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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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NZP.2019.00001
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz) Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Obergericht des Kantons Zürich,
Gesuchsteller,
gegen
A,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
Feststellung der Nachzahlungspflicht,
hat sich ergeben:
A.
Mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 9. März
2011 wurde A als Partei im ausländerrechtlichen Verfahren VB.2010.00688 die
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt; der Vertreter von A wurde
mit Fr. 2'300.40 entschädigt, und die dieser infolge teilweisen Obsiegens
zur Hälfte auferlegten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'070.- wurden
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach
§ 16 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) blieb – sowohl im Dispositiv als auch den Erwägungen des
Entscheids – ausdrücklich vorbehalten.
Am 16. Mai und am 22. Juni 2018 ersuchte die
dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederte Zentrale Inkassostelle der
Gerichte A, die bevorschussten Gerichts- und Anwaltskosten
zurückzuerstatten oder ihre aktuelle finanzielle Situation mittels der
erforderlichen Belege offenzulegen, falls sie zur Tilgung des Ausstands nicht
in der Lage sein sollte. Beide Schreiben blieben jedoch unbeantwortet, worauf
sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte im September 2018 bei der
zuständigen Steuerbehörde nach den finanziellen Mitteln von
A erkundigte. Die Anfrage ergab, dass Letztere und ihr Ehemann im
Jahr 2016 ein steuerbares Einkommen von Fr. 177'800.- erzielt und ein
steuerbares Vermögen von Fr. 598'000.- ausgewiesen hatten.
B.
Nachdem A auch auf die im Folgenden versandte weitere
Zahlungsaufforderung nicht reagiert hatte, reichte die Zentrale Inkassostelle
der Gerichte am 7. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht ein "Gesuch um
Feststellung der Nachzahlungspflicht nach § 16 VRG Abs. 4 über eine
Gesamtforderung von Fr. 3'370.40" mit ihr als Gesuchsgegnerin ein.
Mit – A am 2. August 2019
zugestellter – Präsidialverfügung vom 29. Juli 2019 wurde jener eine
Frist bis 16. September 2019 gesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine
Gesuchsantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. A
verzichtete stillschweigend auf Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Frage, wer für den
Entscheid über die Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem
Titel der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung gewährten finanziellen
Leistungen zuständig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mit der herrschenden
Lehre ist allerdings davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung
bzw. dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die
gleiche Zuständigkeit gelten muss wie für diese Verfahren (so Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2018, Art. 64 BGG
N. 44; in diese Richtung offenbar auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 132; ferner Stefan Meichssner,
Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV],
Diss. Basel 2008, S. 178 Fn. 286 und für den Zivilprozess Daniel
Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,
Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 1072 f.; kritisch Hansjörg Seiler
in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,
Art. 64 N. 65; siehe sodann auch § 7 Abs. 2 der Verordnung
des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des
Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003
[LS 211.14] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über das
Inkasso von Gebühren und Kosten vom 6. Februar 2007/14. März 2007
[LS 211.112]).
Zuständig ist demnach der in der
Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.
2.
2.1 § 16
Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung oder Verbeiständung führt also – einstweilen – nur zu
einer Stundung der Verfahrens- bzw. Vertretungskosten und (noch) nicht zu einem
endgültigen Kostenerlass. Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 2 VRG verjährt
der Nachzahlungsanspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens;
der Kostenerlass wird somit endgültig, wenn die betroffene Partei innert zehn
Jahren nach Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids nicht in die
Lage gerät, die geschuldeten Kosten nachzuzahlen (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 127 ff.).
Die Entscheidinstanz bzw. die Inkassostelle, an welche die
Nachzahlungsforderung allenfalls abgetreten wird, hat folglich während zehn
Jahren nach Verfahrensabschluss regelmässig zu prüfen, ob die Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
werden kann; sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachzahlung
zulassen, das heisst sobald die Partei nicht mehr mittellos im Sinn von
§ 16 Abs. 1 VRG ist, kann die zuständige Inkassostelle den vorläufig
gestundeten Betrag zurückfordern (Plüss, § 16 N. 131; ferner Geiser, Art. 64 N. 43; Seiler, Art. 64
N. 62; Wuffli/Fuhrer, Rz. 1041, wonach die Nachzahlung das
Spiegelbild der Bedürftigkeit [Mittellosigkeit] sei).
2.2 Hier
forderte die mit dem Inkasso von Nachzahlungsforderungen des
Verwaltungsgerichts betraute Inkassostelle der Gerichte die Gesuchsgegnerin
nach Ablauf von sieben Jahren seit der Zustellung des Kammerentscheids vom 9. März 2011 wiederholt auf, ihre finanziellen Verhältnisse
offenzulegen, ansonsten ein Verfahren zur Feststellung der Nachzahlungspflicht
eingeleitet werde. Dennoch unterliess es die Gesuchsgegnerin, ihre
wirtschaftliche Lage darzustellen und entsprechende Belege einzureichen. Es ist
deshalb gestützt auf dem in den Akten liegenden Auszug aus dem Steuerregister
der Gesuchsgegnerin vom 10. September 2018 davon auszugehen, dass diese
und ihr Ehemann über ein steuerbares Einkommen von über Fr. 175'000.- und
ein Vermögen von knapp Fr. 600'000.- verfügen. Dies genügt, um eine
Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG zu bejahen (vgl. zum
Begriff und den Voraussetzungen der Mittellosigkeit Plüss, § 16 N. 18 ff.).
Die Gesuchsgegnerin ist daher zur Nachzahlung von insgesamt
Fr. 3'370.40 an den Gesuchsteller zu verpflichten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
4.
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die
Nachzahlung von (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrens- bzw.
Vertretungskosten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) zulässig, da eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staats
gegenüber einer Partei im Streit steht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1; BGr, 26. September 2016,
2C_195/2016, E. 1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von insgesamt
Fr. 3'370.40 an den Gesuchsteller verpflichtet.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …