{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-GB-2024-00004_2024-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224103&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e6c74ddb3256a869ed45570be6b2ab8c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" GB.2024.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2024  GB.2024.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2024  GB.2024.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2024  GB.2024.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ordnungsbusse\r(Steuerperiode 2022) | Ordnungsbusse (Steuerperiode 2022) [In einem Ordnungsbussenverfahren trat die Vorinstanz auf die Einsprache zufolge Versp\u00e4tung nicht ein. Vor Verwaltungsgericht machte der Beschwerdef\u00fchrer gesundheitliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die nicht fristgerecht eingereichte Steuererkl\u00e4rung verantwortlich.] Kognition des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide (E. 1.1 f.). Fehlende Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts, sofern die Beschwerde als Fristwiederherstellungsgesuch zu deuten ist (E. 1.3). Fristausl\u00f6sende Sendungen von Beh\u00f6rden sind grunds\u00e4tzlich auch bei normaler Post zul\u00e4ssig, wobei Zustellnachweise damit erschwert werden. Wenn der Wahrscheinlichkeitsnachweis einer Zustellung bei der Beweisw\u00fcrdigung misslingt, f\u00e4llt dies, entsprechend der Beweislast, grunds\u00e4tzlich zum Nachteil der zustellenden Beh\u00f6rde aus (E. 2.1). Trotz fehlendem Empfangsdatum der per B-Post versandten Bussenverf\u00fcgung ist praxisgem\u00e4ss und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Zustellung innert drei Wochen auszugehen und ist die Einsprache damit versp\u00e4tet eingereicht worden (E. 2.2 ff.). Der Beschwerdef\u00fchrer vermag nicht zu erkl\u00e4ren, wieso seine Krankheit urs\u00e4chlich f\u00fcr die versp\u00e4tete Eingabe der Einsprache gewesen sein soll oder diese ihn davon abgehalten hat, eine Drittperson zu beauftragen. Auch bei Annahme einer rechtzeitig erfolgten Einsprache w\u00e4re diese nicht gutzuheissen gewesen, da der Nachweis f\u00fcr die unverschuldete Verhinderung zur Einreichung der Steuerkl\u00e4rung fehlte (E. 3.1 f.). Verzicht auf die Kostenauflage (E. 4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP und Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:37", "Checksum": "9b3c600c413b6275d32b12322cf83d93"}