{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-GB-2024-00001_2024-06-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224124&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8566466c3027ceabae6e5c94a29b6aac"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" GB.2024.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.06.2024  GB.2024.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.06.2024  GB.2024.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.06.2024  GB.2024.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ordnungsbusse\r(Steuerperiode 2021) | [Ordnungsbusse wegen (wiederholten) Nichteinreichens der Steuererkl\u00e4rung: Der Beschuldigte beruft sich auf Notwehr, weil er sich gegen die Willk\u00fcr und Abzocke der Steuerbeh\u00f6rden wehren m\u00fcsse.] Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand durch Nichteinreichen der Steuererkl\u00e4rung erf\u00fcllt hat (E. 3.1). Der Beschuldige hat hinsichtlich der Verletzung der Verfahrenspflicht vors\u00e4tzlich gehandelt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand  erf\u00fcllt (E. 3.2 ff.).  Selbst wenn die Steuerverwaltung Fehler bei den Einsch\u00e4tzungen gemacht h\u00e4tte, ist das Nichteinreichen der Steuererkl\u00e4rung kein geeignetes und angemessenes Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen: Es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, der die Rechtswidrigkeit des tatbestandsm\u00e4ssigen Verhaltens aufheben w\u00fcrde (E. 3.5.5). Der Beschuldigte ist der vors\u00e4tzlichen Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig zu sprechen (E. 3.5.6).   Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse in der H\u00f6he von Fr. 100.- auferlegt. Diese H\u00f6he der Busse erscheint im Lichte des Verschuldens und des fr\u00fcheren Fehlverhaltens des Beschuldigten einzig angesichts der finanziellen Verh\u00e4ltnisse gerade noch als angemessen. Sie ist daher zu best\u00e4tigen (E. 4). Schuldspruch."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:31", "Checksum": "f223b8b09b35065f9513a648cc4af59a"}