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KE.2020.00003
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 17. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 (mit Verfügungscharakter) lehnte die "Abteilung Studierende" der Hochschule B das Gesuch von A um Zulassung zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics" ab, da dieser bereits über einen "Master of Science in Economics, Major in Economic Policy" der Hochschule C verfüge. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 abgewiesen.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Zirkularbeschluss vom 20. Mai 2020 ab. Das im Laufe des Rekursverfahrens separat gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess die Rekurskommission dagegen gut und nahm die Verfahrenskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A beim Verwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos: Mit Urteil vom 15. August 2020 (VB.2020.00371) wies dieses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics" an der Hochschule B ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'120.-.
Mit Urteil vom 14. September 2020 (2C_705/2020) trat das Bundesgericht auf eine gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.
II. Am 28. September 2020 wandte sich A an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, er sei von den ihm im Verfahren VB.2020.00371 auferlegten Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'120.- zu befreien und es sei ihm das Recht zu verleihen, sich für das Masterstudium einzuschreiben. Ferner sei er für den materiellen und psychischen Schaden zu entschädigen, den er erlitten habe. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wies die Generalsekretärin das Gesuch um Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich ab. III. Mit Rekurs vom 17. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 18. Dezember 2020) beantragte A (nachfolgend: der Rekurrent) der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts u. a., es sei die Rechnung des Verwaltungsgerichts zu stornieren und ihm das Recht zu gewähren, sich für das Masterstudium einzuschreiben. Daneben stellte er verschiedene weitere Anträge, auf welche – soweit erforderlich – in der Begründung eingegangen wird. Nach Eingang des Rekurses eröffnete die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts das Verfahren KE.2020.00003. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen. Die Verwaltungskommission erwägt: 1. Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 2.2 Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/bb, www.gerichte.sg.ch). 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020 führte die Generalsekretärin aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der Gesuchsteller versäumt habe, rechtzeitig, d.h. noch während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, oder nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Urteilsfällung eingetreten ist bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Der Rekurrent wendet sich gegen die Ausführungen der Generalsekretärin, wonach er das Gesuch um "Aktivierung des Rechtsschutzes", gemeint ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozessführung, verspätet gestellt habe: Er habe bereits darum ersucht, als er gegen den Entscheid der Hochschule B Rechtsmittel eingelegt habe. Damit habe er bereits vor einem Jahr um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, als es ihm die Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'120.- in Rechnung gestellt habe. 2.4 Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 stellte der Rekurrent für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung: Er sei "immer noch beim Sozialamt D" und die Kosten des Rekursverfahrens lägen ausserhalb seiner finanziellen Möglichkeiten. Aus diesem Grund wolle er die "Rechtsschutzoption für die weniger privilegierten Personen aktivieren". Die Rekurskommission gewährte ihm in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III des Zirkularbeschlusses vom 20. Mai 2020). Im Beschwerdeverfahren VB.2020.00371 vor Verwaltungsgericht stellte der Rekurrent kein entsprechendes Gesuch. Im Verlauf des Instanzenzugs muss aber vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und für den betreffenden Verfahrensabschnitt separat geprüft werden (Plüss, § 16 N. 13). Das vom Rekurrent im Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege konnte somit für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keinerlei Wirkung entfalten. Das erst im Nachgang zum Entscheid des Verwaltungsgerichts gestellte Kostenerlassgesuch erfolgte somit verspätet. 2.5 Der Rekurrent, der bereits im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. August 2020 fürsorgeabhängig war, zeigt auch nicht auf, dass sich seine finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit verschlechtert hätten. 2.6 Soweit der Rekurrent sodann materiell Bezug auf die Verweigerung der Zulassung zum Masterstudium an der Hochschule B nimmt, ist darauf nicht einzutreten: Erstens bildet Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage des Kostenerlasses, weshalb auf Rügen, die das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts (VB.2020.00371) betreffen, von Vornherein nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 3. Oktober 2012, KE.2012.00001, E. 2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Zweitens ist die Rechtsache VB.2020.00371 (Zulassung zum Masterstudium) mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 14. September 2020 ohnehin rechtskräftig entschieden. Dasselbe gilt für die Rüge, der Rechnungsbetrag sei zu hoch: Diesbezüglich hat das Bundesgericht ebenfalls rechtskräftig entschieden (siehe BGr, 14. September 2020, 2C_705/2020, E. 2.3 in fine). Dieses wies den Rekurrenten auch explizit darauf hin, dass es sich bei der Kostenauflage nicht um eine Geldstrafe handelt. 2.7 Sodann ist auf die teils polemischen Äusserungen des Rekurrenten und die Urteilsschelte nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die allgemein gehaltenen Vorwürfe, das Verwaltungsgericht habe zahlreiche verfassungsmässige Rechte verletzt. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 28. Mai 2018, 1D_5/2018, E. 4; BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |