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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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GB.2022.00005
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger,
gegen
A,
Beschuldigter,
betreffend
Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020),
hat sich ergeben:
I.
A reichte für die Steuerperiode 2020 keine
Steuererklärung ein. Mit Mahnung vom 22. Juli 2021 setzte das Steueramt
der Gemeinde B eine letzte Frist von 10 Tagen, um die Steuererklärung 2020
einzureichen, mit der Androhung, die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern
2020 bzw. die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020 erfolge ansonsten nach
pflichtgemässem Ermessen. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass im
Unterlassungsfall eine Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
vorbehalten werde. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 22. März
2022 wurde A für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 als auch für die direkte
Bundessteuer 2020 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 auferlegte das
kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, A eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-
wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2020. Am 20. Juni 2022 erhob A
Einsprache gegen die Bussenverfügung. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde
er am 23. August 2022 persönlich angehört. Mit Entscheid vom 25. August
2022 wies das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, die erhobene
Einsprache vom 20. Juni 2022 ab, sprach A der Verletzung von
Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2020 schuldig und bestrafte ihn mit
einer Busse von Fr. 100.-.
II.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022 gelangte A
(nachfolgend: der Beschuldigte und Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht
und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2022 lud die
Einzelrichterin zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor.
An der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 wurde
der Beschuldigte und Beschwerdeführer zur Person und zur Sache befragt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als
einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14
Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren
Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Wer einer
Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses
Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder
fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1
DBG).
2.2 Das steuerrechtliche
Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember
2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte über sämtliche
strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst belasten und hat
das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus
der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der
sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3
StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die
Schuld des Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der
entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren,
dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über
deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel
bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a;
BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).
3.
3.1 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung
der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist und ein entsprechendes
Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann (Art. 124 f.
sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Ebenso ist unbestritten, dass
der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand
mindestens der fahrlässigen Verfahrenspflichtverletzung erfüllt hat und keine
der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie Militär- oder Zivildienst,
Landesabwesenheit oder Krankheit für das Nichteinreichen der Steuererklärung
erfüllt sind (Art. 124 Abs. 4 DBG). Er bringt indes vor, dass er
aufgrund seiner angespannten persönlichen Situation schlicht überfordert
gewesen sei und nicht genügend Ressourcen zur Verfügung gehabt habe.
3.2 Der
Beschuldigte hat an der Verhandlung ausgesagt, dass er sehr viele Probleme
habe, welche er lösen müsse. Er habe sehr viele Verpflichtungen, könne jedoch
nicht alle erfüllen. Aufgrund dessen müsse er seine Pflichten nach Prioritäten
ordnen und seine Ressourcen schonen. Im Vergleich zu seinen anderen Problemen
sei die Erfüllung der Steuerpflicht von tieferem Stellenwert, weshalb er die
Erledigung anderer Pflichten priorisiert habe.
3.3 Lehre
und Praxis anerkennen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen wie Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder Krankheit
auch den Rechtfertigungsgrund "andere erhebliche Gründe", welcher
einen an der rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärung hindern kann. Darunter fallen etwa die unrichtige Rechtsmittelbelehrung und ein
vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden sowie eine mangelhafte Eröffnung
(vgl. BGr, 7. April 2011, 2C_883/2010; 19. Februar 2003, 2A.380/2002,
E. 2.2; Felix Richner et
al., Handkommentar zum DBG,
3. A., Zürich 2016, Art. 133 DBG N. 29 ff.). Zwar macht der Beschuldigte keinen der gesetzlichen
Rechtfertigungsgründe explizit geltend, dennoch ist zu prüfen, ob andere
erhebliche Gründe als Rechtfertigungsgrund infrage kommen. Stellt man auf die
Ausführungen des Beschuldigten in der Beschwerdeschrift sowie der Verhandlung
ab, so begründet der Beschuldigte seine Fristversäumnis mit seiner angespannten
finanziellen Lage basierend auf seiner erzwungenen Arbeitslosigkeit sowie
seiner Arbeitsbelastung aufgrund seiner schwierigen privaten Situation.
Freilich ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte anlässlich seiner privaten
Situation mit diversen Problemen zu kämpfen hat und er unter Umständen
überfordert ist. Dennoch steht die hier zu beurteilende strafrechtliche
Handlung (das Nichteinreichen einer Steuererklärung) in keinem Zusammenhang mit
dem Umstand, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und aufgrund
dessen seine Steuern nicht bezahlen könne. Wie die Vorinstanz in ihren
Erwägungen zutreffend festhielt und auf welche ergänzend verwiesen werden kann,
ist die Busse erst durch das tatbestandsmässige Verhalten entstanden und damit
die Folge der Verfahrenspflichtverletzung. Ebenfalls vermag auch seine
Arbeitsüberlastung seine strafrechtliche Handlung nicht zu entschuldigen, zumal
diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Rechtfertigungsgrund
darstellt. Eine steuerpflichtige Person bzw. ihr Vertreter hat sich vielmehr so
zu organisieren, dass sie die Frist wahren kann (BGr, 19. November 2021,
2C_896/2021, E. 2.2; 27. Oktober 2021, 2C_788/2021, E. 3.4.1).
3.4 Somit
ist kein sinngemäss geltend gemachter Rechtfertigungsgrund gegeben und der
Beschuldigte ist der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174
DBG schuldig zu sprechen.
3.5 Wer nach Art. 174 Abs. 2
DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht
einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder im
Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Die Strafzumessung hat im
Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d.h. namentlich nach dem
Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; BGr,
1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll weiter den
persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen
Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer
BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).
Das Erstellen der Steuererklärung ist eine grundlegende
Pflicht aller Steuerpflichtigen und dient als Basis der gesetzmässigen
Veranlagung. Es erfordert gerade bei einfachen Verhältnissen wenig Aufwand und
ist auch dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar. Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte bereits im Steuerjahr 2016 seine Steuererklärung nicht eingereicht
haben soll. Dies ist zwar aktenmässig nicht erstellt, jedoch vom Beschuldigten
anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten worden. Ob weitere
Ordnungsbussen ausgefällt wurden, wusste der Beschuldigte nicht mehr.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich
nur rudimentär aus den Akten und wurden anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt
ergänzt: Der Beschuldigte lebt in Trennung, wobei ein Scheidungsverfahren
hängig ist. Er hat zwei leibliche Kinder, welche bereits volljährig sind. Seine
letzte Anstellung ist bereits mehrere Jahre her. Aktuell ist er aufgrund seiner
privaten misslichen Lage arbeitslos und wird von seiner Noch-Ehefrau
unterstützt.
Die Höhe der Busse mit Fr. 100.- liegt am unteren
Rand des Strafrahmens der einfachen Verfahrenspflichtverletzung und erscheint
unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren grundsätzlich dem
Verschulden angemessen. Mithin trägt sie seinen finanziellen Verhältnissen
ebenfalls hinreichend Rechnung. Nach dem Gesagten ist die Busse in der Höhe von
Fr. 100.- damit zu bestätigen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er als unterliegende Partei
gilt, und es steht ihm aus denselben Gründen auch keine Umtriebsentschädigung
zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. A
ist in der Steuerperiode 2020 der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn
von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 100.-
bestraft.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Einzelrichterin: Die
Gerichtsschreiberin:
Versandt: