{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.01.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-KE-2016-00003_24-01-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216916&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68e8e966498802896fb4d5bd8aa4e8e3"}, "Num": [" KE.2016.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.24.0  KE.2016.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.24.0  KE.2016.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.24.0  KE.2016.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenerlass | Kostenerlass. F\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Erlass der Gerichtskosten ist \u00a7 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (E. 2.1). Der Kostenerlass ist grunds\u00e4tzlich subsidi\u00e4r zur unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung gestellt, kommt ein sp\u00e4terer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bed\u00fcrftigkeit erst nach der Entscheidf\u00e4llung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verh\u00e4ltnisse seither (entscheidend) verschlechtert haben. Der Anwendungsbereich der zweiten Voraussetzung ist dabei stark eingeschr\u00e4nkt: Sie ist nur dann erf\u00fcllt, wenn eine Partei, die vor der F\u00e4llung des Beschwerdeentscheids noch \u00fcber ausreichend Mittel verf\u00fcgte, um die Verfahrenskosten (vollst\u00e4ndig) zu bezahlen, f\u00fcr diese nach der Entscheidf\u00e4llung nicht mehr (vollumf\u00e4nglich) aufkommen kann, ohne bereits bed\u00fcrftig zu sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse ist demgegen\u00fcber dann nicht massgebend, wenn sie innerhalb einer schon bestehenden Bed\u00fcrftigkeit erfolgt (E. 2.3). Der Verwaltungskommission ist es verwehrt zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob in den Vorbringen der Rekurrierenden in den steuerrechtlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung zu erblicken und wie allenfalls dar\u00fcber zu befinden gewesen w\u00e4re. Folglich ist davon auszugehen, dass ein solches Gesuch nicht gestellt wurde (E. 3.1). Es fehlt der Nachweis, dass die Bed\u00fcrftigkeit der Rekurrierenden erst nach der Entscheidf\u00e4llung eingetreten w\u00e4re oder sich ihre finanziellen Verh\u00e4ltnisse seither verschlechtert h\u00e4tten (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:23", "Checksum": "ab1937616e6262b25de0a079867730b0"}