{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-GB-2024-00002_2024-06-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224125&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "35ca7abd947fa4fb5908c57d0b33453f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" GB.2024.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.06.2024  GB.2024.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.06.2024  GB.2024.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.06.2024  GB.2024.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ordnungsbusse\r(Steuerperiode 2021) | [Ordnungsbusse wegen (wiederholten) Nichteinreichens der Steuererkl\u00e4rung: Die BF beruft sich auf Notwehr, weil sie sich gegen die Willk\u00fcr und Abzocke der Steuerbeh\u00f6rden wehren m\u00fcsse.] Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand durch Nichteinreichen der Steuererkl\u00e4rung erf\u00fcllt hat (E. 3.1). Die sorgf\u00e4ltige Auswahl und \u00dcberwachung einer Hilfsperson liegt im Verantwortungsbereich der Beschuldigten selbst. Dass ihr Ehemann offenbar bewusst keine Steuererkl\u00e4rung eingereicht hat, vermag die Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten nicht zu rechtfertigen. Diese Unterlassung entsprechender Vorkehren ist pflichtwidrig erfolgt, was der Beschuldigten zuzurechnen ist. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erf\u00fcllt (E. 3.2 ff.).  Die geltend gemachten Unfallfolgen gen\u00fcgen den praxisgem\u00e4ss hohen Anforderungen an die Entschuldbarkeit des Fristvers\u00e4umnisses nicht und verm\u00f6gen keinen Rechtfertigungsgrund zu begr\u00fcnden. Die Beschuldigte ist der vors\u00e4tzlichen Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig zu sprechen (E. 3.5.3).   Der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse in der H\u00f6he von Fr. 100.- auferlegt. Diese H\u00f6he der Busse erscheint im Lichte des Verschuldens und des fr\u00fcheren Fehlverhaltens der Beschuldigten einzig angesichts der finanziellen Verh\u00e4ltnisse gerade noch als angemessen. Sie ist daher zu best\u00e4tigen ist (E. 4). Schuldspruch."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:33", "Checksum": "e373784abe83e3987c7e28f544b154e9"}