|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: KE.2021.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2021
Spruchkörper:
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.03.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostenerlass


Kostenerlass. Umfang des Streitgegenstands des Verfahrens (E. 1.2). Eine nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses kommt vorliegend nicht in Betracht: Mit Urteil vom 11. Februar 2021 (VB.2020.00902) der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wurde das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ein. Durch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts änderte sich am vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde vor Bundesgericht ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft des Urteils vom 11. Februar 2021 schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Fall VB.2020.00902 von vornherein aus (E. 2.2). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BUNDESGERICHTSENTSCHEID
KOSTENERLASS
RECHTSKRAFT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
Art. 61 BGG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

 

KE.2021.00003

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Verwaltungskommission

 

 

 

vom 30. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Rekurrent,

 

 

gegen

 

 

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin,

Rekursgegner,

 

 

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem Jahr 2010 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 22. September 2020 beschloss die Sozialkommission der Gemeinde B, im Budget von A einen Konkubinatsbeitrag anzurechnen und die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. Oktober 2020 auf insgesamt Fr. 1'184.10/Monat festzusetzen. Gleichzeitig entzog sie dem Lauf der Frist für das Begehren um Neubeurteilung und der Einreichung des Begehrens um Neubeurteilung die aufschiebende Wirkung. Ein Begehren um Neubeurteilung wies der Gemeinderat B mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 ab und entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 wies der Bezirksrat den Antrag von A auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beziehungsweise der Neubeurteilung betreffend den Entscheid der Sozialkommission B vom 22. September 2020 ab. Hierauf gelangte A am 25. Dezember 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2020.00902) und beantragte u.a. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2020 wies der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dagegen gelangte A an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 3. Februar 2021 (8C_69/2021) auf seine Beschwerde nicht eintrat. Ferner wies es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm Gerichtskosten von Fr. 300.-.

Mit Urteil vom 11. Februar 2021 im Verfahren VB.2020.00902 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Beschwerde von A gegen den Zwischenentscheid des Bezirksrats C ab. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde ebenfalls abgewiesen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwiesen habe. Die Gerichtskosten in der Gesamthöhe von Fr. 645.- wurden A auferlegt. Hiergegen gelangte A an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 31. Mai 2021 (8C_215/2021) auf die Beschwerde nicht eintrat und ihm Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegte.

II.  

Am 13. Juli 2021 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der ihm im Verfahren VB.2020.00902 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 645.-. Mit Verfügung vom 2. August 2021 (versandt am 3. August 2021) wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.  

Mit Eingabe vom 7. September 2021 (Poststempel: 8. September 2021) erhob A "Rekurs gegen VB.2020.00902 vom 3.8.2021" an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts. Da aus der Eingabe kein klarer Rekurswille hervorging, wandte sich die Gerichtsschreiberin mit Schreiben vom 14. September 2021 an A und bat diesen, ihr innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er beabsichtige, bei der Verwaltungskommission Rekurs führen zu wollen. Mit Eingabe vom 19. September 2021 bekräftigte dieser seinen Rekurswillen. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2021 wurden die Akten des Verfahrens VB.2020.00902 des Verwaltungsgerichts beigezogen und der Generalsekretärin Frist zur Rekursantwort angesetzt. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

1.1 Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).

1.2 Soweit der Rekurrent Bezug nimmt auf das ihn ebenfalls betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2021 im Verfahren VB.2021.00232 (Nichteintreten auf die materielle Beschwerde betreffend Konkubinatsbeitrag wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses), ist auf den Rekurs von vornherein nicht einzutreten. Diesbezüglich wurden seine beiden Eingaben vom 7./19. September 2021 mit Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers der 3. Abteilung vom 23. September 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Ebenso wenig ist auf den Rekurs einzutreten, soweit der Rekurrent rügt, das Bundesgericht verweigere Sozialhilfeempfängern wie ihm den Rechtsbeistand und die unentgeltliche Prozessführung. Insoweit der Rekurrent schliesslich eine materielle Überprüfung seines Falls anstrebt und die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts betreffend Konkubinatsbeitrag als rechts- und verfassungswidrig erachtet, ist auf den Rekurs ebenfalls nicht einzutreten (vgl. VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Überprüfung der Verfügung der Generalsekretärin vom 2. August 2021, in welcher dem Rekurrent ein nachträglicher Kostenerlass in Bezug auf die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2020.00902 verweigert wurde (vgl. dazu VGr, 17. Februar 2021, KE.2020.00003, E. 2.6; VGr, 3. Oktober 2012, KE.2012.00001, E. 2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 22. Mai 2019, KE.2019.00003, E. 2.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Plüss, § 16 N. 17, mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und 3.2).

2.2 Mit Urteil vom 11. Februar 2021 (VB.2020.00902) der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wurde das Gesuch des Rekurrenten bzw. des damaligen Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts am 31. Mai 2021 (8C_215/2021) nicht ein. Durch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts änderte sich am vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde vor Bundesgericht ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 61 N. 14 sowie Johanna Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.], Art. 103 N. 5). Die Rechtskraft des Urteils vom 11. Februar 2021 schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren VB.2020.00902 durch die Verwaltungskommission von vornherein aus. Die Verwaltungskommission ist daher an die Auffassung der 3. Kammer gebunden, wonach sich die ursprüngliche Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. Damit kommt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 2.2).

2.3 Schliesslich ist auf das pauschale Vorbringen des Rekurrenten, Sozialhilfeempfänger würden von Behörden und Gerichten laut einer Studie des Bundesamts für Sozialversicherungen systematisch diskriminiert, weil ihnen der Rechtsbeistand und die unentgeltliche Prozessführung verweigert werde, nicht näher einzugehen: Der Rekurrent zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern dies allgemein und im Speziellen auf seinen Fall zutreffen sollte.

Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr, 28. Mai 2018, 1D_5/2018, E. 4; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …