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KE.2026.00013
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Gesuchsteller,
betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. A. Mit Beschluss vom 25. März 2025 kürzte die Leitung Soziales der Stadt Dübendorf die Unterstützungsleistungen für A für die Dauer von sechs Monaten im Umfang von 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt und von 50 % der allfälligen Zulagen (Integrationszulage, Einkommensfreibetrag). Das daraufhin von A gestellte Begehren um Neubeurteilung wies der Stadtrat Dübendorf mit Beschluss vom 18. September 2025 sinngemäss ab, indem er die Kürzung der Leistungen im gleichen Umfang nochmals selbst anordnete. B. Auf den Rekurs von A trat der Bezirksrat Uster mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 nicht ein. C. Die in der Folge von A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2026.00075 vom 10. Februar 2026 ab, ebenso dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Die Gerichtskosten von total Fr. 570.- auferlegte das Verwaltungsgericht A. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. Mit am 7. Mai 2026 persönlich überbrachter Eingabe ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der ihm mit Urteil vom 10. Februar 2026 auferlegten und nunmehr in Rechnung gestellten Kosten, eventualiter um Stundung der Forderung. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer KE.2026.00013 und zog die Akten VB.2026.00075 bei. Der Einzelrichter erwägt: 1. Für die Behandlung von Kostenerlass- und Stundungsgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das vorliegende Gesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (statt vieler VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002, E. 2.4.2). 2.2 Gerade dies war hier jedoch der Fall, wies doch das Verwaltungsgericht das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 10. Februar 2026 aufgrund der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (E. 4); dieses unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil ist vorliegend nicht zu überprüfen. Das Kostenerlassgesuch ist folglich abzuweisen. Umstände, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die unbestritten prekäre finanzielle Situation des Gesuchstellers stellt keinen solchen Grund dar, zumal er schon seit geraumer Zeit mit Asylfürsorge unterstützt wird; mithin war dies auch bei Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens der Fall. 3. 3.1 Forderungen des Verwaltungsgerichts werden 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig (§ 70 in Verbindung mit § 29a Abs. 1 Satz 1 VRG). Stundung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit, sei es für die ganze Schuld oder in Teilen, das heisst für einzelne Raten. Diese Zahlungserleichterungen können der Kostenschuldnerin bzw. dem Kostenschuldner auf begründetes Gesuch hin gewährt werden (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 112 N. 2). 3.2 Der Gesuchsteller ersucht eventualiter um Stundung der Forderung des Verwaltungsgerichts bzw. des in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 570.-, bis er eine Arbeit aufgenommen habe und damit die Möglichkeit habe, die Gerichtskosten zu bezahlen. Aufgrund seiner Angaben ist jedoch in keiner Weise abschätzbar, wann dies der Fall sein wird, zumal er zudem bzw. noch vor der Arbeitsaufnahme Deutsch lernen will. Ebenso wenig wie für einen Kostenerlass (vorn E. 2) stellt die Mittellosigkeit für sich allein einen massgeblichen Grund für eine Stundung dar. Demzufolge ist auch das Stundungsgesuch abzuweisen. 4. Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00075 ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Der Gesuchsteller wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Ratenzahlung oder gegebenenfalls erneut um Stundung der Forderung ersuchen können. 5. Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Kostenerlass- und das Stundungsgesuch werden abgewiesen. 2. Die Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00075 wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung
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