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Geschäftsnummer: NZP.2019.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht


[Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung gewährten finanziellen Leistungen] Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung bzw. dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die gleiche Zuständigkeit gelten muss wie für diese Verfahren; zuständig ist demnach der in der Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (E.1). § 16 Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (E. 2.1). Hier ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein steuerbares Einkommen von über Fr. 175'000.- und ein Vermögen von knapp Fr. 600'000.- verfügen; dies genügt, um eine Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG zu bejahen (E. 2.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
INKASSO
MITTELLOSIGKEIT
NACHZAHLUNG
NACHZAHLUNGSPFLICHT
RÜCKFORDERUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 4 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

NZP.2019.00001

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz) Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Obergericht des Kantons Zürich,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

A,

Gesuchsgegnerin,

 

 

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht,

hat sich ergeben:

A. Mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 9. März 2011 wurde A als Partei im ausländerrechtlichen Verfahren VB.2010.00688 die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt; der Vertreter von A wurde mit Fr. 2'300.40 entschädigt, und die dieser infolge teilweisen Obsiegens zur Hälfte auferlegten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'070.- wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) blieb – sowohl im Dispositiv als auch den Erwägungen des Entscheids – ausdrücklich vorbehalten.

Am 16. Mai und am 22. Juni 2018 ersuchte die dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederte Zentrale Inkassostelle der Gerichte A, die bevorschussten Gerichts- und Anwaltskosten zurückzuerstatten oder ihre aktuelle finanzielle Situation mittels der erforderlichen Belege offenzulegen, falls sie zur Tilgung des Ausstands nicht in der Lage sein sollte. Beide Schreiben blieben jedoch unbeantwortet, worauf sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte im September 2018 bei der zuständigen Steuerbehörde nach den finanziellen Mitteln von A erkundigte. Die Anfrage ergab, dass Letztere und ihr Ehemann im Jahr 2016 ein steuerbares Einkommen von Fr. 177'800.- erzielt und ein steuerbares Vermögen von Fr. 598'000.- ausgewiesen hatten.

B. Nachdem A auch auf die im Folgenden versandte weitere Zahlungsaufforderung nicht reagiert hatte, reichte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte am 7. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht ein "Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach § 16 VRG Abs. 4 über eine Gesamtforderung von Fr. 3'370.40" mit ihr als Gesuchsgegnerin ein.

Mit – A am 2. August 2019 zugestellter – Präsidialverfügung vom 29. Juli 2019 wurde jener eine Frist bis 16. September 2019 gesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine Gesuchsantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. A verzichtete stillschweigend auf Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Frage, wer für den Entscheid über die Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung gewährten finanziellen Leistungen zuständig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mit der herrschenden Lehre ist allerdings davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung bzw. dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die gleiche Zuständigkeit gelten muss wie für diese Verfahren (so Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2018, Art. 64 BGG N. 44; in diese Richtung offenbar auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 132; ferner Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 178 Fn. 286 und für den Zivilprozess Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 1072 f.; kritisch Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 64 N. 65; siehe sodann auch § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten vom 6. Februar 2007/14. März 2007 [LS 211.112]).

Zuständig ist demnach der in der Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.

2.  

2.1 § 16 Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder Verbeiständung führt also – einstweilen – nur zu einer Stundung der Verfahrens- bzw. Vertretungskosten und (noch) nicht zu einem endgültigen Kostenerlass. Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 2 VRG verjährt der Nachzahlungsanspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens; der Kostenerlass wird somit endgültig, wenn die betroffene Partei innert zehn Jahren nach Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids nicht in die Lage gerät, die geschuldeten Kosten nachzuzahlen (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 127 ff.).

Die Entscheidinstanz bzw. die Inkassostelle, an welche die Nachzahlungsforderung allenfalls abgetreten wird, hat folglich während zehn Jahren nach Verfahrensabschluss regelmässig zu prüfen, ob die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann; sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachzahlung zulassen, das heisst sobald die Partei nicht mehr mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann die zuständige Inkassostelle den vorläufig gestundeten Betrag zurückfordern (Plüss, § 16 N. 131; ferner Geiser, Art. 64 N. 43; Seiler, Art. 64 N. 62; Wuffli/Fuhrer, Rz. 1041, wonach die Nachzahlung das Spiegelbild der Bedürftigkeit [Mittellosigkeit] sei).

2.2 Hier forderte die mit dem Inkasso von Nachzahlungsforderungen des Verwaltungsgerichts betraute Inkassostelle der Gerichte die Gesuchsgegnerin nach Ablauf von sieben Jahren seit der Zustellung des Kammerentscheids vom 9. März 2011 wiederholt auf, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ansonsten ein Verfahren zur Feststellung der Nachzahlungspflicht eingeleitet werde. Dennoch unterliess es die Gesuchsgegnerin, ihre wirtschaftliche Lage darzustellen und entsprechende Belege einzureichen. Es ist deshalb gestützt auf dem in den Akten liegenden Auszug aus dem Steuerregister der Gesuchsgegnerin vom 10. September 2018 davon auszugehen, dass diese und ihr Ehemann über ein steuerbares Einkommen von über Fr. 175'000.- und ein Vermögen von knapp Fr. 600'000.- verfügen. Dies genügt, um eine Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG zu bejahen (vgl. zum Begriff und den Voraussetzungen der Mittellosigkeit Plüss, § 16 N. 18 ff.).

Die Gesuchsgegnerin ist daher zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 3'370.40 an den Gesuchsteller zu verpflichten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.  

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die Nachzahlung von (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) zulässig, da eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staats gegenüber einer Partei im Streit steht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1; BGr, 26. September 2016, 2C_195/2016, E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 3'370.40 an den Gesuchsteller verpflichtet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …