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KE.2021.00001
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 8. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Eva
In Sachen
A, Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben: I. A gelangte am 12. Februar 2020 mit Beschwerde und Rekurs gegen Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 24. Januar 2020 betreffend direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018 an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 12. Juni 2020 infolge Kautionssäumnis auf die Rechtsmittel nicht ein. Daraufhin führte A am 17. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 12. Juni 2020 aufzuheben; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 wurden die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 (SB.2020.00054) und direkte Bundessteuer 2018 (SB.2020.00055) vereinigt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A wegen Kostenausständen verpflichtet, die ihn allenfalls treffenden Kosten der Verfahren durch Vorschüsse von Fr. 587.50 sowie Fr. 552.50 innert 20 Tagen sicherzustellen, ansonsten auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten würde. Auf eine gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2020 nicht ein (2C_540/2020). Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 trat das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) wegen Kautionssäumnis auf die Beschwerden SB.2020.00054 und SB.2020.00055 nicht ein, setzte die Kosten des Verfahrens SB.2020.00054 auf total Fr. 337.50 und jene des Verfahrens VB.2020.00055 auf total Fr. 302.50 fest und auferlegte die Gerichtskosten A. II. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 ersuchte A das Verwaltungsgericht sinngemäss um Erlass der ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2020 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass unter gleichzeitiger Abtretung der Forderung des Verwaltungsgerichts an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab. III. A erhob am 14. Januar 2021 Rekurs bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und beantragte sinngemäss, es sei seinem Gesuch um Kostenerlass in Aufhebung der Verfügung der Generalsekretärin vom 12. Januar 2021 stattzugeben. Am 23. Januar 2021 reichte er eine ergänzende Rekursbegründung ein. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen. Die Verwaltungskommission erwägt: 1. 1.1 Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]). 1.2 Mit Blick auf die Eingaben des Rekurrenten vom 14. und 23. Januar 2021 scheint nicht ausgeschlossen, dass er auch eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 19. Juni 2020 anstrebe. Diesfalls wäre jedoch auf den Rekurs insofern nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt gegenwärtig weder substanziiert behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Der Rekurrent macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) geltend; schon deshalb wäre ein Revisionsbegehren nicht statthaft. Auch liesse sich in seinem Vorbringen, wonach die Beurteilung seiner Beschwerde als offenkundig aussichtslos durch den Einzelrichter nicht "heisst[t] dass [der] Einzelrichter der 2. Abteilung recht hat", höchstens die Rüge eines – angeblichen – Rechtsanwendungsmangels erblicken, wogegen die Revision nach §§ 86a ff. VRG nicht offensteht (VGr, 5. Januar 2021, RG.2020.00005, E. 2.1; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 16). Um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen für den Rekurrenten zu vermeiden, sind seine Eingaben vom 12. und 23. Januar 2021 nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die Verfügungen vom 19. Juni bzw. 30. Juli 2020 zuständige Instanz weiterzuleiten. 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 VRG betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] übereinstimmt – kann Privaten auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 22. Mai 2019, KE.2019.00003, E. 2.2 [nicht publiziert]; Plüss, § 16 N. 17, mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und 3.2). 2.2 Die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2020, mit welcher das Gesuch des Rekurrenten bzw. damaligen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der (kantonalen) Beschwerde abgewiesen wurde, erwuchs mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2020 in Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es steht der Verwaltungskommission nicht zu, diese beiden Entscheide zu überprüfen. Erwies sich jedoch die ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht als aussichtslos, kommt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend nicht infrage. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 3. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1). Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |