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KE.2026.00020
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Gesuchsteller,
betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 17. März 2025 stellte der Präsident der Sozialbehörde Dietikon die wirtschaftliche Hilfe für A ein. Gleichzeitig verpflichtete er A, der Stadt Dietikon Fr. 3'955.68 zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 bestätigte die Sozialbehörde diese Verfügung. Den daraufhin von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Dietikon mit Beschluss vom 29. Januar 2026 ab. A gelangte in der Folge mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das auf diese mit Verfügung VB.2026.00131 vom 31. März 2026 mangels rechtsgenügender Begründung nicht eintrat. Die Gerichtskosten von total Fr. 570.- auferlegte das Verwaltungsgericht A. Mit Urteil 8C_332/2026 vom 27. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf die von A gegen die Verfügung vom 31. März 2026 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. II. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 (Poststempel vom 22. Juni 2026) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der ihm mit Verfügung vom 31. März 2026 auferlegten und nunmehr in Rechnung gestellten Kosten. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer KE.2026.00020 und zog die Akten des Verfahrens VB.2026.00131 bei. Der Einzelrichter erwägt: 1. Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert Fr. 570.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das vorliegende Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im ursprünglichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (statt vieler VGr, 13. März 2026, KE.2026.00005, E. 2.1). 2.2 Der Gesuchsteller ersuchte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2026.00131 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Erlass der ihm mit Verfügung vom 31. März 2026 auferlegten Gerichtskosten käme deshalb nach dem Gesagten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 19. Juni 2026 geltend, aufgrund seiner finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, die Rechnung des Verwaltungsgerichts zu bezahlen, ohne seinen "notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden". Den Nachweis der Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit der Verfügung vom 31. März 2026 bleibt er damit aber schuldig. Zwar offeriert der Gesuchsteller, nicht näher genannte Belege einzureichen. Dies hätte er indes bereits zusammen mit dem Kostenerlassgesuch tun können bzw. müssen; eine "Nachfrist" zur Verbesserung eines solchen Gesuchs (namentlich in Bezug auf Antrag und/oder Begründung) oder zur Einreichung von Belegen ist einer gesuchstellenden Person nicht einzuräumen. Ferner sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Gesuchsteller in einer prekären finanziellen Lage befindet. Dies allein stellt jedoch keinen solchen Grund dar. Das Kostenerlassgesuch ist somit abzuweisen. 3. Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00131 ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00131 wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an: |