{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.03.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-1999-00021_22-03-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105398&W10_KEY=4467151&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "30ec6059e1a6ee00c50d7bee29c91b93"}, "Num": [" PB.1999.00021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.22.0  PB.1999.00021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.22.0  PB.1999.00021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.22.0  PB.1999.00021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung im Amt und Entlassung aus dem Dienstverh\u00e4ltnis | Einstellung im Amt und vorzeitige Entlassung (Kreiskommandant): Abgrenzung zwischen disziplinarischen und administrativen personalrechtlichen Massnahmen. Objektive Gr\u00fcnde (wie F\u00fchrungsschw\u00e4che, schlechtes Arbeitsklima) \u00fcberwiegen, so dass von administrativen Massnahmen auszugehen ist. Entgegennahme der Rechtsmittel als Beschwerden (E. 1d). Kein Anspruch auf \u00f6ffentliche Verhandlung gest\u00fctzt auf  Art. 6 EMRK: Nach der neuesten Rechtsprechung der Strassburger Organe (Fall Pellegrin) sind verm\u00f6gensrechtliche Anspr\u00fcche von Staatsangestellten, welche an der Staatsgewalt teilhaben, dem Wirkungskreis von Art. 6 EMRK entzogen. Dazu geh\u00f6rt die Funktion des Kreiskommandanten (E. 2a/b). Auch kein Anspruch gest\u00fctzt auf kantonales Verfahrensrecht, nachdem Sachverhalt aus den Akten hinreichend klar ist (E. 2c). Die Einstellung im Amt und die Entlassung sind nach dem alten Personalrecht zu beurteilen und gen\u00fcgen den erforderlichen formalen Grundlagen (E. 3). Kriterien der Abw\u00e4gung: \u00d6ffentliches Interesse und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (E. 4a). \u00d6ffentliches Interesse, insbes. Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, bei der Entlassung (E. 4b/aa) und bei der Einstellung im Amt (E. 4 b/bb). Nach der konkreten Situation (F\u00fchrungsschw\u00e4che) lagen die personalrechtlichen Massnahmen im \u00f6ffentlichen Interesse (E. 4c). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit bei der Entlassung und der Einstellung im Amt (E. 4d). Konkret erweist sich die Einstellung im Amt zur Entsch\u00e4rfung der damaligen angespannten Situation als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4e). Die Entlassung ist dagegen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Ein \"Coaching\" des Beschwerdef\u00fchrers wurde nicht ernsthaft ins Auge gefasst, obwohl in einem internen Bericht empfohlen und Bereitschaft des Beschwerdef\u00fchrers dazu vorhanden. Die markant schlechtere und fehlerhaft zustande gekommene Mitarbeiterbeurteilung liess darauf schliessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Funktion nicht mehr erw\u00fcnscht sei (E. 4f/aa und cc, 4h). Andere Umst\u00e4nde f\u00fchren gesamthaft nicht zu einer anderen Beurteilung (angeblich: mangelnde Bereitschaft zu einer einvernehmlichen L\u00f6sung, voreilige Infos an Medien, Verletzung der Schweigepflicht, Verweigerung einer \u00e4rztlichen Untersuchung) (E. 4g).\rEntsch\u00e4digung/Genugtuung: (1) Lohn bis zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt der ordentlichen Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses unter Anrechnung des inzwischen erzielten Ersatzeinkommens; (2) Entsch\u00e4digung f\u00fcr Erschwerung des beruflichen Fortkommens; (3) (Ermessens-)Entsch\u00e4digung/Genugtuung f\u00fcr Folgen der ungerechtfertigten Entlassung; insgesamt rund Fr. 65'000.- (E. 5-8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:18:47", "Checksum": "87b80768b317d211167b95bb9ad42f03"}