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Geschäftsnummer: KE.2011.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2011
Spruchkörper:
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostenerlass


Nachträglicher Erlass der Gerichtskosten Für die Beschwerde gegen die das Kostenerlassgesuch der Beschwerdeführerin abweisende Verfügung des Generalsekretärs ist gemäss § 7 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 die Verwaltungskommission zuständig (E. 1). Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, bei der es sich um einen "ursprünglichen" Erlass handelt, entsprechend anwendbar (E. 2). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur in Frage, wenn die ursprüngliche Beschwerde nicht aussichtslos war und wenn nachgewiesen wird, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist die ursprüngliche Beschwerde mangels Substanziierung als aussichtslos zu betrachten, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in jenem Verfahren abgewiesen worden wäre (E. 3.2). Ausserdem unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihre bloss behauptete Mittellosigkeit - wie erforderlich - zu substanziieren oder nachzuweisen (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDÜRFTIGKEIT
KOSTENERLASS
MITTELLOSIGKEIT
SUBSTANZIIERUNG
SUBSTANZIIERUNGSLAST
SUBSTANZIIERUNGSMANGEL
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. IV VRG
§ 112 Abs. I ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Verwaltungsorgane

 

 

KE.2011.00001

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Verwaltungskommission

 

 

 

vom 23. August 2011

 

 

 

Mitwirkend: Gerichtspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Vizepräsident Jso Schumacher, Vizepräsident Rudolf Bodmer, Vizepräsident Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.   

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B AG,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 19. Januar 2011 die Beschwerde von A betreffend Steuerbezug Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007 ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. ….

II.  

Am 14. bzw. 15. April 2011 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der Gerichtskosten im Umfang von 80 %. Mit Verfügung vom 26. April 2011 wies der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts das Gesuch um teilweisen Kostenerlass ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen Kostenerlass seien nicht erfüllt.

III.  

Mit Beschwerde vom 31. Mai 2011 liess A der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts beantragen, es seien ihr die Gerichtskosten ganz oder zumindest teilweise, nämlich um 80 %, zu erlassen.

Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Am 16. Juni 2011 reichte der Vertreter von A sämtliche Unterlagen nochmals ein.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich Rechnungswesen ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Gegen einen Erlassentscheid des Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts ist einzig die Aufsichtsbeschwerde zulässig (RB 1962 Nr. 16). Zum Entscheid über diese Beschwerden ist gemäss § 7 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 die Verwaltungskommission zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, bei der es sich um einen "ursprünglichen" Erlass handelt, entsprechend anwendbar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 40 N. 11).

2.1 Gemäss § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.1.1 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 133 III 614 E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Wenn während des Prozesses kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde, eine Beurteilung im Erlassverfahren jedoch ergibt, dass von ursprünglicher Aussichtslosigkeit hätte ausgegangen werden müssen, ist ein Erlass der Kosten zu verweigern. Andernfalls wäre es möglich, dass eine Partei in einem aussichtslosen Prozess nur deshalb kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt, um in einem späteren Zeitpunkt ihre Chancen auf Kostenerlass nicht zu schmälern (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/aa, www.gerichte.sg.ch).

2.1.2 Als bedürftig bzw. mittellos gilt ein Gesuchsteller, der – unter Berücksichtigung der Einkommenssituation sowie der Vermögensverhältnisse – die Leistung der erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24).

Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/bb, www.gerichte.sg.ch).

Da im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. § 16 Abs. 4 VRG) beim Erlass die Möglichkeit der Nachforderung nicht besteht, scheint es gerechtfertigt, für den Erlass der Gerichtskosten vorauszusetzen, dass die Mittellosigkeit voraussichtlich länger andauern wird und damit in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage besteht (vgl. Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).

2.2 Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Die entscheidende Behörde hat aber allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff. sowie N. 29 f. hinsichtlich der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers; auch zum Folgenden).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungskommission geltend, sie werde für das fehlerhafte Verhalten ihres Ehemanns bestraft. Sie habe das Geschehen nicht beeinflussen und ihren Ehemann nicht dazu bringen können, eine Steuererklärung auszufüllen. Sie kenne das Gesetz nicht und sei der deutschen Sprache nicht "100 %" mächtig.

3.2 Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist jener Zeitpunkt massgebend, in dem die – ursprüngliche – Beschwerde eingereicht worden ist (BGr, 26. April 2010, 8C.261/2010, E. 2.1.3 m.w.H.; VGr ZH, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 5.2). Der Verlust des Prozesses impliziert deshalb nicht seine anfängliche Aussichtslosigkeit. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerde zu Beginn des Verfahrens SB.2010.00119 als aussichtslos erachtet und demzufolge ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in jenem Verfahren abgewiesen worden wäre (vgl. E. 2.1.1). Dies ist zu bejahen, scheiterte jene Beschwerde doch – wie den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist – an der mangelhaften Substanziierung durch die Beschwerdeführerin.

In jenem Verfahren war unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist und demzufolge jeder Gatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Streitig war jedoch die Höhe des Anteils der Beschwerdeführerin an der Gesamtsteuer. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 fest, dass die Aufteilung der geschuldeten Gesamtsteuer voraussetze, dass die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bekannt seien. Seien die Ehegatten nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden, obliege es ihnen, die unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Bezugsverfahren darzulegen. Analog zur Anfechtung einer Ermessenseinschätzung hätten sie die im Einschätzungsverfahren versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung abzugeben und die hierfür notwendigen Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten. Sie hätten somit die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a). Scheitere der Nachweis, seien die geschuldeten Steuern nach Ermessen unter den Ehegatten aufzuteilen. Anstatt ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse substanziiert darzulegen, habe sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung beschränkt, sie habe in den Jahren 2005 bis 2007 kein Einkommen erzielt, besitze kein Vermögen und ihr Ehemann habe in den betreffenden Jahren nie mehr als Fr. … verdient. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine Belege zum Nachweis ihrer Sachdarstellung eingereicht. Nachdem die Beschwerdeführerin nichts unternommen und es unterlassen habe, die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 2005 bis 2007 substanziiert darzulegen, hätten die Vor­instanzen die Steuerschuld zu Recht nach Ermessen unter den Ehegatten aufgeteilt (vgl. VGr ZH, 19. Januar 2011, SB.2010.00119, E. 2.2 und 2.3).

Indem die Beschwerdeführerin – obwohl es ihr möglich gewesen wäre und sie gar dazu aufgefordert worden war – ihre Behauptungen betreffend ihre Einkommens- und Vermögenssituation weder vor den Vorinstanzen noch mit Beschwerde vom 9. September 2010 an das Verwaltungsgericht in irgendeiner Weise belegt oder nachgewiesen hat, ist jene Beschwerde mangels Substanziierung als aussichtslos zu betrachten.

3.3 Ebenso unterlässt es die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren, ihre bloss behauptete Mittellosigkeit – wie erforderlich – zu substanziieren oder nachzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 festgestellt hat, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten entnehmen (vgl. E. 2.4). Dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Urteilszeitpunkt (19. Januar 2011) verschlechtert hätten, wird weder behauptet noch ergibt es sich aus den Akten.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten (vgl. BGr, 20. Februar 2011, 2D_8/2011). Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr.    460.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an…