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Geschäftsnummer: NZP.2021.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.04.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.06.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht


[Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege gewährten finanziellen Leistungen] Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung bzw. dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die gleiche Zuständigkeit gelten muss wie für diese Verfahren; zuständig ist demnach der in der Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (E.1). § 16 Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (E. 2.1). Hier ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin über ein bewegliches Vermögen von rund Fr. 92'000.- verfügt und zudem im Jahr 2019 aus einer Erbschaft insgesamt Fr. 132'100.- erhalten hat; dies genügt, um eine Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG zu bejahen (E. 2.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
NACHZAHLUNGSPFLICHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERMÖGEN
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 4 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

NZP.2021.00001

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Kanton Zürich,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,

Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

A,

Gesuchsgegnerin,  

 

 

betreffend Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 wurde A als Partei im personalrechtlichen Verfahren VB.2011.00682 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und wurden die ihr infolge teilweisen Obsiegens zu einem Viertel auferlegten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'150.- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) blieb – sowohl im Dispositiv als auch den Erwägungen des Entscheids – ausdrücklich vorbehalten.

Am 3. Juni und 13. Juli 2020 ersuchte die dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederte Zentrale Inkassostelle der Gerichte A, die bevorschussten Gerichtskosten zurückzuerstatten oder ihre aktuelle finanzielle Situation mittels der erforderlichen Belege offenzulegen, falls sie zur Tilgung des Ausstands nicht in der Lage sein sollte. Beide Schreiben blieben jedoch unbeantwortet, worauf sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte im August 2020 bei der zuständigen Steuerbehörde nach A's finanziellen Mitteln erkundigte. Die Anfrage ergab, dass Letztere im Jahr 2018 ein steuerbares (Rein-)Einkommen von Fr. 120'700.- erzielt und ein Reinvermögen von Fr. 41'000.- ausgewiesen hatte.

Nach einer weiteren Zahlungsaufforderung liess A der Zentralen Inkassostelle der Gerichte im September 2020 eine aktuelle Einkommens- und Vermögensaufstellung sowie ihre Steuererklärung des Jahres 2019 zukommen, woraus hervorging, dass sie im Jahr 2019 über ein Einkommen aus Rentenleistungen von rund Fr. 2'500.- pro Monat und ein Vermögen von Fr. 91'617.- verfügte. Hierauf teilte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte A am 21. September 2020 mit, der Ansicht zu sein, dass ihr aufgrund ihres Vermögens eine Rückzahlung der offenen Forderung über Fr. 1'150.- möglich sei, und setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

B. Nachdem A auf die Zahlungsaufforderung vom 21. September 2020 nicht reagiert hatte, reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, am 24. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht ein "Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG über eine Gesamtforderung von Fr. 1'150.-" mit ihr als Gesuchsgegnerin ein.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2021 wurde A eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine Gesuchsantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. A äusserte sich in der Folge nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Frage, wer für den Entscheid über die Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung gewährten finan­-ziellen Leistungen zuständig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung bzw. dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die gleiche Zuständigkeit gelten muss wie für diese Verfahren (vgl. VGr, 14. November 2019, NZP.2019.00001, E. 1 mit Hinweisen; siehe sodann auch § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten vom 6. Februar 2007/14. März 2007 [LS 211.112]).

Zuständig ist demnach der in der Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.

2.  

2.1 § 16 Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder Verbeiständung führt also – einstweilen – nur zu einer Stundung der Verfahrens- bzw. Vertretungskosten und (noch) nicht zu einem endgültigen Kostenerlass. Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 2 VRG verjährt der Nachzahlungsanspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens; der Kostenerlass wird somit endgültig, wenn die betroffene Partei innert zehn Jahren nach Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids nicht in die Lage gerät, die geschuldeten Kosten nachzuzahlen (zum Ganzen Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 127 ff.).

Die Entscheidinstanz bzw. die Inkassostelle, an welche die Nachzahlungsforderung allenfalls abgetreten wird, hat folglich während zehn Jahren nach Verfahrensabschluss regel­mässig zu prüfen, ob die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann; sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachzahlung zulassen, das heisst sobald die Partei nicht mehr mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann die zuständige Inkassostelle den vorläufig gestundeten Betrag zurückfordern (Plüss, § 16 N. 131; ferner Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 64 N. 62; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 1041, wonach die Nachzahlung das Spiegelbild der Bedürftigkeit [Mittellosigkeit] sei).

2.2 Zu den im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 16 Abs. 1 VRG – und damit auch einer entsprechenden Nachzahlungspflicht – massgeblichen finanziellen Mitteln gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1, auch zum Folgenden). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen.

Nach der Praxis des Bundesgerichts beträgt der der gesuchstellenden Person zu belassende "Notgroschen" regelmässig zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 20'000.-, wobei das Gericht in seiner Rechtsprechung betont, dass es sich verbiete, eine fixe Pauschale als Freibetrag zu gewähren, und der Notgroschen stattdessen immer nach den konkreten Umständen zu ermitteln sei (BGr, 7. Oktober 2019, 4A_250/2019, E. 2.1.2 ff. – 20. März 2018, 5A_886/2017, E. 5.2 – 28. April 2017, 5A_216/2017, E. 2.4).

2.3 Hier forderte die mit dem Inkasso von Nachzahlungsforderungen des Verwaltungs­gerichts betraute Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Gesuchsgegnerin nach Ablauf von acht Jahren seit der Zustellung des Kammerentscheids vom 8. Februar 2012 auf, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ansonsten ein Verfahren zur Feststellung der Nachzahlungspflicht eingeleitet werde. Der in der Folge von der Gesuchsgegnerin eingereichten Steuererklärung 2019 lässt sich dabei insbesondere entnehmen, dass jene im Jahr 2019 über ein bewegliches Vermögen von Fr. 91'617.-, davon Fr. 46'348.- auf ihrem Privatkonto, verfügte und zudem am 6. Juni und am 18. September 2019 aus einer Erbschaft insgesamt Fr. 132'100.- erhalten hatte.

Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass es ihr mit diesem Vermögen, abzüglich eines angemessenen "Notgroschens", nicht möglich wäre, die offene Forderung von Fr. 1'150.- zu begleichen. Hiervon ist auch nicht auszugehen, obschon die Gesuchsgegnerin noch im September 2019 auf Stellensuche war und allein mit ihrer Rente ihre Lebenskosten nicht zu decken vermochte.

2.4 Die Gesuchsgegnerin ist daher zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'150.- an den Gesuchsteller zu verpflichten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG)

4.  

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die Nachzahlung von (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) zulässig, da eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staats
gegenüber einer Partei im Streit steht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1; BGr, 26. September 2016, 2C_195/2016, E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'150.- an den Gesuchsteller verpflichtet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …