|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GB.2020.00008
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. Staat Zürich, 2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Ankläger und Beschwerdegegnerin,
gegen
A AG, vertreten durch lic. iur. B, Beschuldigte Beschwerdeführerin,
betreffend
Steuerbusse und direkte Bundessteuer 2010), hat sich ergeben: 1. 1.1 Die A AG (nachfolgend: die Beschuldigte), vormals bis 4. Juni 2014 A GmbH, bezweckte die Organisation und Durchführung von Reisen im In- und Ausland. C war im hier interessierenden Zeitraum 2010 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der damaligen GmbH. Die Beschuldigte ist Teil einer Unternehmensgruppe, welche im Bereich von Bus- und anderen Reisen tätig ist, von C geleitet wird und in seinem Eigentum steht. Ebenfalls Teil dieser Unternehmensgruppe war die D AG. C erwarb die Aktien dieser Gesellschaft 2009. Die vormalige Inhaberin aller Aktien, einzige Verwaltungsrätin und einzige Angestellte der D AG, E, bot mit dieser Gesellschaft vor allem Reisen nach und in das Land F an. Für das Kalenderjahr 2010 wurde die Beschuldigte am 14. Dezember 2011 mit einem steuerbaren Reingewinn im Kanton Zürich von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2010–31.12.2010) eingeschätzt bzw. mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt (direkte Bundessteuer 1.1.2010–21.12.2010). 1.2 Aufgrund einer Meldung der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eröffnete das kantonale Steueramt am 16. Dezember 2013 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gegen die Beschuldigte: Anlässlich einer Buchprüfung bei der D AG sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte ihrer Schwestergesellschaft D AG unter dem Titel "Organisationskosten" Fr. … vergütet habe, obwohl D AG weder eigenes Personal beschäftige noch entsprechende Personalressourcen eingekauft habe. Der Hintergrund der Leistung an die D AG sei wohl gewesen, dass auf diese Weise die D AG einen Gewinn habe ausweisen können, welcher so mit Vorjahresverlusten habe verrechnet werden können. Nach durchgeführter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen Gehörs auferlegte das kantonale Steueramt der Beschuldigten am 8. Dezember 2017 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2010) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2010). Dabei ging das kantonale Steueramt davon aus, dass eine äquivalente Gegenleistung für die seitens der D AG in Rechnung gestellten Fr. … fehle. Dieser der Erfolgsrechnung belastete Betrag der Beschuldigten sei daher aufzurechnen. Weiter erachtete das kantonale Steueramt das Verschulden der verantwortlichen Organe ohne Vornahme einer Qualifikation als gegeben und setzte die Busse auf 1/1 der hinterzogenen Steuer fest, d. h. auf Fr. 19'690.- (Staats- und Gemeindesteuern 2010) und Fr. 10'380.- (direkte Bundessteuer 2010). 1.3 Die hiergegen am 9. Januar 2018 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 5. November 2020 ab und qualifizierte das Verhalten der Organe der Beschuldigten als absichtliche und gewollte Steuerverkürzung. 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2020, versandt am 20. November 2020, erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 Rekurs und Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Aufrechnung infolge Verbuchung von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand und verdeckter Gewinnausschüttung zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Gleichzeitig beantragte sie, auf die Erhebung von Strafsteuern sei zu verzichten. Der Abteilungspräsident vereinigte mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2020 die Verfahren GB.2020.00008 betreffend Steuerbusse (Staats- und Gemeindesteuern 2010) und GB.2020.00009 betreffend Steuerbusse (direkte Bundessteuer 2010) und nahm vom Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung Vormerk. 3. 3.1 Mit Urteil vom 25. August 2021 (SR.2020.00034/35) wies das Verwaltungsgericht die gegen die Nachsteuerfestsetzung erhobenen Rechtsmittel der Beschuldigten ab. Die hiergegen von der Beschuldigten erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht am 31. Mai 2022 (2C_808/2021) ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin zog die Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Busse betreffend Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2010 bzw. die Beschwerde gegen die Strafverfügung betreffend Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2010 mit Schreiben vom 9. August 2022 zurück. 3.2 Damit sind die Verfahren betreffend Steuerbusse Staats- und Gemeindesteuern 2010 (GB.2020.00008) sowie Steuerbusse direkte Bundessteuer 2010 (GB.2020.00009) als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung bzw. der Beschwerde erledigt abzuschreiben (vgl. § 252 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). 4. Die Verfahrenskosten sind im Sinn von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) angemessen herabzusetzen und ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 257 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Demgemäss verfügt der Einzelrichter 1. Die vereinigten Verfahren GB.2020.00008 und GB.2020.00009 werden als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren betreffend Steuerbusse Staats- und Gemeindesteuern 2010
(GB.2020.00008) wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren betreffend Steuerbusse direkte Bundessteuer 2010 (GB.2020.00009) wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |