{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-08-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-GB-2025-00011_2026-08-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226166&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ade832e92b997b6509615f78445c3e82"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:25", "Num": [" GB.2025.00011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.08.2026  GB.2025.00011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.08.2026  GB.2025.00011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.08.2026  GB.2025.00011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhinterziehung\r(Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) | [Der Beschuldigte und Beschwerdef\u00fchrer hat mehrere Eink\u00fcnfte aus Haupt- und Nebenerwerbst\u00e4tigkeiten nicht deklariert. Das kantonale Steueramt beantragt eine Verurteilung wegen vors\u00e4tzlicher Steuerhinterziehung. Der Beschuldigte und Beschwerdef\u00fchrer verlangt einen Freispruch und macht verschiedene formelle R\u00fcgen geltend.] Steuerhinterziehungsverfahren sind Strafverfahren; die Strafprozessordnung findet keine Anwendung (E. 2.1). Jedoch k\u00f6nnen strafprozessuale Grunds\u00e4tze im Verfahren Anwendung finden, insbesondere wenn diese Grunds\u00e4tze kraft h\u00f6herrangigen Rechts gelten (E. 2.2 f.).   Im Zusammenhang mit der \u00f6ffentlichen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte und Beschwerdef\u00fchrer verschiedene R\u00fcgen und Antr\u00e4ge vor (E. 3); namentlich in Bezug auf das Protokoll der \u00f6ffentlichen Hauptverhandlung (E. 3.1), auf die Tonaufzeichnung der \u00f6ffentlichen Hauptverhandlung (E. 3.2) und auf die Verhandlungsf\u00fchrung (E.3.3).  Soweit der Beschuldigte und Beschwerdef\u00fchrer die Verj\u00e4hrungseinrede geltend macht und r\u00fcgt, der Grundsatz von ne bis in idem sei verletzt, verfangen seine Ausf\u00fchrungen nicht (E. 5). Indem der Beschuldigte und Beschwerdef\u00fchrer Eink\u00fcnfte aus diversen Haupt- und Nebenerwerbst\u00e4tigkeiten in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht deklariert hat, sind die jeweiligen rechtskr\u00e4ftigen Einsch\u00e4tzungen bzw. Veranlagungen unvollst\u00e4ndig geblieben, womit der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erf\u00fcllt ist; seine Erwerbst\u00e4tigkeiten konnten mittels eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt, Einsatz- und Arbeitsvertr\u00e4ge sowie Lohnausweise hinreichend belegt werden (E. 6.1). Da auch der subjektive Tatbestand erf\u00fcllt ist (E. 6.2) und keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgr\u00fcnde f\u00fcr das Verhalten des Beschuldigten und Beschwerdef\u00fchrers ersichtlich ist, ist sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft (E. 6.3 f.). Schuldspruch."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:25", "Checksum": "40413823348be253c5217d48fa218ff6"}