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KE.2026.00027
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Gesuchsteller,
betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. Die Gemeinde C leistete am 3. März 2022 eine subsidiäre Kostengutsprache für die Verpflegungs- und Nebenkosten für die Platzierung des Sohnes von A in der Institution B, gültig ab 1. Januar 2022. Am 16. September 2022 widerrief die Gemeinde die Kostengutsprache mit Wirkung per 30. August 2022. Auf Antrag der Beiständin des Sohnes gewährte die Sozialbehörde C mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 für den Aufenthalt des Sohnes in der Institution B erneut eine subsidiäre Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 932.- pro Monat ab 1. September 2022. A und die Kindsmutter wurden aufgefordert, innert Frist bezeichnete Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Bei einem Verstoss dagegen stellte die Sozialbehörde C die Einleitung der Betreibung über sämtliche übernommenen Forderungen der Institution B gegen A und die Kindsmutter in Aussicht. II. Dagegen gelangte A mit undatierter Eingabe (eingegangen am 12. November 2024) an den Bezirksrat Uster und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 22. Oktober 2024. Mit Beschluss vom 16. Mai 2025 wies der Bezirksrat Uster den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2025 gelangte A ans Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 16. Mai 2025. Mit Urteil vom 21. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Einreichung der in Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 22. Oktober 2024 aufgeführten Unterlagen wurde eine Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angesetzt. Die Gerichtskosten von total Fr. 770.- auferlegte das Verwaltungsgericht A (Verfahrensnummer VB.2025.00355). IV. Auf eine dagegen von A erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2026 nicht ein (Verfahrensnummer 8C_469/2026). V. Mit Eingabe vom 13. August 2026 (Poststempel vom 15. August 2026) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der ihm mit Urteil vom 21. Mai 2026 auferlegten und nunmehr in Rechnung gestellten Kosten; eventualiter sei die Forderung im Sinn einer "Langzeitstundung" zu stunden. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer KE.2026.00027 und zog die Akten des Verfahrens VB.2026.00355 bei. Hinsichtlich des ebenfalls mit Eingabe vom 13. August 2026 von A gestellten Gesuchs um Erlass der ihm mit Verfügung VB.2026.00114 vom 5. März 2026 vom Verwaltungsgericht auferlegten Gerichtskosten eröffnete dieses ein separates Verfahren (KE.2026.00028). Der Einzelrichter erwägt: 1. Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das vorliegende Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im ursprünglichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (statt vieler VGr, 13. März 2026, KE.2026.00005, E. 2.1). 2.2 Der Gesuchsteller ersuchte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00355 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Erlass der ihm mit Urteil vom 21. Mai 2026 auferlegten Gerichtskosten käme deshalb nach dem Gesagten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 13. August 2026 geltend, aufgrund seiner derzeitigen "finanziellen Notlage" sei es ihm nicht möglich, die Rechnung des Verwaltungsgerichts zu bezahlen. Den Nachweis der Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil vom 21. Mai 2026 bleibt er damit aber schuldig; eine "Nachfrist" für die Einreichung allfälliger Belege war ihm rechtsprechungsgemäss nicht einzuräumen (VGr, 26. Juni 2026, KE.2026.00020, E. 2.2). Ferner sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden. Die angeblich prekäre finanzielle Lage des Gesuchstellers stellt für sich allein keinen solchen Grund dar. Das Kostenerlassgesuch ist somit abzuweisen. 3. Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2025.00355 ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Der Gesuchsteller wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Stundung (oder Ratenzahlung) der Forderung ersuchen können. Weitere Ausführungen zu seinem Eventualgesuch um "Langzeitstundung" erübrigen sich damit. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2025.00355 wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten. 3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6.
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