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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
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KE.2021.00003
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 30. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die
Generalsekretärin,
Rekursgegner,
betreffend
Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit dem Jahr 2010 von der Gemeinde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 22. September 2020 beschloss die
Sozialkommission der Gemeinde B, im Budget von A einen Konkubinatsbeitrag
anzurechnen und die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. Oktober 2020 auf
insgesamt Fr. 1'184.10/Monat festzusetzen. Gleichzeitig entzog sie dem
Lauf der Frist für das Begehren um Neubeurteilung und der Einreichung des
Begehrens um Neubeurteilung die aufschiebende Wirkung. Ein Begehren um
Neubeurteilung wies der Gemeinderat B mit Beschluss vom 22. Oktober
2020 ab und entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses
die aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 wies der
Bezirksrat den Antrag von A auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses beziehungsweise der Neubeurteilung betreffend den Entscheid der Sozialkommission B
vom 22. September 2020 ab. Hierauf gelangte A am 25. Dezember 2020
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2020.00902) und
beantragte u.a. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2020 wies
der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dagegen gelangte A an das Bundesgericht,
welches mit Urteil vom 3. Februar 2021 (8C_69/2021) auf seine Beschwerde
nicht eintrat. Ferner wies es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
auferlegte ihm Gerichtskosten von Fr. 300.-.
Mit Urteil vom 11. Februar 2021 im Verfahren
VB.2020.00902 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Beschwerde von A
gegen den Zwischenentscheid des Bezirksrats C ab. Dessen Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde ebenfalls abgewiesen, da
sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwiesen habe. Die
Gerichtskosten in der Gesamthöhe von Fr. 645.- wurden A auferlegt.
Hiergegen gelangte A an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 31. Mai
2021 (8C_215/2021) auf die Beschwerde nicht eintrat und ihm Gerichtskosten in
der Höhe von Fr. 300.- auferlegte.
II.
Am 13. Juli 2021 ersuchte A das Verwaltungsgericht um
Erlass der ihm im Verfahren VB.2020.00902 auferlegten Gerichtskosten in der
Höhe von Fr. 645.-. Mit Verfügung vom 2. August 2021 (versandt am 3. August
2021) wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um
Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des
Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit
Eingabe vom 7. September 2021 (Poststempel: 8. September 2021) erhob A
"Rekurs gegen VB.2020.00902 vom 3.8.2021" an die
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts. Da aus der Eingabe kein klarer
Rekurswille hervorging, wandte sich die Gerichtsschreiberin mit Schreiben vom
14. September 2021 an A und bat diesen, ihr innert 10 Tagen mitzuteilen,
ob er beabsichtige, bei der Verwaltungskommission Rekurs führen zu wollen. Mit
Eingabe vom 19. September 2021 bekräftigte dieser seinen Rekurswillen. Mit
Präsidialverfügung vom 28. September 2021 wurden die Akten des Verfahrens
VB.2020.00902 des Verwaltungsgerichts beigezogen und der Generalsekretärin
Frist zur Rekursantwort angesetzt. Die Generalsekretärin liess sich nicht
vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
1.1 Der Bezug
der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der
Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die
Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei der
Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser
Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung
des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen
befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der
Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission
weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).
1.2 Soweit der
Rekurrent Bezug nimmt auf das ihn ebenfalls betreffende Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. August 2021 im Verfahren VB.2021.00232
(Nichteintreten auf die materielle Beschwerde betreffend Konkubinatsbeitrag
wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses), ist auf den Rekurs von vornherein
nicht einzutreten. Diesbezüglich wurden seine beiden Eingaben vom 7./19. September
2021 mit Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers der 3. Abteilung vom
23. September 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weitergeleitet. Ebenso wenig ist auf den Rekurs einzutreten, soweit der
Rekurrent rügt, das Bundesgericht verweigere Sozialhilfeempfängern wie
ihm den Rechtsbeistand und die unentgeltliche Prozessführung. Insoweit der
Rekurrent schliesslich eine materielle Überprüfung seines Falls anstrebt und
die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts betreffend
Konkubinatsbeitrag als rechts- und verfassungswidrig erachtet, ist auf den
Rekurs ebenfalls nicht einzutreten (vgl. VGr, 8. Februar 2021,
KE.2021.00001, E. 1.2). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
einzig die Überprüfung der Verfügung der Generalsekretärin vom 2. August
2021, in welcher dem Rekurrent ein nachträglicher Kostenerlass in Bezug auf die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2020.00902 verweigert wurde (vgl. dazu VGr, 17. Februar
2021, KE.2020.00003, E. 2.6; VGr, 3. Oktober 2012, KE.2012.00001, E. 2
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
2.
2.1 Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprechend
anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie
von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
übereinstimmt – kann Privaten auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen
Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem
voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 22. Mai
2019, KE.2019.00003, E. 2.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];
Plüss, § 16 N. 17, mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011,
KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und 3.2).
2.2 Mit Urteil
vom 11. Februar 2021 (VB.2020.00902) der 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts wurde das Gesuch des Rekurrenten bzw. des damaligen
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts am 31. Mai 2021 (8C_215/2021) nicht
ein. Durch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts änderte sich am
vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts. Mit rechtskräftiger
Erledigung der Beschwerde vor Bundesgericht ist der verwaltungsgerichtliche
Entscheid ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 61 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; Stefan Heimgartner/Hans
Wiprächtiger in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 61 N. 14 sowie
Johanna Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.], Art. 103 N. 5). Die
Rechtskraft des Urteils vom 11. Februar 2021 schliesst eine inhaltliche
Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren VB.2020.00902 durch die
Verwaltungskommission von vornherein aus. Die Verwaltungskommission ist daher
an die Auffassung der 3. Kammer gebunden, wonach sich die ursprüngliche
Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. Damit kommt die nachträgliche
Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen
VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 2.2).
2.3 Schliesslich
ist auf das pauschale Vorbringen des Rekurrenten, Sozialhilfeempfänger würden
von Behörden und Gerichten laut einer Studie des Bundesamts für
Sozialversicherungen systematisch diskriminiert, weil ihnen der Rechtsbeistand
und die unentgeltliche Prozessführung verweigert werde, nicht näher einzugehen:
Der Rekurrent zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern dies allgemein und im
Speziellen auf seinen Fall zutreffen sollte.
Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter
fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt,
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die
Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai
2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr, 28. Mai 2018,
1D_5/2018, E. 4; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März
2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …