreter am 25. April 2019 zur Anhörung erschienen sind.
Der Beschuldigte bemängelt aber, seinem Rechtsvertreter sei telefonisch in
Aussicht gestellt worden, die Ordnungsbussen 2011 und 2012 würden ohnehin
aufgehoben werden, ohne dass er am Telefon darauf hingewiesen worden sei, dies
hänge vom formalen Erscheinen des Beschuldigten ab. Unter diesen Umständen sei
ein Festhalten an der Erscheinungspflicht überspitzt formalistisch, treuwidrig
und unverhältnismässig. Der Rechtsvertreter sei davon ausgegangen, ihm werde
ein Urteilsvorschlag ordnungsgemäss per Post zugestellt. Sein Schreiben sei
unter den gegebenen Umständen als Verschiebungsgesuch zu verstehen gewesen.
Weiter moniert der Beschuldigte, in der Vorladung sei nicht auf die
Strafprozessordnung Bezug genommen worden; wenn man die Strafprozessordnung auf
das Steuerrecht anwenden wolle, sei dies aber in der Bussenverfügung
unmissverständlich zu nennen. Überdies sei dem Rechtsvertreter durch die
Vorinstanz eine E-Mail per verschlüsseltem Inca-Mail zugestellt worden, welche
er nicht habe öffnen können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstelle, ebenso wie die Tatsache, dass der angefochtene Einspracheentscheid
nicht einmal die Steuer, um die es gehe, nenne.
2.3 Die
Vorinstanz bestreitet, dass telefonisch ein Entscheid dahingehend vorweggenommen
worden sei, dass irgendwelche Ordnungsbussen "ohnehin" aufgehoben
würden. Es sei vorab ein mündlicher Einigungsvorschlag unterbreitet worden,
welcher aber vom Beschuldigten zu keiner Zeit, weder schriftlich noch mündlich,
angenommen worden sei. Vielmehr habe sich der Rechtsvertreter auch in seiner
einen Tag vor der angesetzten Anhörung zugesandten E-Mail in keiner Weise zum
Einigungsvorschlag geäussert. In jener Nachricht sei auch kein sinngemässes
Terminverschiebungsgesuch gestellt worden; selbst wenn er am 24. April
2019 ein solches hätte stellen wollen, wäre dieses einen Tag vor der Anhörung
zu spät erfolgt. Überdies erstaune es doch sehr, dass sich der Rechtsvertreter
des Beschuldigten erst einen Monat, nachdem er die aus datenschutzrechtlichen
Gründen verschlüsselte E-Mail angeblich nicht habe öffnen können, nach deren
Inhalt erkundigt habe.
2.4 Der
vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf Art. 357 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), wonach eine Einsprache als
zurückgezogen gilt, sofern die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung
einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gelten zwar im steuerrechtlichen Ordnungsbussenverfahren
strafprozessuale Grundsätze wie z. B. das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person
oder die Unschuldsvermutung. Abgesehen davon ist die Strafprozessordnung aber
nicht anwendbar, sondern finden ausschliesslich die Verfahrensvorschriften des
DBG Anwendung und, soweit diese keine Regelung enthalten, gegebenenfalls das
kantonale Verwaltungsverfahrensrecht. Dies wird damit begründet, dass
Art. 1 Abs. 2 StPO die Anwendung anderer Bundesgesetze vorbehält und
der Gesetzgeber mit den Verweisen in Art. 182 Abs. 3 DBG und Art. 188
DBG eine klare Trennlinie zwischen Verfahren betreffend Steuervergehen gemäss
Art. 186 und Art. 187 DBG und Verfahren betreffend direktsteuerlichen
Übertretungen gezogen habe (BGr, 12. Juli 2019, 2C_581/2019,
E. 3.2.1; BGr, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019,
E. 2.3.2; vgl. auch BGr, 22. Februar 2014, 2C_629/2013, 2C_630/2013,
E. 4.1; BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013, 2C_393/2013,
E. 4.6).
2.5 Anders als
§ 256 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 für kantonale
steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren enthalten weder das DBG noch das
kantonale Verwaltungsverfahrensrecht eine Bestimmung, wonach bei
Nichterscheinen die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren als
zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben werden kann. Entsprechend bestand im
vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Vorinstanz.
Vielmehr ist ein unentschuldigtes Nichterscheinen im Ordnungsbussenverfahren
gemäss DBG als Verzicht auf eine persönliche Einvernahme zu werten und ein
Entscheid aufgrund der Akten zu fällen (Roman J. Sieber/Jasmin Malla
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 182 N 66 mit
Verweis auf VGr, 23. Februar 2000, GB.1999.00006, E. 1b; vgl. auch
Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und
Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern vom
20. September 2001, N 13).
Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben und die
Sache ist zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Rügen des
Beschuldigten einzugehen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Ankläger aufzuerlegen (Art. 182 Abs. 3
DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und ist dem Beschuldigten
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 182 Abs. 3
DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968).
5.
Nach der Regelung in
Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren
Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II
124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden
Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
Endentscheide behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des kantonalen
Steueramtes vom 17. Mai 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung
im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.- Zustellkosten,
Fr. 1'105.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Ankläger auferlegt.
4. Das
kantonale Steueramt hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …