{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-GB-2020-00007_2021-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221374&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "08fa65c1a247a576328d579b8772e7d1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" GB.2020.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2021  GB.2020.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2021  GB.2020.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2021  GB.2020.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ordnungsbusse\r(Steuerperiode 2016) | Einsprachefrist bei uneingeschriebener Bussenverf\u00fcgung. [Das kantonale Steueramt versandte eine Bussenverf\u00fcgung per normaler Post ohne Zustellungsnachweis. Die Beschuldigte bestreitet eine g\u00fcltige Zustellung und macht geltend, auf ein ihr per Einschreiben zugestelltes Mahnschreiben umgehend reagiert zu haben, ohne letzteres jedoch zu belegen. Strittig ist die Einhaltung der Einsprachefrist bzw. die g\u00fcltige Zustellung der Bussenverf\u00fcgung.] Einzelrichterliche Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts und auf die (vorinstanzliche) Eintretensfrage beschr\u00e4nkte Fragestellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (E. 1). Die Zustellung von Ordnungsbussenverf\u00fcgungen per uneingeschriebender Post ist zul\u00e4ssig, wenngleich diesfalls ein postalischer Zustellungsnachweis entf\u00e4llt und das tats\u00e4chliche Empfangsdatum im Bestreitungsfall durch die involvierte Beh\u00f6rde nachzuweisen ist. Jedoch gebietet der alle Verfahrensbeteilligten treffende Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Nichterhalt fristausl\u00f6sender Sendungen umgehend ger\u00fcgt wird, sobald die steuerpflichtige Person aufgrund der Umst\u00e4nde - namentlich aufgrund eines entsprechenden Mahnschreibens - von einem entsprechenden Zustellungsversuch erfahren hat, ansonsten ihr Unt\u00e4tigbleiben als Akzept zu werten ist und der allenfalls nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem in Rechtskraft erw\u00e4chst. Der Nachweis einer entsprechenden R\u00fcge obliegt der steuerpflichtigen Person (E. 2.1). Die Beschuldigte hat ihre Einsprache versp\u00e4tet erhoben und es erscheint treuwidrig, die (angebliche) Nichtzustellung der Bussenverf\u00fcgung erst rund ein Jahr nach Erhalt der dazugeh\u00f6rigen Mahnung zu r\u00fcgen, zumal die Beschuldigte trotz ausdr\u00fccklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nicht belegt hat, den behaupteten Nichterhalt der Bussenverf\u00fcgung umgehend nach Erhalt des Mahnbescheids ger\u00fcgt zu haben (E. 2.3). Aufwands- und ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kostenfolgen und Nichtzusprechung einer Umtriebsentsch\u00e4digung (E. 3). Abweisung derBeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:24", "Checksum": "d91c7fc72dca4eeecc057ae10c7998a2"}