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Geschäftsnummer: KE.2026.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.04.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Kostenerlass


Kostenerlass. Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (E. 1). Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Mit "Privaten" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG gemeint sind natürliche Personen mit Parteistellung. Gemäss § 16 Abs. 3 VRG nicht in Frage kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – für juristische Personen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV bietet für mittellose juristische Personen keinen Schutz. Juristische Personen können nicht arm oder bedürftig sein, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet; in diesem Fall haben sie die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Da es sich bei der Gesuchstellerin um eine GmbH handelt, kommt ein Kostenerlass nach dem Gesagten nicht in Frage (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
JURISTISCHE PERSON
KOSTENERLASS
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. III VRG
§ 65a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

KE.2026.00004

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH,

Gesuchstellerin

 

 

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 17. März 2025 brach die Fachstelle Naturschutz des – der kantonalen Baudirektion zugehörigen – Amts für Landschaft und Natur das Vergabeverfahren betreffend die Gebietsbetreuung der überkommunalen Naturschutzobjekte im Gebiet Nr. 17 Tössbergland Mitte ab und publizierte die Abbruchverfügung am 26. März 2025 auf Simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz.

B. Gegen den Abbruch des Verfahrens gelangte die A GmbH mit Sitz in B mit Beschwerde vom 11. April 2025 (versandt am 12. April 2025) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von total Fr. 3'595.- wurden der A GmbH auferlegt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (VB.2025.00236).

II.  

Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 ersuchte die A GmbH das Verwaltungsgericht um Erlass der ihr mit Urteil vom 18. Dezember 2025 auferlegten Kosten. Das Gesuch wurde an die zuständige 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts weitergeleitet, die in der Folge die Akten des Verfahrens VB.2025.00236 beizog.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert Fr. 3'595.- bzw. weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. statt vieler VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

Mit "Privaten" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG gemeint sind natürliche Personen mit Parteistellung. Gemäss § 16 Abs. 3 VRG nicht in Frage kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – für juristische Personen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 10 f.). Die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV bietet für mittellose juristische Personen keinen Schutz (vgl. hierzu Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. A., Basel 2025, Art. 29 N. 63 f.). Juristische Personen können nicht arm oder bedürftig sein, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet; in diesem Fall haben sie die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (Plüss, a. a. O., N. 124 ff.; BGE 131 II 306 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Da es sich bei der Gesuchstellerin um eine GmbH handelt, kommt ein Kostenerlass nach dem Gesagten nicht in Frage. Das Kostenerlassgesuch ist abzuweisen.

3.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      35.--     Zustellkosten,
Fr.    335.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Gesuchstellerin.