{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-GB-2026-00002_2026-03-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225786&W10_KEY=14482781&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c942509822f2222564e8fc1a402f67ec"}, "Scrapedate": "2026-08-24", "Scrapetime": "01:28:10", "Num": [" GB.2026.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.03.2026  GB.2026.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.03.2026  GB.2026.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.03.2026  GB.2026.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ordnungsbusse\r(Steuerperiode 2022) | Wiedererw\u00e4gungsgesuch im Steuerrecht. [Das kantonale Steueramt leitete eine als Wiedererw\u00e4gungsgesuch betitelte Eingabe eines Rechtsanwalts an das Verwaltungsgericht weiter. Dieses er\u00f6ffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren und kl\u00e4rte zugleich den Beschwerdewillen ab. Die Beschwerdef\u00fchrerin gab an, keinerlei Beschwerdewillen aufzuweisen.] Der Beschwerdef\u00fchrerin fehlte es ab initio an einem Beschwerdewillen. Da der Beschwerdewille nicht nachtr\u00e4glich weggefallen ist, was zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gef\u00fchrt h\u00e4tte, sondern dieser von Anfang an nicht gegeben war, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 5.1). Von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei kann abgesehen werden, wenn besondere Verh\u00e4ltnisse es rechtfertigen (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Solche besonderen Verh\u00e4ltnisse liegen hier vor: Im Steuerrecht besteht ein Numerus clausus von Rechtsgr\u00fcnden, um auf eine rechtskr\u00e4ftige Verf\u00fcgung zur\u00fcckzukommen, namentlich die Revision, die Berichtigung und die Nachsteuer. Das Institut der Wiedererw\u00e4gung kennt das Steuerrecht dagegen grunds\u00e4tzlich nicht. Indes kann die Veranlagungsbeh\u00f6rde auf eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verf\u00fcgung w\u00e4hrend der laufenden Einsprache- oder Beschwerdefrist zur\u00fcckkommen (sog. Wiedererw\u00e4gung pendente lite) (E. 6.2). Obwohl explizit als Wiedererw\u00e4gungsgesuch bezeichnet, hat das kantonale Steueramt die Eingabe in eine Beschwerde umgedeutet und sie dem Verwaltungsgericht zur Pr\u00fcfung \u00fcberwiesen. Eine Wiedererw\u00e4gung des Einspracheentscheids ist jedoch m\u00f6glich, solange die Beschwerdefrist l\u00e4uft. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6.3). Nichteintreten auf die Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2489", "Zeit UTC": "24.08.2026 01:28:10", "Checksum": "9935ad069e78747742e87c36f39b38ed"}