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Geschäftsnummer: GB.2022.00005  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020)


Busse wegen nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärung
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
Art. 124 Abs. 4 DBG
Art. 174 Abs. 2 DBG
§ 113 Abs. 1 StPO
§ 38b Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

GB.2022.00005

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

 

 

 

In Sachen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

Ankläger,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschuldigter,

 

 

 

betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020),

hat sich ergeben:

I.  

A reichte für die Steuerperiode 2020 keine Steuererklärung ein. Mit Mahnung vom 22. Juli 2021 setzte das Steueramt der Gemeinde B eine letzte Frist von 10 Tagen, um die Steuererklärung 2020 einzureichen, mit der Androhung, die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 2020 bzw. die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020 erfolge ansonsten nach pflichtgemässem Ermessen. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall eine Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten vorbehalten werde. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 22. März 2022 wurde A für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 als auch für die direkte Bundessteuer 2020 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 auferlegte das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, A eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2020. Am 20. Juni 2022 erhob A Einsprache gegen die Bussenverfügung. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde er am 23. August 2022 persönlich angehört. Mit Entscheid vom 25. August 2022 wies das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, die erhobene Einsprache vom 20. Juni 2022 ab, sprach A der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2020 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.-.

II.  

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022 gelangte A (nachfolgend: der Beschuldigte und Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2022 lud die Einzelrichterin zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor.

An der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 wurde der Beschuldigte und Beschwerdeführer zur Person und zur Sache befragt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1 DBG).

2.2 Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

3.  

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist und ein entsprechendes Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann (Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand mindestens der fahrlässigen Verfahrenspflichtverletzung erfüllt hat und keine der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder Krankheit für das Nichteinreichen der Steuererklärung erfüllt sind (Art. 124 Abs. 4 DBG). Er bringt indes vor, dass er aufgrund seiner angespannten persönlichen Situation schlicht überfordert gewesen sei und nicht genügend Ressourcen zur Verfügung gehabt habe.

3.2 Der Beschuldigte hat an der Verhandlung ausgesagt, dass er sehr viele Probleme habe, welche er lösen müsse. Er habe sehr viele Verpflichtungen, könne jedoch nicht alle erfüllen. Aufgrund dessen müsse er seine Pflichten nach Prioritäten ordnen und seine Ressourcen schonen. Im Vergleich zu seinen anderen Problemen sei die Erfüllung der Steuerpflicht von tieferem Stellenwert, weshalb er die Erledigung anderer Pflichten priorisiert habe.

3.3 Lehre und Praxis anerkennen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen wie Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder Krankheit auch den Rechtfertigungsgrund "andere erhebliche Gründe", welcher einen an der rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärung hindern kann. Darunter fallen etwa die unrichtige Rechtsmittelbelehrung und ein vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden sowie eine mangelhafte Eröffnung (vgl. BGr, 7. April 2011, 2C_883/2010; 19. Februar 2003, 2A.380/2002, E. 2.2; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 133 DBG N. 29 ff.). Zwar macht der Beschuldigte keinen der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe explizit geltend, dennoch ist zu prüfen, ob andere erhebliche Gründe als Rechtfertigungsgrund infrage kommen. Stellt man auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Beschwerdeschrift sowie der Verhandlung ab, so begründet der Beschuldigte seine Fristversäumnis mit seiner angespannten finanziellen Lage basierend auf seiner erzwungenen Arbeitslosigkeit sowie seiner Arbeitsbelastung aufgrund seiner schwierigen privaten Situation. Freilich ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte anlässlich seiner privaten Situation mit diversen Problemen zu kämpfen hat und er unter Umständen überfordert ist. Dennoch steht die hier zu beurteilende strafrechtliche Handlung (das Nichteinreichen einer Steuererklärung) in keinem Zusammenhang mit dem Umstand, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und aufgrund dessen seine Steuern nicht bezahlen könne. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt und auf welche ergänzend verwiesen werden kann, ist die Busse erst durch das tatbestandsmässige Verhalten entstanden und damit die Folge der Verfahrenspflichtverletzung. Ebenfalls vermag auch seine Arbeitsüberlastung seine strafrechtliche Handlung nicht zu entschuldigen, zumal diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Rechtfertigungsgrund darstellt. Eine steuerpflichtige Person bzw. ihr Vertreter hat sich vielmehr so zu organisieren, dass sie die Frist wahren kann (BGr, 19. November 2021, 2C_896/2021, E. 2.2; 27. Oktober 2021, 2C_788/2021, E. 3.4.1).

3.4 Somit ist kein sinngemäss geltend gemachter Rechtfertigungsgrund gegeben und der Beschuldigte ist der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.

3.5 Wer nach Art. 174 Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Die Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d.h. namentlich nach dem Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

Das Erstellen der Steuererklärung ist eine grundlegende Pflicht aller Steuerpflichtigen und dient als Basis der gesetzmässigen Veranlagung. Es erfordert gerade bei einfachen Verhältnissen wenig Aufwand und ist auch dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits im Steuerjahr 2016 seine Steuererklärung nicht eingereicht haben soll. Dies ist zwar aktenmässig nicht erstellt, jedoch vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten worden. Ob weitere Ordnungsbussen ausgefällt wurden, wusste der Beschuldigte nicht mehr.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich nur rudimentär aus den Akten und wurden anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt ergänzt: Der Beschuldigte lebt in Trennung, wobei ein Scheidungsverfahren hängig ist. Er hat zwei leibliche Kinder, welche bereits volljährig sind. Seine letzte Anstellung ist bereits mehrere Jahre her. Aktuell ist er aufgrund seiner privaten misslichen Lage arbeitslos und wird von seiner Noch-Ehefrau unterstützt.

Die Höhe der Busse mit Fr. 100.- liegt am unteren Rand des Strafrahmens der einfachen Verfahrenspflichtverletzung und erscheint unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren grundsätzlich dem Verschulden angemessen. Mithin trägt sie seinen finanziellen Verhältnissen ebenfalls hinreichend Rechnung. Nach dem Gesagten ist die Busse in der Höhe von Fr. 100.- damit zu bestätigen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er als unterliegende Partei gilt, und es steht ihm aus denselben Gründen auch keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.  

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    A ist in der Steuerperiode 2020 der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Einzelrichterin:                                   Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: