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KE.2026.00015
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
1. A,
2. B, Gesuchstellende,
betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 forderte das Steueramt der Stadt C das Ehepaar B und A dazu auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung eines Teils der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2021 zu Fr. … nebst Zins zu 4,5 % ab 8. November 2025 sowie der provisorischen Staats- und Gemeindesteuern 2022 bis 2025 zuzüglich mutmasslicher Verfahrenskosten von Fr. 30'000 sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund nannte das Steueramt eine Steuergefährdung aufgrund eines bedrohlichen Verhältnisses zwischen den provisorischen Steuerausständen betreffend die Steuerperioden 2022 bis 2025 und dem gemäss Steuererklärung 2023 bestehenden Vermögen von Fr. ... Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass die Steuerpflichtigen das Arrestsubstrat (Säule-3b-Konten) vor der ordentlichen Zwangsvollstreckung wegschaffen würden. Mit analoger Begründung forderte das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 die Pflichtigen zur Sicherstellung der provisorischen direkten Bundessteuer für die Perioden 2022 bis 2025 nebst Zins zu 4,5 % ab 16. Oktober 2025 zuzüglich der mutmasslichen Kosten von insgesamt Fr. … auf. B. Gegen die eben genannten Verfügungen gelangten B und A an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 25. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs im Verfahren SR.2025.00028 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021–2025) ab. Die Beschwerde im Verfahren SR.2025.00029 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2022–2025) hiess es teilweise gut und setzte den sicherzustellenden Betrag auf Fr. … fest. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'570.- (SR.2025.00028) und im Betrag von Fr. 1'070.- (SR.2025.00029) auferlegte es B und A. C. Auf die gegen das Urteil vom 25. Februar 2026 erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2026 (9C_228/2026) nicht ein. II. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 gelangten B und A (nachfolgend: die Gesuchstellenden) an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Erlass der ihnen in den Verfahren SR.2025.00028 und SR.2025.00029 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von insgesamt Fr. 2'640.-. Da das Gesuch nur von B unterzeichnet war, setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2026 A eine Frist zur Einreichung eines auch von ihm unterzeichneten Gesuchs. Die Gesuchstellenden reichten ein von beiden unterschriebenes Gesuch am 4. Juni 2026 ein. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Verfahren SR.2025.00028 und SR.2025.00029 bei. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat die Einzelrichterin über das vorliegende Gesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 2.2 Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.2; VGr, 12. September 2025, KE.2025.00009, E. 2.2; VGr, 27. August 2025, KE.2025.00005, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Plüss, § 16 N. 17). 3. 3.1 Da die Gesuchstellenden in den Verfahren SR.2025.00028 und SR.2025.00029 nicht um unentgeltliche Prozessführung ersuchten, kommt ein Erlass der Gerichtskosten vorliegend nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (E. 2.2 hiervor). 3.2 Einen solchen Nachweis vermögen die Gesuchstellenden in der vorliegenden Angelegenheit nicht zu erbringen. Ein solcher ist weder in den beigezogenen Akten noch in den durch die Gesuchstellenden eingereichten Unterlagen ersichtlich. Die finanzielle Situation der Gesuchstellenden unterscheidet sich, soweit überhaupt ersichtlich, nicht von derjenigen vor Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2026 in den Verfahren SR.2025.00028 und SR.2025.00029. Dass ihre Vermögenswerte, wie sie geltend machen, nach wie vor arrestiert seien, ändert an diesem Umstand nichts. Da ferner keine Umstände ersichtlich sind, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, ist das Kostenerlassgesuch abzuweisen. 3.3 Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus den Verfahren SR.2025.00028 und SR.2025.00029 ist diese an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Die Gesuchstellenden werden somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Ratenzahlung oder Stundung der Forderungen ersuchen können. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Das Kostenerlassgesuch wird abgewiesen. 2. Die Forderungen der Gerichtskasse aus dem Verfahren SR.2025.00028 und aus dem Verfahren SR.2025.00029 werden an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: |