{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-GB-2023-00013_2024-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224254&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "82f29c647501ad2e1e49e20f9badbb32"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" GB.2023.00013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2024  GB.2023.00013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2024  GB.2023.00013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2024  GB.2023.00013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhinterziehung\r(Direkte Bundessteuer 20162018) | [R\u00fcckweisung der Beurteilung einer Steuerhinterziehung, da die elektronische Zustellung der Schlussverf\u00fcgung an den Rechtsvertreter des Beschuldigten mangels Einverst\u00e4ndnis zur elektronischen Zustellung nicht rechtsgen\u00fcglich erfolgt ist und der Entscheid daher aus formellen Gr\u00fcnden zur erneuten Beurteilung zur\u00fcckzuweisen ist.]  Gest\u00fctzt auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen erwies sich die elektronische Zustellung der Schlussverf\u00fcgung an den Pflichtigen bzw. an dessen Rechtsvertreter somit grunds\u00e4tzlich als zul\u00e4ssig. Fraglich ist hingegen, ob hierf\u00fcr eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung vorlag. Da eine solche in unterzeichneter Form nicht abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung allenfalls implizit erteilt worden ist (vgl. E. 2.5.4).   Dies ist im konkreten Fall aus folgenden Gr\u00fcnden zu verneinen: Anders als seitens der kantonalen Steuerbeh\u00f6rde geltend gemacht, fand vor dem 7. M\u00e4rz 2022 kein elektronischer Nachrichtenaustausch zwischen den Parteien statt. Zwar stellte das kantonale Steueramt dem Rechtsvertreter des Beschuldigten vorg\u00e4ngig die Verfahrensakten (mutmasslich erfolgreich) mittels verschl\u00fcsselter E-Mail zu, doch kommunizierte er selbst bis am 7. M\u00e4rz 2022 ausschliesslich per Schriftverkehr mit der Steuerbeh\u00f6rde (E. 2.5.5).  Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass es vorliegend bereits an einer Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung f\u00fcr die Zustellung der Schlussverf\u00fcgung vom 13. Oktober 2021 auf elektronischem Weg fehlt, weswegen nicht von einer rechtsgen\u00fcglichen Zustellung ausgegangen werden kann (E. 2.5.9).  Gutheissung der Beschwerde bzw. des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:26", "Checksum": "c484c339ad7a9663069d5cdd3274113f"}