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KE.2018.00002
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 5. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, Rekurrentin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin, Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. A, geboren 1959, wird seit Oktober 2007 – mit zwischenzeitlich längeren Unterbrüchen – von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 15. Juli 2016 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B – erneut – die Kürzung der zu berücksichtigenden Mietzinsen auf monatlich Fr. 1'100.- per 1. April 2017. Dagegen erhob A Einsprache bei der zuständigen Kommission der städtischen Sozialbehörde (SEK) und beantragte die weitere Übernahme der monatlichen Mietkosten von Fr. 1'830.-, bis sie eine günstigere Wohnung gefunden habe. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. September 2016 ab. Dagegen erhob A am 4. November 2016 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Gutheissung ihrer Einsprache vom 15. August 2016 und die Aufhebung des Entscheids vom 22. September 2016, zudem sei weiterhin der Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 27. April 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine. Hiergegen gelangte A am 24. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 27. April 2017 sowie der Entscheid der SEK vom 22. September 2016 seien aufzuheben und – mit Verweis auf ihre Begehren in der Einsprache vom 15. August 2016 – der Mietzins sei in der Höhe von Fr. 1'830.- pro Monat zu übernehmen, bis sie eine günstigere Wohnung gefunden habe. Mit Urteil vom 2. November 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen (VB.2017.00330). II. Am 20. Januar 2018 (Poststempel 23. Januar 2018) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wies die Generalsekretärin das Gesuch um Kostenerlass ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen Kostenerlass seien nicht erfüllt.
III. Mit Rekurs vom 28. Februar 2018 beantragte A der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts, es seien ihr die Gerichtskosten zu erlassen. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen. Die Verwaltungskommission erwägt: 1. Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. 2.1 Die Rekurrentin bringt vor, sie habe das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 2. November 2017, versendet am 9. November 2017, am 17. November 2017 erhalten und habe innert Rechtsmittelfrist gegen das Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Gemäss Auskünften (Beratung durch die Gemeindestelle C sowie die Ombudsstelle des Kantons Zürich) habe sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem laufenden Verfahren befunden. Während dieses laufenden Verfahrens habe sie am 17. Dezember 2017 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vor dem Bundesgericht gestellt. Die Voraussetzungen für den Kostenerlass seien deshalb erfüllt. 2.2 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 2.3 Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/bb, www.gerichte.sg.ch). 2.4 Die Rekurrentin hat es vorliegend versäumt, rechtzeitig, das heisst noch während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Mit laufendem Verfahren ist nicht das anschliessende Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (8C_905/2017; erledigt am 20. Dezember 2017) gemeint, sondern das Verfahren VB.2017.00330 vor Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid vom 2. November 2017 abgeschlossen wurde, ohne dass die Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Des Weiteren weist die Rekurrentin in ihrem Rekurs in keiner Weise nach, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung vom 2. November 2017 eingetreten wäre. Im Gegenteil bezieht sie sich in ihrem Gesuch um Kostenerlass auf ihre seit Jahren vorliegende Sozialhilfeabhängigkeit. 2.5 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. 3. Es fragt sich, ob für den vorliegenden Entscheid betreffend Kostenerlass seinerseits Kosten zu erheben sind. 3.1 Den Begehren um Kostenerlass ist immanent, dass sie nach ergangenem Urteil erfolgen. Das Begehren wird regelmässig von mittellosen Personen gestellt, deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Hauptverfahren abgewiesen wurde oder die es versäumt haben, ein entsprechendes Gesuch im Hauptverfahren zu stellen. Nicht anders ist es hier: Die Rekurrentin wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit Längerem wirtschaftlich unterstützt (vgl. VGr, 2. November 2017, VB.2017.00330, E. A ff.). Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass die Kosten bei der mittellosen Rekurrentin nicht einbringlich wären: Uneinbringliche Kosten können nach der Praxis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werden, das heisst es wird darauf verzichtet, den Betrag einzufordern. Mit diesem Vorgehen kann ein erheblicher Administrativaufwand, der voraussichtlich ohnehin zu keinem Ergebnis zugunsten der Staatskasse führen würde, vermieden werden. So auch hier: anstatt der Rekurrentin weitere voraussichtlich nicht einbringliche Kosten aufzuerlegen und den damit verbundenen Administrativaufwand in Gang zu setzen, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, wodurch die beschränkten Ressourcen der Inkassostellen für produktive Geschäfte einsetzbar bleiben. 3.2 Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die abweichende Meinung eines Gerichtsmitglieds, wonach Betroffene gerade mit Blick auf die Kostenfreiheit von Erlassgesuchen ein solches stellen: Dies würde bedeuten, dass sich die Gesuchsteller diesbezüglich nach Präjudizen in der Entscheidsammlung des Verwaltungsgerichts kundig machen, was für Geschäfte dieser Art nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum je der Fall ist. Abgesehen davon würden mittellose Personen durch eine Kostenauflage nicht vom Prozessieren abgehalten, da die Kosten ohnehin als uneinbringlich erscheinen. 3.3 Weiter ist die Minderheit der Meinung, der vorliegende Entscheid setze ein ungünstiges Zeichen an die Behörden, welche Budgets und Rechnungen des Verwaltungsgerichts betrachten. Dazu ist einerseits zu sagen, dass eine nach Akzeptanz bei Finanzaufsicht schielende Rechtsprechung keine unabhängige wäre und anderseits, dass es angesichts der Mittellosigkeit der Rekurrentin wie gesehen ohnehin ein Leerlauf wäre, weiteren (nutzlosen) Inkasso-Administrativaufwand in Gang zu setzen. Es bleibt damit dabei, dass für den vorliegenden Entscheid über den Erlass der Gerichtskosten keine neuerlichen Kosten aufzuerlegen sind. 4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1). Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Kommissionsminderheit: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Die Gerichtskosten sind der Rekurrentin aufzuerlegen.
a) Die Verwaltungskommission schritt in ihren inzwischen 26 Rechtsmittelentscheiden zu Kostenerlassgesuchen nie zu einer Gutheissung, auferlegte aber den sie Anrufenden nur in 7 Fällen die Gerichtskosten ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vgl. die bislang einzig auf www.vgrzh.ch veröffentlichten Urteile vom 23. August 2011, KE.2011.00001, und 24. Januar 2017, KE.2016.00003). Ansonsten nahm sie die Gerichtskosten – gerade auch in einem die Rekurrentin betreffenden Geschäft – mit folgenden Begründungen auf die eigene Kasse: "Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, [manchmal mit der Ergänzung: angesichts der Ausgangslage] von einer Kostenauflage auf den unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen. […] Angesichts der Umstände sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. […] Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen."
Die Praxisgeschichte zeigt, dass es weniger von den Umständen des Einzelfalls, sondern mehr von der Zusammensetzung des Spruchkörpers abgehangen habe, ob Kosten auferlegt oder auf die Gerichtskasse genommen würden. Neu soll Kostenlosigkeit das Prinzip bilden.
Grundsätzlich – und das gälte übrigens ebenso für das Kostenerlassverfahren vor der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär – besteht Kostenpflicht (Plüss, § 13 N. 15 ff.). Allerdings lassen sich die Kosten namentlich bei kurzfristiger Uneinbringlichkeit einstweilen abschreiben sowie bei längerfristiger auf die eigene Kasse nehmen (Plüss, § 13 N. 21).
b) Die bisherigen Entscheide der Verwaltungskommission für Kostenfreiheit verraten kaum eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die um Kostenerlass Ersuchenden als Bedingung eines solchen wirklich bedürftig seien. Eigentlich fingiert die neue Praxis Letzteres noch weitergehend einzig wegen Einreichens von Kostenerlassgesuchen und verzichtet für immer auf häufig nicht klar undurchsetzbare Forderungen. Das erscheint nicht mehr als rechtmässig, selbst wenn sich niemand dagegen wehren kann. Wie beim Entscheid, der Kosten auferlegte, um deren Erlass es sich jetzt handelt, sollte das Verfahren nicht prinzipiell unentgeltlich gehalten werden, sondern dem Fingerspitzengefühl der die Kosten Eintreibenden anheimgestellt bleiben, unter Einsatz welcher (auch finanziellen) Mittel das geschehe. Denn immerhin muss sich die Verwaltungskommission stets in Dreierbesetzung mit den Rekursen gegen die Weigerung befassen, Kosten meist minderen Umfangs zu erlassen (siehe § 8a der Organisationverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 in Verbindung mit § 38 VRG).
Nebenbei bemerkt inspiriert sich die Kostenlosigkeit des Rechtsmittelverfahrens betreffend Kosten- an jener zum Steuererlass (dazu etwa VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094, E. 4.1 Abs. 1). Darüber ist freilich nicht hier zu befinden.
Abschliessend sei gesagt, dass nicht zwingend unentgeltliche Verfahren nicht leichthin kostenfrei erklärt werden sollten. Das verleitet nämlich – wie gerade die Rekurrentin veranschaulicht – zum Ergreifen aussichtsloser Rechtsmittel auf Kosten der Allgemeinheit. Obendrein setzt es ein ungünstiges Zeichen an die Behörden, welche Budgets und Rechnungen des Verwaltungsgerichts kritisch betrachten. Für richtiges Protokoll, Die Gerichtsschreiberin:
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