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Geschäftsnummer: GB.2020.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Parteientschädigung (Steuerbusse; Staats- und Gemeindesteuern 2005-2009)


[Parteientschädigung: Umstritten ist, ob im zunächst bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistierten und infolge dessen Einstellung ebenfalls eingestellten Hinterziehungsverfahrens eine Parteientschädigung auszurichten ist.]

Die Beschwerdeführerin kann für ihren Aufwand, welchen sie für die Rechtsvertretung im Nachsteuerverfahren bis vor Bundesgericht gehabt hat, nicht (erneut) im Hinterziehungsverfahren entschädigt werden. Auch für die Vertretung im Hinterziehungsverfahren steht ihr keine Parteientschädigung zu. Es erschliesst sich nicht, dass der Beschwerdeführerin im (eingestellten) Hinterziehungsverfahren ein Aufwand für die Rechtsvertretung entstanden ist oder sie wirtschaftliche Einbussen gehabt hätte. Ein Entschädigungsanspruch ist somit nicht ausgewiesen (E.1.).

Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.
 
Stichworte:
HINTEREINANDERFAHREN
NACHSTEUERVERFAHREN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

GB.2020.00003
GB.2020.00004

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 11. November 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch Kantonales Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Parteientschädigung
(Steuerbusse; Staats- und Gemeindesteuern 20052009)
(Steuerbusse; direkte Bundessteuer 2005–2009),

hat sich ergeben:

I.  

Das gegen A und ihren Ehemann eingeleitete Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerhinterziehung; Steuerperioden 2005–2009) und die direkte Bundessteuer (Steuerhinterziehung; Steuerperioden 2005–2009) wurde vom kantonalen Steueramt bis zum Entscheid über das Nachsteuerverfahren gegen die Ehegatten sistiert.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. September 2018 (2C_799/2017 und 2C_800/2017) letztinstanzlich über das Nachsteuerverfahren der Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 und die direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 (sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 und die direkte Bundessteuer 2010 bis 2013) entschieden. In Bezug auf A wies es die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Steueramt zurück. Zur Begründung hielt es fest, dass A zu Unrecht ohne weitere Abklärungen in die Veranlagung ihres Ehemannes einbezogen worden sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass A in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sie sei daher nur in Bezug auf die Liegenschaften steuerpflichtig, nicht jedoch für den von ihrem Ehemann betriebenen D-Handel.

Mit Entscheid vom 4. Oktober 2018 stellte das kantonale Steueramt die Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerperioden 2005–2009) und die direkte Bundessteuer (Steuerperioden 2005–2009) gegen A mangels Steuerpflicht ein. Mit gleichem Entscheid und gleicher Begründung stellte es auch die sistierten Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerhinterziehung; Steuerperioden 2005–2009) und die direkte Bundessteuer (Steuerhinterziehung; Steuerperioden 2005–2009) ein. Dagegen erhob A am 7. November 2018 Einsprache und beantragte u. a., es sei ihr für die eingestellten Bussenverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 nahm das Verwaltungsgericht die Nachsteuerverfahren der Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 und die direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 wieder auf und sprach A eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu.

Die am 7. November 2018 von A gegen Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2018 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ab.

II.  

Mit Beschwerde und Rekurs vom 24. Juli 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht in prozessrechtlicher Hinsicht das Beschwerdeverfahren gegen die Einspracheverfügung vom 10. Juni 2020 betreffend direkte Bundessteuer 2005 bis 2009 sei mit dem Rekursverfahren gegen die Einspracheverfügung vom 10. Juni 2020 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 zu vereinigen. Weiter seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und allfällige Beschwerde- resp. Rekursantworten A zur Stellungnahme, jedenfalls aber rechtzeitig vor Urteilsfällung zur Kenntnisnahme zuzustellen. In materieller Hinsicht beantragte A die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I. B. 1 und II. B. 1 ("Der Antrag auf Parteientschädigung wird abgewiesen."). Es sei ihr für jedes der eingestellten Bussenverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer mindestens jedoch gesamthaft Fr. 70'000.-, zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren GB.2020.00003 (Steuerbusse; Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009) und GB.2020.00004 (Steuerbusse, direkte Bundessteuer 2005 bis 2009) mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2020 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Umstritten ist die Zusprechung einer Parteientschädigung in den eingestellten Bussenverfahren (Steuerhinterziehung; Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 und direkte Bundessteuer 2005–2009).

1.1 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid vom 10. Juli 2020 keine Parteientschädigung zu. Zur Begründung hielt sie fest, dass eine Parteientschädigung im Bussenverfahren steuerrechtlich nicht vorgesehen sei. Weiter führte sie aus, dass wenn sich eine solche aus Art. 429 lit. a und b der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) ergeben sollte, allfällige Ansprüche in der Eingabe vom 7. November 2018 jedoch weder beziffert noch belegt worden seien. Der Steuervertreter sei mit Schreiben vom 12. November 2018 auf diesen Mangel hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden, sein Begehren innerhalb der Frist bis zum 23. November 2018 zurückzuziehen. Daraufhin seien die geltend gemachten Umtriebskosten weder beziffert noch belegt worden. Das Bussenverfahren sei bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistiert gewesen, weshalb die schriftlichen Ausführungen des Steuervertreters auf freiwilliger Basis hinzugefügt worden seien. Das Bussenverfahren habe von Amtes wegen gegen die Beschwerdeführerin eröffnet werden müssen, da sie und ihr Ehemann die fraglichen Steuererklärungen gemeinsam unterzeichnet hätten. Folglich habe sie selbst die möglichen Voraussetzungen für den Anfangsverdacht geschaffen.

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei einer Verfahrenseinstellung rechtfertigen könne, der beschuldigten Person in Analogie zu Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO eine Entschädigung zuzusprechen. Bei Steuerhinterziehungsfällen bei verheirateten Steuerpflichtigen seien nur dann beide Ehegatten in das Hinterziehungsverfahren einzubeziehen, wenn Verdachtsmomente für die Teilnahme, das Mitwirken oder das Bewirken einer solchen bei beiden Ehegatten bestünde. Es hätten gegen sie zu keinem Zeitpunkt Verdachtsmomente hinsichtlich aktiver oder auch nur passiver Steuerhinterziehung oder eine strafrechtlich relevante Mitwirkung vorgelegen. Das Strafverfahren gegen sie sei daher von Anfang an völlig unnötigerweise eingeleitet worden und sei im Entscheidzeitpunkt zudem bereits teilweise verjährt gewesen.

Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 18. September 2018 festgehalten, dass sie und ihr Ehemann getrennt zu veranlagen seien. Es sei gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden, obwohl sie nicht mit ihrem Ehemann, sondern individuell zu veranlagen sei. Es sei für die Behörden stets ersichtlich gewesen, dass gegen sie keinerlei Verdachtsmomente bestanden hätten und sie in diesem Sinn leichtfertig in ein Strafverfahren einbezogen worden sei. Dessen ungeachtet hätte die Nachsteuerbehörde am weiteren Einbezug der Beschwerdeführerin unbeirrt festgehalten. Sie habe sich daher veranlasst gesehen, ihren Standpunkt vor Bundesgericht erkämpfen zu müssen. Das Steuerhinterziehungsverfahren habe ihr infolge des Weiterzugs des ihr vorgeworfenen Hinterziehungstatbestands bis vor Bundesgericht zweifelsohne besonders hohe Umtriebe verursacht. Hinzu komme die psychische Belastung, die ein solches Verfahren mit sich bringe sowie die Tatsache, dass gegen sie Betreibungen eingeleitet worden seien. Es wirke daher eher befremdlich, wenn zur Rechtfertigung eines ausgewiesenen Anspruchs in der gegenständlichen Einspracheverfügung eine angebliche mangelnde Substanziierung vorgeschoben werde. Abgesehen davon, dass ein solcher Entschädigungsanspruch auch zwanglos habe geschätzt werden können, habe die Vorinstanz den Antrag auf Fristansetzung im Schreiben vom 23. November 2018 bewusst ausser Acht gelassen. Der Steuerstrafbehörde sei bei ihrem Entscheid über die Parteientschädigung vollkommen klar gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin für ihre Rechte bis vor Bundes-gericht habe wehren müssen; dies auch im Hinblick auf das zwar sistierte aber nichtsdestotrotz pendente Hinterziehungsverfahren. Von einer Freiwilligkeit ihrer Ausführungen könne bei dieser Rechtslage offensichtlich keine Rede sein, zumal bei negativem Prozessausgang der inkriminierte Sachverhalt gewöhnlicherweise unverändert aus der Nachsteuerverfügung übernommen werde. Alleine der Stundenaufwand der heutigen Rechtsvertretung belaufe sich für die auf das Bussenverfahren unmittelbar präjudiziell wirkenden Nachsteuer- und ordentlichen Verfahren gesamthaft auf über 300 Stunden, wobei die honorarberechtigten Stunden der vormaligen Rechtsvertretung noch nicht einbezogen worden seien. Die Verfahren seien jeweils parallel gelaufen und hätten die gleichen Rechts- und Tatfragen beinhaltet. Eine exakte Aufteilung sowohl bezogen auf die einzelnen Ehepartner wie auch hinsichtlich der verschiedenen Verfahren sei nicht möglich. Der Aufwand der Beschwerdeführerin lasse sich jedoch aus den Verfahrenskosten ableiten, die das kantonale Steueramt Zürich dem Ehemann für das ebenfalls gleichzeitig sistierte Hinterziehungsverfahren dem Ehemann allein für die Staats- und Gemeindesteuern auferlegt habe. Es gebiete nur bereits die Billigkeit, die "freigesprochene" Beschwerdeführerin im gleichen Umfang zu entschädigen, zumal sich aufgrund zweier Verfahren (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) durchaus auch die doppelte Summe rechtfertigen liesse.

1.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden: Soweit sie geltend macht, ihr seien die Kosten für die Rechtsvertretung für das Nachsteuerverfahren an das Bundesgericht zu entschädigen, verkennt sie, dass sie hierfür bereits entschädigt worden ist. Das Bundesgericht hat ihr mit Entscheid vom 18. September 2018 eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (Dispositiv-Ziff. 5) und das Verwaltungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Dispositiv-Ziff. 5) zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Die Parteientschädigungen und deren Höhe sind somit rechtskräftig festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin ist für ihren Aufwand für die Rechtsvertretung im Nachsteuerverfahren bis vor Bundesgericht damit abschliessend entschädigt worden. Es besteht daher kein Raum, der Beschwerdeführerin erneut eine Parteientschädigung zuzusprechen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin einen deutlich höheren Aufwand (Aufwand von über 300 Stunden) gehabt haben will. Den Aufwand für die Rechtsvertretung hätte sie im Nachsteuerverfahren geltend machen müssen. Sodann kann sie aus dem Umstand, dass sie das Nachsteuerverfahren auch in Hinblick auf das sistierte Hinterziehungsverfahren bis vor Bundesgericht weitergezogen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Entschädigung für die Rechtsvertretung erfolgt in jedem Verfahren separat und kann nicht auf ein anderes Verfahren übertragen werden. Dass sie sich im Nachsteuerverfahren vor Bundesgericht auch zum Hinterziehungsverfahren geäussert hat, ändert daran nichts. Das Hinterziehungsverfahren war vor Bundesgericht nicht Prozessgegenstand. Wie das kantonale Steueramt zu Recht festhält, sind ihre diesbezüglich getätigten Ausführungen freiwillig erfolgt und nicht zu entschädigen. Es besteht daher kein Anlass, ihr für die Rechtsvertretung für das Nachsteuerverfahren vor Bundesgericht im Hinterziehungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Auch für die Vertretung im Hinterziehungsverfahren steht ihr keine Parteientschädigung zu: Es kann sich zwar in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO rechtfertigen, die Aufwendungen zur Ausübung der Verfahrensrechte und die wirtschaftlichen Einbussen, welche aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, auch bei einer Einstellung des Verfahrens zu entschädigen (vgl. VGr, 29. Januar 2014, GB.2012.00001/GB.2012.00002, E. 4). Die Einstellung des Hinterziehungsverfahrens erfolgte automatisch, nachdem das Nachsteuerverfahren eingestellt worden war, ohne dass die Beschwerdeführerin hierzu hat tätig werden müssen. Es erschliesst sich daher nicht, dass und inwiefern der Beschwerdeführerin für die Einstellung des Hinterziehungsverfahrens überhaupt ein Aufwand für die Rechtsvertretung entstanden ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihre hohen Umtriebe denn auch mit dem Rechtsgang für das Nachsteuerverfahren an das Bundesgericht, für welchen sie, wie bereits festgehalten wurde, abschliessend entschädigt worden ist. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht – zumindest nicht substanziiert – auf, dass sie durch das Hinterziehungsverfahren wirtschaftliche Einbussen gehabt hätte. Der Hinweis, dass sie durch die Eröffnung des Hinterziehungsverfahrens psychisch belastet worden sei und gegen sie Betreibungen eingeleitet worden seien, vermag solches nicht zu belegen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus Billigkeitsgründen kein Entschädigungsanspruch. Sie kann aus dem Umstand, dass ihrem Ehemann in dem gegen ihn geführten Hinterziehungsverfahren die Verfahrenskosten auferlegt wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise für einen Entschädigungsanspruch. Das kantonale Steueramt hatte sie deshalb zu Recht aufgefordert, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist diesen mehrmaligen Aufforderungen bis heute nicht nachgekommen. Ein Entschädigungsanspruch ist somit nicht ausgewiesen und der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung für das Hinterziehungsverfahren zuzusprechen.

Nach dem Gesagten sind die (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.

2.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde GB.2020.00003 betreffend Parteientschädigung (Steuerbusse; Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde GB.2020.00004 betreffend Parteientschädigung (Steuerbusse; direkte Bundessteuer 2005–2009) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2020.00003 wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr. 6'087.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2020.00004 wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr. 6'052.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …