{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-KE-2011-00001_2011-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210960&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "14f4fb89c719e28a674464e62ee91787"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" KE.2011.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2011  KE.2011.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2011  KE.2011.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2011  KE.2011.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenerlass | Nachtr\u00e4glicher Erlass der Gerichtskosten F\u00fcr die Beschwerde gegen die das Kostenerlassgesuch der Beschwerdef\u00fchrerin abweisende Verf\u00fcgung des Generalsekret\u00e4rs ist gem\u00e4ss \u00a7 7 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 die Verwaltungskommission zust\u00e4ndig (E. 1). F\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Erlass der Gerichtskosten ist \u00a7 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, bei der es sich um einen \"urspr\u00fcnglichen\" Erlass handelt, entsprechend anwendbar (E. 2). Die M\u00f6glichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist grunds\u00e4tzlich subsidi\u00e4r zur M\u00f6glichkeit, die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zul\u00e4ssig, ein vers\u00e4umtes Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung bzw. ein vers\u00e4umtes diesbez\u00fcgliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachtr\u00e4glich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung gestellt, kommt ein sp\u00e4terer Erlass der Gerichtskosten nur in Frage, wenn die urspr\u00fcngliche Beschwerde nicht aussichtslos war und wenn nachgewiesen wird, dass die Bed\u00fcrftigkeit erst nach der Entscheidf\u00e4llung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verh\u00e4ltnisse seither verschlechtert haben (E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist die urspr\u00fcngliche Beschwerde mangels Substanziierung als aussichtslos zu betrachten, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung in jenem Verfahren abgewiesen worden w\u00e4re (E. 3.2). Ausserdem unterl\u00e4sst es die Beschwerdef\u00fchrerin, ihre bloss behauptete Mittellosigkeit - wie erforderlich - zu substanziieren oder nachzuweisen (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:08:44", "Checksum": "a9f7eeb72d5717eec4b3cfc1dc021cc0"}