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KE.2016.00003
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 24. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B, Rekurrierende,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 vereinigte der Einzelrichter der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren SB.2016.00010 (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013) sowie SB.2016.00011 (betreffend direkte Bundesteuer 2012 und 2013) und trat auf die Beschwerden von A und B mangels rechtsgenügender Beschwerdeschrift nicht ein. Die Gerichtskosten in der Höhe von total Fr. 520.- (Fr. 260.- pro Verfahren) auferlegte der Einzelrichter den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. B. Am 25. August 2016 ersuchte B das Verwaltungsgericht sinngemäss um Erlass der ihr und ihrem Mann auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab. Sie erwog, die Gesuchstellenden hätten es versäumt, rechtzeitig – mithin noch während der laufenden Rechtsmittelverfahren – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen oder nachzuweisen, dass ihre Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei. C. Hiergegen reichten A und B am 10. November 2016 Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ein und ersuchten sinngemäss erneut um Erlass der Gerichtskosten. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts liess sich zum Rekurs nicht vernehmen. A und B reichten am 17. Januar 2017 eine weitere Eingabe ein. Die Verwaltungskommission erwägt: 1. Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Ein solches kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein, und jene wird mithin regelmässig nicht rückwirkend gewährt (Plüss, § 16 N. 61, 95, 115). Es besteht grundsätzlich keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu stellen, zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16 N. 59). Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege gebietet nicht, eine unbemittelte Partei vor ihrer eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung durch ihren Anwalt oder einer anderen Person zu schützen (BGE 122 I 203 E. 2e). 2.3 Der Kostenerlass ist grundsätzlich subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither (entscheidend) verschlechtert haben (vgl. Plüss, § 16 N. 17; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.1 Abs. 2). Der Anwendungsbereich der zweiten Voraussetzung ist dabei stark eingeschränkt: Sie ist nur dann erfüllt, wenn eine Partei, die vor der Fällung des Beschwerdeentscheids noch über ausreichend Mittel verfügte, um die Verfahrenskosten (vollständig) zu bezahlen, für diese nach der Entscheidfällung nicht mehr (vollumfänglich) aufkommen kann, ohne bereits bedürftig zu sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist demgegenüber dann nicht massgebend, wenn sie innerhalb einer schon bestehenden Bedürftigkeit erfolgt. 3. 3.1 Die Rekurrierenden behaupten nicht, in den Verfahren SB.2016.00010 und SB.2016.00011 ausdrücklich um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben. Sie bringen aber vor, dem Verwaltungsgericht sei ihre bedrängte finanzielle Situation bekannt gewesen oder hätte diesem wenigstens bekannt sein müssen. Sofern sie damit geltend machen wollen, in den Beschwerdeverfahren zumindest sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben, worüber das Verwaltungsgericht aber zu Unrecht nicht befunden habe, erwiese sich dies als unbehelflich. Die Verfügung vom 28. Januar 2016 ist in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftige Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, das heisst inhaltlich grundsätzlich unabänderlich. Die sich hieraus ergebende Bindungswirkung gilt auch für die Behörde bzw. das Gericht, das entschieden hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu § 86a–86d N. 6). Der Verwaltungskommission ist es somit verwehrt zu überprüfen, ob in den damaligen Vorbringen der Rekurrierenden ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu erblicken und wie allenfalls darüber zu befinden gewesen wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass ein solches Gesuch nicht gestellt wurde. 3.2 Ein Erlass der Gerichtskosten wäre vorliegend somit nur angezeigt, wenn die Bedürftigkeit der Rekurrierenden erst nach der Entscheidfällung eingetreten wäre oder sich ihre finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten (vorn E. 2.3). Ein solcher Nachweis fehlt hier. Die Rekurrierenden machen vielmehr geltend, schon vor der Verfügung vom 25. August 2016 bedürftig gewesen zu sein. 3.3 Die Voraussetzungen für einen Kostenerlass sind nach dem Gesagten nicht gegeben. Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Rekurrierenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Plüss, § 14 N. 6, 9 und 11). Aus der Rekursschrift ergibt sich nicht eindeutig, ob die Rekurrierenden für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Prozessführung ersuchen wollten. Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit wäre ein solches Gesuch jedoch ohnehin abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1). Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |