{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2000-00003_2000-04-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105531&W10_KEY=13823309&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed2d749b2e53279be6589a94a5a93fa1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2000.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.04.2000  PB.2000.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.04.2000  PB.2000.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.04.2000  PB.2000.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsentlastung | Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes: Umfang der Arbeitsentlastung eines Staatsangestellten f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Kantonsrat: Die Streitfrage weist einen Streitwert auf, da das Gesuch um Arbeitsentlastung dahin geht, Lohn ohne entsprechende Arbeitsleistung zu beziehen (E. 1a). Im vorliegenden Fall eines Bezirksrichters f\u00e4llt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Parteirolle des Beschwerdegegners dem erstinstanzlich verf\u00fcgenden Bezirksgericht zu (und nicht dem Obergericht als Rekursinstanz) (E. 1b). Rechtsgrundlagen nach neuem (ab 1. Juli 1999 geltendem) bzw. nach altem Personalrecht (E. 2a). Offen gelassen, ob die von den Justizbeh\u00f6rden geltend gemachte Auffassung gest\u00fctzt auf das alte Personalrecht zutreffend ist, wonach die Bewilligung nur ein Abwesenheitsrecht, nicht aber eine Arbeitsentlastung umfasse (E. 2b). Das neue Personalrecht verankert die teilweise Kompensationslosigkeit in der regierungsr\u00e4tlichen Vollziehungsverordnung, die mangels abweichender Regelung auch f\u00fcr die Justiz anwendbar ist. Die kompensationslose Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes beschr\u00e4nkt sich auf einen halben Arbeitstag (E. 2c). Diese Kompensationslosigkeit beinhaltet auch eine entsprechende Arbeitsentlastung im Umfang von 10 % (E. 2d am Anfang). Soweit die Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes einen Angestellten mehr als einen halben Arbeitstag in Anspruch nimmt, besteht grunds\u00e4tzlich die Pflicht zur Kompensation. Die Frage der Ablieferung von Nebeneink\u00fcnften stellt sich erst, wenn das Nachholen der ausgefallenen Zeit nicht m\u00f6glich ist (E. 2e)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:10:55", "Checksum": "7a1d2d1f118233983075d8f3cc8c75cd"}