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KE.2023.00001
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 4. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die
Generalsekretärin des Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. A. A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 4. März 2022 bestrafte ihn das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wegen Bedrohung und Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung mit einem Zelleneinschluss von drei Tagen, welcher vom 8. bis 10. März 2022 vollzogen wurde. B. Den dagegen von A mit Eingabe vom 8. März 2022 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. C. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2022. Mit Urteil des Einzelrichters vom 10. November 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2022.00292). D. Am 25. November 2022 führte A Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen das Verwaltungsgerichtsurteil. Mit Entscheid vom 30. November 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (1B_605/2022). II. Am 3. Januar 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren VB.2022.00292 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab. III. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob A bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die genannte Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2022.00292 beigezogen. Die Generalsekretärin hat sich nicht vernehmen lassen. Die Verwaltungskommission erwägt: 1. Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 2.2 Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/bb). 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 führte die Generalsekretärin aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der Gesuchsteller versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Urteilsfällung eingetreten ist bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Der Rekurrent hält dem entgegen, dass ihm im Verfahren VB.2022.00205 mit Verfügung vom 22. Juli 2022 ein Kostenerlass gewährt worden sei, weshalb ein Kostenerlass immer gerechtfertigt sei, zumal sich seine Situation seither nicht verbessert habe. 2.4 Wie vorstehend ausgeführt (E. 2.2), hätte der Rekurrent sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vor Ergehen des Endentscheids vom 10. November 2022 stellen müssen, zumal er ausdrücklich nicht geltend macht, die Bedürftigkeit sei erst nach der Entscheidfällung eingetreten oder seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seither verschlechtert. Solches ergibt sich denn auch nicht aus den Akten – vielmehr wird vor dem Hintergrund des vormaligen Kostenerlasses im Verfahren VB.2022.00205 ersichtlich, dass die Bedürftigkeit schon zu diesem Zeitpunkt bestand. Weiter wird in der diesbezüglichen Kostenerlassverfügung ausdrücklich ausgeführt, dass sich aufgrund der Notlage ausnahmsweise und unpräjudiziell ein Kostenerlass aus Billigkeitsgründen rechtfertige; es kann mithin entgegen dem Rekurrent keine Rede davon sein, dass ein Kostenerlass in seiner Situation stets gewährt werden müsste. 2.5 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1). Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an die Parteien. |