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Geschäftsnummer: GB.2022.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020)


Busse wegen nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärung.
 
Stichworte:
JURISTISCHE PERSON
ORDNUNGSBUSSE
STEUERERKLÄRUNG
VERSPÄTETE EINGABE
VERTRETUNG
Rechtsnormen:
Art. 174 DBG
§ 113 StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

GB.2022.00006

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. Januar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

 

 

 

In Sachen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger,

 

 

gegen

 

 

A SA,

Beschuldigte,

 

 

betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2020),

hat sich ergeben:

I.  

Die A SA (nachfolgend die Beschuldigte) reichte für die Steuerperiode 2020 keine Steuererklärung ein. Mit Mahnung vom 19. Oktober 2021 wurde der A SA eine letzte Frist von 10 Tagen gesetzt, um die Steuererklärung 2020 einzureichen, mit der Androhung, die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 2020 bzw. die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020 erfolge ansonsten nach pflichtgemässem Ermessen. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall eine Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten vorbehalten werde. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 24. März 2022 wurde die A SA für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 als auch für die direkte Bundessteuer 2020 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 auferlegte das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, der A SA eine Ordnungsbusse von Fr. 630.- wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2020. Am 20. Mai 2022 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen die Bussenverfügung. Mit Entscheid vom 20. September 2022 wies das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, die erhobene Einsprache ab, sprach die Beschuldigte der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2020 schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 630.-.

II.  

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2022 gelangte die Beschuldigte an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids.

Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 lud der Einzelrichter zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor.

An der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023 wurden die Organe bzw. Vertreter der Beschuldigten und Beschwerdeführerin befragt.

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1 DBG).

2.2  Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb die Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Sie muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, ihre Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld der Angeklagten nachzuweisen und diese freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

3.  

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Steuerpflichtige zur Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist, diese Verpflichtung nicht erfüllt hat und ein entsprechendes Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann (Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Damit ist unbestritten, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG erfüllt hat.

3.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige, wenn er mit Wissen und Willen u. a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG) nicht einreicht. Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung brachte die Beschuldigte vor, dass sie Opfer eines Betrügers geworden sei. Dieser habe seine Aufgaben als Mieter bzw. allenfalls als "Verwalter" nicht wahrgenommen und es unterlassen, der Beschuldigten wichtige Briefe und Unterlagen auszuhändigen. Die Beschuldigte habe daher ihrerseits gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund des Fehlens der besagten Unterlagen und Abrechnungen sei sie bis dato weder imstande, eine Buchhaltung zu erstellen, noch eine Steuererklärung einzureichen.

3.4 Die Beschuldigte begründet ihr Fehlverhalten im Wesentlichen damit, dass sie Opfer von betrügerischen Machenschaften geworden sei und daher nicht in der Lage sei, eine Buchhaltung zu erstellen, welche als Basis für die Steuererklärung dienen könnte. Es liege damit keine Pflichtwidrigkeit vor.

Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte wegen ihrer Schwierigkeiten mit ihrem Mieter/Verwalter mit diversen Problemen zu kämpfen hat. Dennoch ist die hier zu beurteilende strafrechtliche Handlung (das Nichteinreichen einer Steuererklärung) losgelöst vom Umstand, dass sie Opfer von betrügerischen Machenschaften geworden ist, zu beurteilen. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt und auf welche ergänzend verwiesen werden kann, liegt die sorgfältige Auswahl und Überwachung einer Hilfsperson nämlich im Verantwortungsbereich der Beschuldigten selbst. Das offenbar seit vielen Jahren andauernde Fehlverhalten des Mieters/Verwalters vermag daher die Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hätte die Beschuldigte bzw. ihr Verwaltungsrat längst die notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, um ein funktionierendes Rechnungswesen sicherzustellen und Voraussetzungen zu schaffen, dass die steuerlichen Deklarationspflichten erfüllt werden können (vgl. Art. 957 ff. OR). Die Unterlassung entsprechender Vorkehren durch den Verwaltungsrat ist Lichte seiner gesetzlichen Aufgaben (vgl. Art. 716 ff. OR) pflichtwidrig erfolgt, was der Beschuldigten anzurechnen ist. Damit liegt ein fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten vor.

3.5 Ebenso wenig sind Rechtfertigungsgründe für das Verhalten der Beschuldigten ersichtlich. Sie ist daher der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.

3.6 Wer nach Art. 174 Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Die Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

Das Erstellen der Steuererklärung ist eine grundlegende Pflicht aller Steuerpflichtigen und dient als Basis der gesetzmässigen Veranlagung. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte seit der Steuerperiode 2017 ihre Steuererklärung nicht eingereicht haben soll. Dies ist zwar aktenmässig nicht erstellt, jedoch von der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten worden. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte bereits in der Steuerperiode 2019 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst werden musste. Ob weitere Ordnungsbussen ausgefällt wurden, wusste die Beschuldigte nicht mehr. Ebenfalls konnte sie keine weiteren Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen geben, weshalb sich diese nur rudimentär aus den Akten ergeben.

Die Höhe der Busse mit Fr. 630.- erscheint unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren und dem noch nicht als erheblich zu bezeichnenden Verschulden angemessen, trägt ihren finanziellen Verhältnissen hinreichend Rechnung und ist zu bestätigen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie als unterliegende Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen auch keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die A SA ist in der Steuerperiode 2020 der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 630.- bestraft.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.