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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
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KE.2023.00007
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 18. September 2023
Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
A. A hielt
sich bis Anfang 2023 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B auf, wo er am
12. Dezember 2022 wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften
mit einer Busse von Fr. 20.- belegt wurde.
B. Den
dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ab und auferlegte dem
Genannten die Verfahrenskosten.
C. In der
Folge gelangte A mit Beschwerde vom 12. März 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 7. Februar 2023 insoweit, als ihm damit die
Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Daneben ersuchte er sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit
Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2023 wurde die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2023.00148).
II.
Am 7. Juli 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im
Verfahren VB.2023.00148 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wies die
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung
der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob A bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte
Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des
Verfahrens VB.2023.00148 beigezogen. Die Generalsekretärin liess sich nicht
vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor
Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des
Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des
Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei die
Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im
Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten
oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum
Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.
Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die
Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
[LS 175.21]).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1 Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) übereinstimmt – kann
Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint.
Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines
Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht
aussichtslos war (VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 2.1 mit
Hinweis; Plüss, § 16 N. 17 mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011,
KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und E. 3.2).
2.2 Mit Urteil
vom 24. März 2023 wies der Einzelrichter der 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren VB.2023.00148 ein Gesuch des
Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit ab (E. 3). Der betreffende Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Es steht der Verwaltungskommission nicht zu, das
rechtskräftige Urteil vom 24. März 2023 zu überprüfen. Erwies sich jedoch
die ursprüngliche Beschwerde (im Verfahren VB.2023.00148) an das
Verwaltungsgericht als aussichtslos, kommt die nachträgliche Gewährung eines
Kostenerlasses von vornherein nicht infrage (so auch statt vieler VGr,
4. Mai 2023, KE.2023.00002, E. 2.1, und 3. April 2023,
KE.2022.00001, E. 2.2 [nicht publiziert]). Der Rekurs ist daher
abzuweisen.
3.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022,
E. 2.1 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an die Parteien.