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Geschäftsnummer: KE.2023.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.05.2023
Spruchkörper:
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 12.06.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostenerlass


Kostenerlass. Aussichtslosigkeit. Mit Entscheid der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts wurde das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit von vornherein aus (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
KOSTENERLASS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

 

KE.2023.00003

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Verwaltungskommission

 

 

 

vom 4. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Rekurrent,

 

 

gegen

 

 

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

 

 

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung Gesuche von A um Rückversetzung vom Gefängnis D ins Gefängnis B bzw. um Versetzung ins Gefängnis C ab.

B. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September 2022 ab und verweigert ihm die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

C. In der Folge gelangte A mit Eingabe vom 23. September 2022 an das Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde er aufgefordert, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde. A reichte dem Verwaltungsgericht am 30. September 2022 zwei als "Verbesserung Gesuch" bzw. "Verbesserung Schreibens" bezeichnete Schriftstücke ein. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. November 2022 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (VB.2022.00567).

D. Am 25. November 2022 führte A Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen die genannte Verfügung. Mit Entscheid vom 30. November 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (1B_609/2022).

II.  

Am 3. Januar 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren VB.2022.00567 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.  

Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob A bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die genannte Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2022.00567 beigezogen. Die Generalsekretärin hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2 Mit Entscheid vom 10. November 2022 (VB.2022.00567, E. 2.3, E. 4) der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts wurde ein allfälliges Gesuch des Rekurrenten bzw. des damaligen Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf eine gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. November 2022 nicht ein (1B_609/2022). Durch diesen Entscheid des Bundesgerichts änderte sich am vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde vor Bundesgericht ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 61 N. 14 sowie Johanna Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.], Art. 103 N. 5). Die Rechtskraft des Entscheids vom 10. November 2022 schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren VB. 2022.00567 durch die Verwaltungskommission von vornherein aus.

2.3 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien.