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GB.2020.00007
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Ankläger und Beschwerdegegner,
gegen
A, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
betreffend Ordnungsbusse hat sich ergeben: I. Mit der gleichentags per B-Post versandten Bussenverfügung vom 13. November 2018 auferlegte das kantonale Steueramt A (nachfolgend: die Beschuldigte) eine Busse von Fr. 3'600.- wegen nicht fristgerechten Einreichens der Steuererklärung pro 2016. Mit Zahlungsmahnung vom 21. Oktober 2019 forderte das kantonale Steueramt die Beschuldigte zur Begleichung ihrer Steuerbusse auf. Die Beschuldigte nahm den per Einschreiben versandten Mahnbescheid gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 26. Oktober 2019 am Postschalter in Empfang. Auf eine gegen die Bussenverfügung vom 13. November 2018 am 18. September 2020 erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 11. November 2020 zufolge verspäteter Anfechtung nicht ein, nachdem sich die Beschuldigte im Einspracheverfahren lediglich schriftlich vernehmen liess und das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 7. Oktober 2020 (EB200812) definitive Rechtsöffnung für die inzwischen in Betreibung gesetzte Bussenforderung erteilt hatte. II. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 beantragte die Beschuldigte dem Verwaltungsgericht, es seien der Einspracheentscheid vom 11. November 2020 und die Bussenverfügung vom 13. November 2018 für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei das kantonale Steueramt aufzufordern bzw. anzuweisen, ihr die Bussenverfügung erneut per Gerichtsurkunde bzw. Einschreiben zuzustellen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei. Da sich die Beschwerde nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. der vorinstanzlichen Eintretensfrage auseinandersetzte, setzte das Verwaltungsgericht der Beschuldigten zugleich Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift an, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Mit einem am 11. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben ergänzte die Beschuldigte ihre Beschwerde, wobei sie vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt und erneut eine gültige Zustellung der Bussenverfügung in Abrede stellte. In der Folge klärte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügungen vom 12. Januar und 2. März 2021 ab, ob die Beschuldigte ihre Beschwerde mit erwähnter Eingabe rechtzeitig verbessert hatte. Auf eine gegen die Präsidialverfügung vom 12. Januar 2021 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2021 (2C_105/2021) nicht ein. Nachdem die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. März 2020 eine rechtzeitige Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift belegt und das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, ergänzte die Beschuldigte ihre Ausführungen mit Eingabe vom 7. Mai 2021 und Replik vom 28. Mai 2021 innert der ihr angesetzten (Not-)Fristen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO DBG]). Über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Das Verwaltungsgericht darf bei Rechtsmitteleingaben, die sich gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richten, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet, während ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid dem Gericht verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel der Beschuldigten nicht eingetreten ist. Aufgrund der auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkten Fragestellung kann vorliegend auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden und ist lediglich zu beurteilen, ob das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist. 2. 2.1 Gegen eine Ordnungsbussenverfügung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann gemäss Art. 182 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG und § 8 lit. g der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts vom 17. Dezember 2008 (ZStB Nr. 106.1) innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Zustellung fristauslösender behördlicher Sendungen ist dabei ohne Weiteres auch per normaler Post zulässig, wenngleich diesfalls ein postalischer Zustellungsnachweis entfällt und das tatsächliche Empfangsdatum im Bestreitungsfall durch die involvierte Behörde nachzuweisen ist (BGE 99 Ib 356). Jedoch gebietet der alle Verfahrensbeteiligten treffende Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV), dass eine steuerpflichtige Person den Nichterhalt fristauslösender Sendungen umgehend rügt bzw. hierzu Erkundigungen einholt, sobald sie aufgrund der Umstände – namentlich aufgrund eines entsprechenden Mahnschreibens – von einem entsprechenden Zustellungsversuch erfahren hat. Sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ansonsten ist ihr Untätigbleiben als Akzept zu werten und ist der allenfalls nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem in Rechtskraft erwachsen (BGE 141 I 97 E. 7.1; vgl. auch den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2020, EB200812, E. 3.1.4, die Beschuldigte betreffend). Der Nachweis einer entsprechenden Rüge obliegt im Streitfall der steuerpflichtigen Person, wobei aufgrund der steueramtlichen Aktenführungspflicht grundsätzlich von der Vollständigkeit der vorinstanzlichen Akten ausgegangen werden kann (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 114 DBG N. 44 ff.). 2.2 Der Beschuldigten wurde die Bussenverfügung vom 18. November 2018 per B-Post zugesandt, ohne dass das hierfür beweisbelastete kantonale Steueramt eine tatsächliche Zustellung nachweisen kann. Das kantonale Steueramt vertritt jedoch die Auffassung, dass der Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2019 auf entsprechendes Gesuch hin die Stundung ihrer Busse bewilligt und die Beschuldigte spätestens nach dem Erhalt der Mahnung vom 21. Oktober 2019 Einsprache erheben oder eine allfällige Nichtzustellung der Bussenverfügung hätte rügen müssen. Im Gegensatz dazu macht die Beschuldigte vor Verwaltungsgericht unter Verweis auf strafprozessuale Zustellregeln geltend, dass ihr die Bussenverfügung vom 18. November 2018 mangels eingeschriebener Zusendung nicht gültig bzw. fristauslösend zugestellt worden sei und eine tatsächliche Zustellung durch das hierfür beweisbelastete kantonale Steueramt überdies nicht nachgewiesen worden sei. Die Bussenverfügung sei ihr erst mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2020 zugestellt worden, obwohl sie bereits nach dem Erhalt der Mahnung umgehend reagiert und das kantonale Steueramt in einem auf den 5. November 2019 datierenden Schreiben zur Zustellung der Bussenverfügung aufgefordert habe. Sodann verweist sie in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2021 auf verschiedene betreibungsrechtliche Verfahren und die dazu ergangenen Urteile des Bezirks- bzw. Obergerichts Zürich vom 7. Oktober 2020 bzw. 18. Februar 2021, welche sich jedoch nicht auf die vorliegend strittige Bussenverfügung bezogen hatten. 2.3 Nach dargelegter Rechtslage – und wie das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 festgehalten hatte – musste die Ordnungsbussenverfügung vom 18. November 2018 der Beschuldigten keineswegs eingeschrieben zugestellt werden. Hieran vermag auch die von ihr angeführte Regelung von Art. 85 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nichts zu ändern, wonach Mitteilungen von Strafbehörden grundsätzlich per Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen müssen. Sofern diese strafprozessuale Regelung überhaupt auf das Steuerbussenverfahren übertragbar ist, handelt es sich jedenfalls um eine blosse Ordnungsvorschrift, welche die Erbringung des Zustellbeweises erleichtern bzw. sicherstellen soll, jedoch kein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. BGr, 6. Februar 2014, 6B_390/2013, E. 2.3.2). Auch wenn aufgrund des uneingeschriebenen Versands ein direkter Zustellungsnachweis entfällt, ist eine Zustellung der Bussenverfügung spätestens auf den Zeitraum kurz nach der per 26. Oktober 2019 nachgewiesenen Zustellung der Mahnverfügung zu fingieren, da die Beschuldigte nach Treu und Glauben spätestens aufgrund dieses Mahnschreibens den Nichterhalt der Bussenverfügung hätte zeitnah rügen müssen. Dass dies geschehen ist, wird von der hierfür beweisbelasteten Beschuldigten zwar behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. So findet sich ihr Schreiben vom 5. November 2019 nicht in den beigezogenen steueramtlichen Akten und hat sie trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung zur Nachreichung eines entsprechenden Zustellnachweises bis heute nicht belegt, dass ihr Schreiben vom 5. November 2019 dem kantonalen Steueramt tatsächlich zugegangen bzw. von ihr an dasselbe versandt worden ist. Sodann weist auch die steueramtlich gewährte Stundung vom 23. Mai 2019 darauf hin, dass die Beschuldigte bereits viele Monate vor ihrer Einsprache die Bussenverfügung erhalten oder zumindest von dieser erfahren hatte, wenngleich – anders als beim erwähnten Mahnbescheid – ein diesbezüglicher Zustellnachweis fehlt sowie von der Beschuldigten bestritten wird und aus den Akten nicht klar ersichtlich ist, ob die Stundung tatsächlich aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beschuldigten gewährt worden war. Die Beschuldigte hat ihre Einsprache damit verspätet erhoben und es erscheint treuwidrig, die (angebliche) Nichtzustellung der Bussenverfügung erst rund ein Jahr nach Erhalt der dazugehörigen Mahnung zu rügen. Damit ist das kantonale Steueramt auf die Einsprache zu Recht zufolge Verspätung nicht eingetreten und ist der Einspracheentscheid durch Abweisung der Beschwerde vollumfänglich zu bestätigen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschuldigten aufzuerlegen und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeiten des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse zu bemessen. Während die Höhe der Busse und der auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkte Verfahrensgegenstand grundsätzlich für eine tiefe Gerichtsgebühr sprechen würden, rechtfertigt der überdurchschnittliche Aufwand in der Prozessleitung mit insgesamt sechs prozessleitenden Verfügungen und mehreren Eingaben der Pflichtigen eine Erhöhung der Gerichtsgebühr (vgl. § 4 Abs. 1 Gebv VGr), weshalb die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 750.- (zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen ist. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung: a) die Beschuldigte; b) den Ankläger; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) die Eidgenössische Steuerverwaltung. |