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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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GB.2020.00002
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
Kanton
Zürich,
vertreten durch Kantonales
Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Ankläger,
gegen
A,
Angeklagte,
betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2016).
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 A
(nachfolgend: die Beschuldigte) reichte für die Steuerperiode 2016 keine
Steuererklärung ein. Mit Mahnung vom 22. Mai 2017 setzte ihr das Steueramt
der Stadt B eine Frist von 10 Tagen, um eine solche einzureichen,
ansonsten die Einschätzung bzw. die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
vorgenommen werde. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass im
Unterlassungsfall eine Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
vorbehalten werde.
1.2 Am
17. August 2017 wurde die Beschuldigte sowohl für die Staats- und
Gemeindesteuern 2016 als auch für die direkte Bundessteuer 2016 nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Mit Verfügung vom
4. Mai 2020 auferlegte ihr das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Inkasso, für die Steuerperiode 2016 eine Ordnungsbusse von Fr. 860.- wegen
Nichteinreichens der Steuererklärung. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschuldigte am 25. Mai 2020 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die
Ordnungsbusse vom 4. Mai 2020 sei aufzuheben. Mit Einschreiben vom
11. Juni 2020 wurde sie vom kantonalen Steueramt aufgefordert, innert
30 Tagen mitzuteilen, ob sie zu einer persönlichen Einvernahme erscheinen
wolle. Da sich die Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess, fällte das
kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, seinen Entscheid vom 17. August
2020 androhungsgemäss aufgrund der Akten und wies die Einsprache vollumfänglich
ab.
2.
Mit Eingabe vom 16. September 2020 beantragte die
Beschuldigte sinngemäss die gerichtliche Beurteilung der für die Steuerperiode
2016 ausgesprochenen Busse. Am 28. September 2020 reichte das kantonale
Steueramt dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten ein.
3.
3.1 Mit
Eingabe vom 1. Dezember 2020, die beim Verwaltungsgericht am
7. Dezember 2020 einging, zog die Beschuldigte ihr Begehren um gerichtliche
Beurteilung der ausgefällten Busse für die Steuerperiode 2016 zurück.
3.2 Damit ist
das Verfahren GB.2020.00002 als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche
Beurteilung bzw. der Beschwerde erledigt abzuschreiben (vgl. § 252
Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
4.
Die Verfahrenskosten sind im
Sinn von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) angemessen herabzusetzen und ausgangsgemäss
der Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 257 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]). Eine Umtriebsentschädigung steht der Beschuldigten bei
diesem Verfahrensausgang nicht zu.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Verfahren GB.2020.00002 wird als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche
Beurteilung und der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 80.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …