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KE.2025.00012
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 8. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
1. A,
2. B, Rekurrenten,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. A. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Datum des Eingangs) erhoben A und B Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Hinwil und warfen der Gemeinde C im Wesentlichen wiederkehrendes rechtsverweigerndes bzw. rechtsverzögerndes Verhalten bei der Behandlung ihrer Anliegen sowie Verstösse gegen den Datenschutz, das Sozialhilfegesetz und die UN-Behindertenrechtskonvention vor. Nachdem der Bezirksrat einen Schriftenwechsel durchgeführt und die Gemeinde C mit Verfügung vom 25. November 2024 angewiesen hatte, A und B Kostengutsprache für ein rollstuhltaugliches (Miet-)Fahrzeug zu erteilen, gab er der Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 17. April 2025 keine Folge, soweit er sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. B. A und B gelangten daraufhin mit Eingabe vom 2. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 17. April 2025. Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts trat der Einzelrichter mit Verfügung vom 5. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein (VB.2025.00353). Er auferlegte A und B die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. Am 22. September 2025 ersuchten A und B um Erlass der ihnen im Verfahren VB.2025.00353 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wies der stellvertretende Generalsekretär des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab. III. Mit Eingabe vom 6. November 2025 erhoben A und B bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Sie beantragten, die Verfügung vom 10. Oktober 2025 sei aufzuheben und ihnen seien die Gerichtskosten im Verfahren VB.2025.00353 vollständig zu erlassen. Auf die Erhebung von Rekurskosten sei zu verzichten. In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2025.00353 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts verzichtete am 10. November 2025 auf eine Rekursantwort. Die Verwaltungskommission erwägt: 1. 1.1 Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom 10. November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]). 1.2 Mit Blick auf die Eingabe der Rekurrenten vom 6. November 2025 scheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie auch eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 5. Juni 2025 (VB.2025.00353) anstreben, da die Rekurrenten längere materielle Ausführungen zur besagten Verfügung machen und diesbezüglich verschiedene Rechtsverletzungen rügen. Diesfalls wäre jedoch auf den Rekurs insofern nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Die Rekurrenten machen jedoch keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen für die Rekurrenten zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 6. November 2025 nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die Verfügung vom 5. Juni 2025 zuständige Instanz weiterzuleiten (VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2). 1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Überprüfung der Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs vom 10. Oktober 2025, in welcher den Rekurrenten ein nachträglicher Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens VB.2025.00353 verweigert wurde (vgl. VGr, 30. November 2021, KE.2021.00003, E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 2.2 Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr, 27. Juni 2025, KE.2024.00004, E. 2.2; VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17). 2.3 2.3.1 Die Rekurrenten begründeten ihr Erlassgesuch und ihren Rekurs zusammengefasst damit, als Sozialhilfeempfänger bzw. als Invalidenversicherungs- und Ergänzungsleistungsbezügerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verfahrensführung zu haben. Sie würden sich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und die Gerichtsgebühr von Fr. 570.- nicht bezahlen können. 2.3.2 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung davon aus, dass die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 um unentgeltliche Prozessführung ersucht hätten, der Einzelrichter der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts das entsprechende Gesuch jedoch aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen habe. Damit komme der Erlass der Gerichtskosten nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder wenn sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Einen solchen Nachweis hätten die Rekurrenten nicht erbringen können. 2.4 2.4.1 Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 4 VRG). An die Rechtsauffassung bzw. -behauptungen der Verfahrensbeteiligten bzw. der Vorinstanz ist sie nicht gebunden (Plüss, § 7 N. 167). 2.4.2 Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hätten, dieses aber abgewiesen worden sei, trifft nicht zu. Vielmehr erwog der Einzelrichter der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 5. Juni 2025, dass die Rekurrenten nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hätten, ein solches Gesuch jedoch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre (E. 3). Die Verfügung vom 5. Juni 2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. § 66 VRG). 2.4.3 Da die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 nicht ausdrücklich um unentgeltliche Prozessführung ersucht haben, kommt ein nachträglicher Erlass der Gerichtskosten nur in den hiervor genannten Fällen in Betracht (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit ihrem Rekurs wiederholen die Rekurrenten im Wesentlichen das, was sie bereits mit Gesuch vom 22. September 2025 vorbrachten. Sie machen geltend, dass sie mittellos seien und es ihnen nicht möglich sei, die Gerichtskosten von Fr. 570.- zu bezahlen. Damit können die Rekurrenten den Nachweis einer nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die finanzielle Situation der Rekurrenten bereits vor dem 5. Juni 2025 prekär war. Die Rekurrentin bezieht eine volle Rente der Invalidenversicherung mit Ergänzungsleistungen und einer Hilflosenentschädigung; der Rekurrent wird seit dem 1. März 2025 von der Sozialhilfe unterstützt. Dies allein rechtfertigt einen – vollumfänglichen oder auch nur teilweisen – Kostenerlass nach dem Gesagten jedoch nicht. Damit wurde das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Darin können im Übrigen auch keine von den Rekurrenten unsubstanziiert behaupteten Verletzungen des Bundesrechts und verschiedener Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erblickt werden. 2.4.4 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 ein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hätten, wäre dem vorliegenden Rekurs kein Erfolg beschieden gewesen. In diesem Fall hätte eine nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem vorausgesetzt, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen wäre (vgl. VGr, 18. September 2023, KE.2023.00007, E. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch E. 2.1 hiervor). Das ursprüngliche Rechtsmittel vom 2. Juni 2025 war jedoch mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts offensichtlich aussichtslos (vgl. VGr, 5. Juni 2025, VB.2025.00353, E. 3; siehe auch VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5 Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2). Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an die Parteien. |