I. A. Herr X. ist ausserordentlicher Bezirksanwalt. Er
arbeitet seit 1. Oktober 1992 bei der Wirtschaftsdelikte verfolgenden
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (BAK III). Mit Eingabe
vom 10. Januar 1994 ersuchte er auf dem Dienstweg per 1. März 1994 um die
Bewilligung, nebenberuflich und ausserhalb der Arbeitszeit die Tätigkeit eines
Verwaltungsrats bei der E. AG in D./SG ausüben zu dürfen. Weder der
Geschäftsleiter der BAK III noch der I. Staatsanwalt erhoben
Einwendungen, und auch die Direktion der Justiz (heute der Justiz und des
Innern [JI]) verhielt sich zunächst befürwortend. Mangels eines Bescheids
teilte Herr X. dem Chef des kantonalen Personalamts zuhanden des
Regierungsrats unterm 14. März 1994 mit, er gedenke in der bevorstehenden
Generalversammlung der E. AG eine Wahl in den Verwaltungsrat anzunehmen;
sollte die Bewilligung zur Führung dieses Mandats alsdann ausbleiben, würde er
es auf das Ende des nächsten Geschäftsjahrs wieder niederlegen. Tags darauf
riet ihm der Chef des Personalamts, sich nur unter dem Vorbehalt der Gesuchsgutheissung
wählen zu lassen. An der Generalversammlung der E. AG im April 1994
wurde Herr X. deren Verwaltungsratsmitglied.
Mit Beschluss vom 1. Juni 1994 wies der Regierungsrat das
Gesuch von Herrn X. ab und am 14. September 1994 auch ein solches vom 11.
Juli 1994 um Wiedererwägung, soweit er überhaupt darauf eintrat.
Gleichzeitig mit dem Wiedererwägungsgesuch hatte Herr X.
auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, welche das Bundesgericht am
5. Dezember 1995 abwies, soweit es darauf eintrat (teilweise
veröffentlicht in BGE 121 I 326). Schon ab 1. Oktober 1994 oder
1. Januar 1995 hatte sich Herr X. wegen Kinderbetreuung sein
ursprünglich volles Pensum auf einen Beschäftigungsgrad von 79,76 % reduzieren
lassen, was faktisch bis Ende März 1997 andauerte und wieder seit
1. Oktober 1997 bis Ende September 1999 galt.
B. An der Generalversammlung der E. AG vom April 1998
übernahm Herr X. das Verwaltungsratspräsidium. Wegen der
Verwaltungsratstätigkeit eröffnete die Geschäftsleitung der
Staatsanwaltschaft am 18. August 1998 ein Disziplinarverfahren gegen
Herrn X.. Durch am 25. Januar 1999 ausgehändigtes Schreiben vom 21.
Januar 1999 teilte die Staatsanwaltschaft Herrn X. mit, zwar habe die
Geschäftsleitung entschieden, das Disziplinarverfahren wegen der im Spiele
stehenden "etwas unklaren gesetzlichen Bestimmungen" einzustellen.
Sie forderte ihn aber auf, bis Ende April 1999 das Verwaltungsrats-Mandat samt
Präsidium niederzulegen, für welche Anordnung sie eine Rechtsmittelfrist von
20 Tagen angab. Auf Intervention von Herrn X. korrigierte sie das auf
30 Tage.
II. Hiergegen liessen Herr X. und die E. AG unterm
24. Februar 1999 rekurrieren mit den Anträgen, es sei unter
Entschädigungsfolge festzustellen:
·
dass die angefochtene Verfügung nichtig sei;
·
dass eventualiter die Weisung an Herrn X., bis Ende April
1999 das Verwaltungsratsmandat abzugeben, nichtig sei;
·
dass subeventualiter die Frist unangemessen kurz sei.
Mit Verfügung vom 25. Mai 1999 wies die JI das Rechtsmittel
von Herrn X. ab (Dispositiv Ziffer I) und trat auf dasjenige der
E. AG nicht ein (Disp. Ziff. II). Sie setzte Herrn X. eine
Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, um aus dem Verwaltungsrat
der E. AG zurückzutreten (Disp. Ziff. III). In Disp. Ziff. IV
verzichtete sie auf die Erhebung von Kosten.
Herr X. empfing die Verfügung am 7. Juni 1999.
III. Am 5. Juli 1999 liess Herr X. mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht gelangen und ihm beantragen:
"1. Es sei der Rekursentscheid der Direktion der
Justiz und des Innern ... aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Entscheid der JI ... vom 25.5.1999 nichtig ist.
3. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben, und
es sei durch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, als
Alternative zum Rücktritt aus dem VR bei der Bewilligungsbehörde um eine
Bewilligung der Nebenbeschäftigung nachzusuchen.
4. Kosten und Entschädigung seien der
Beschwerdegegnerin zu überbinden."
Unterm 9. Juli 1999 verzichtete die Staatsanwaltschaft
auf eine Beantwortung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 16. August 1999
beantragte die JI Abweisung des Rechtsmittels.
Am 20. Oktober 1999 entschied ein Einzelrichter, die unter der
Geschäftsnummer PB.99.00012 angelegte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werde. Seine Zuständigkeit begründete er damit, die Sache weise
einen Streitwert auf, und dieser übersteige Fr. 20'000.‑ nicht
(E. 1). Der Gerichtssekretär gab als abweichende Meinung zu Protokoll, es
fehle ein solcher.
IV. Herr X. liess hierauf staatsrechtliche Beschwerde
erheben und unter anderem geltend machen, mangels Streitwerts hätte eine Kammer
des Verwaltungsgerichts entscheiden müssen. Das hiess das Bundesgericht mit
Urteil vom 15. März 2000 gut und hob den Entscheid des verwaltungsgerichtlichen
Einzelrichters vom 20. Oktober 1999 auf.
Das
Verwaltungsgericht (4. Kammer) zieht in Erwägung:
1. Ermangelt die gegenwärtige Angelegenheit eines Streitwerts,
befindet das Verwaltungsgericht darüber laut § 38 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) in
Dreierbesetzung (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht
nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl
99/1998, S. 193 ff., 223).
2. Die Beschwerde richtet sich nach dem umfassenden Wortlaut
ihrer Anträge auch gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs der
E. AG sowie gegen die Kostenfreiheit des Rekursverfahrens. Insofern gilt
es mangels Berührtseins bzw. Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers im
Sinn der §§ 80c und 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten.
3. Die 1994/5 erfolgte Verweigerung der Bewilligung für den
Beschwerdeführer, Verwaltungsrat der E. AG werden zu dürfen, sowie die
letztjährigen Gebote von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, dieses Mandat
abzugeben, stützten sich auf § 57 des Gesetzes betreffend die Organisation
und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26.
Februar 1899 (OGRR), § 15 Abs. 1 der Beamtenverordnung vom 15. Mai
1991 (BVO) sowie § 24 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung
vom 17. April 1991 (VV BVO), dessen Abs. 2 am 21. Dezember 1994 eine Änderung
erfuhr und der am 27. November 1996 zum § 13 VV BVO wurde. §§ 57
Abs. 1 und 58 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(PG) haben alle eben zitierten Bestimmungen auf den 1. Juli 1999
aufgehoben. Laut § 57 Abs. 1 Satz 1 PG gelten ab dann dieses
Gesetz und seine Ausführungserlasse, also insbesondere die Personalverordnung
vom 16. Dezember 1998 und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999 (VVPG).
Die angefochtene Anordnung bezieht sich ausschliesslich auf
ein künftiges Verhalten des Beschwerdeführers. Daher beansprucht das neue
Recht Anwendung. Das verändert weder den Streitgegenstand noch wirft es neue
Ermessensfragen auf (RB 1978 Nr. 11; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 52 N. 18; Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3. A., Zürich 1998, Rz. 261 ff.). Es ging und geht weiterhin um das
stets gleiche Problem, ob sich ein Befehl auf Rücktritt aus dem Verwaltungsrat
rechtfertige. Insbesondere hat E. 2c/cc der vorinstanzlichen Erwägungen
die Angelegenheit bereits auch nach dem Personalgesetz geprüft. § 53
Abs. 1 PG erlaubt die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nur, wenn sie die
amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und sich mit der dienstlichen
Stellung vereinbaren lässt. § 53 Abs. 2 Satz 1 PG verlangt eine
Bewilligung, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Letzteres trifft hier unstreitig
nicht zu. Also entfällt heute eine Bewilligungspflicht (vgl. regierungsrätliche
Weisung vom 22. Mai 1996, ABl 1996, 1182) und hat sich auch insofern die
Vorinstanz so wenig als Bewilligungsbehörde in einem einschlägigen Verfahren
gebärdet wie es jetzt die Kammer tut.
Demnach kann auf den ein Bewilligungsverfahren anstrebenden,
wohl subeventualiter gemeinten Beschwerdeantrag 3 von vornherein nicht
eingetreten werden, sofern Haupt‑ und Eventualbegehren nicht
durchdringen. Das aber trifft ebenso zu, wie sich gleich nachfolgend zeigen
wird. Der Beschwerdeführer fasst dabei Rechtsmittelantrag 1 offenbar als
den primären auf. Wenn freilich der angefochtene Entscheid gemäss Beschwerdeantrag 2
nichtig wäre, erübrigte sich seine Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit
nach Antrag 1. Dennoch sei hier der vom Beschwerdeführer gewählten
Priorität gefolgt, weil es am Ergebnis nichts ändert.
4. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag 1 mit
einer Verletzung der §§ 26 Abs. 4 und 27a VRG. Laut der ersteren
Vorschrift kann die Rekursinstanz (auf Rekursbegründung und ‑antwort
hin) einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer
mündlichen Verhandlung vorladen. Gemäss § 27a VRG entscheidet sie über den
Rekurs binnen 60 Tagen seit dem den Parteien anzuzeigenden Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen; vermag sie diese Frist nicht einzuhalten, teilt sie
den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliege. Der
Beschwerdeführer rügt, er habe ab dem Schreiben der Vorinstanz vom 3. März
1999, wonach sein Rekurs vom 24. Februar 1999 eingegangen sei und von einer
dort genannten Person bearbeitet werde, bis zum angefochtenen Entscheid vom
25. Mai 1999 nichts vernommen. Man habe ihn weder über den Abschluss
allfälliger Sachverhaltsermittlungen ins Bild gesetzt noch ihm Gelegenheit
gegeben, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und neuen Akten Stellung zu
beziehen. Sollten Sachverhaltsermittlungen unterblieben sein, hätte die
Vorinstanz mehr als 60 Tage verstreichen lassen, ohne das zu begründen und
den vermutlichen Zeitpunkt des Entscheids bekannt zu machen.
§ 27a VRG stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar,
deren Verletzung keinen Beschwerdegrund im Sinn von § 75 lit. a in
Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. d VRG bildet (Keiser,
S. 218; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 27a N. 10 und 50 N. 100
ff.). Der Verstoss gegen jene der Verfahrensbeschleunigung dienende Norm öffnet
auch nicht einmal den Weg einer Rechtsverweigerungs‑ oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht; denn es handelt sich
hier um keine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
unterliegende Sache (Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
ZBl 98/1997, S. 433 ff., 445 f.; VGr, 11. März 1999, VB.99.00004,
E. 4; zweifelnd Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 49
und § 41 N. 19). Abgesehen davon vermöchte ein quasi
aufsichtsrechtliches Einschreiten des Verwaltungsgerichts, nachdem die
Vorinstanz ja längst entschieden hat, dem Beschwerdeführer ohnehin nichts
Angestrebtes mehr zu bringen.
Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels steht
prinzipiell im pflichtschuldigen Ermessen der Rekursbehörde. Er muss indes
zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen, wenn der Rechtsmittelentscheid
auf erstmals in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin vorgetragene
Behauptungen, auf neue bzw. bisher ausser Acht gelassene Tatsachen oder auf
einen von keiner Partei angerufenen und unvorhersehbaren Rechtsgrund abstellen
will (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 26 N. 35 und 58 N. 9 ff.). Das
trifft hier alles nicht zu, also zunächst nicht für die Rekursantwort. Sodann
hat zwar die Vorinstanz offenbar die Akten des Bewilligungsverfahrens von
1994/5 beigezogen; aber über die dort allein wesentlichen Entscheide des
Regierungsrats und des Bundesgerichts verfügte bereits die Beschwerdegegnerin
im Disziplinarverfahren, und schon vor ihr kritisierte der Beschwerdeführer
diese denn auch. Schliesslich äusserte er sich bereits damals und dann wieder
in der Rekursbegründung zum neuen Personalrecht, so dass insbesondere in dieser
Hinsicht keine Gehörsverweigerung vorliegt. Mithin gilt es
Beschwerdeantrag 1 abzuweisen.
5. Zur Begründung von Rechtsmittelantrag 2 macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich wie schon die
Beschwerdegegnerin in unzuständiger Weise angemasst, bejahend über die
hinsichtlich seiner Verwaltungsratstätigkeit strittige Bewilligungspflicht zu
befinden. Vielmehr hätte sie ihm vor Aussprechen des daraus abgeleiteten
Rücktrittsgebots Gelegenheit gewähren müssen, jene Frage bei der Bewilligungsbehörde
abklären zu lassen und dort gegebenenfalls um eine Bewilligung zu ersuchen. Zu
Recht aber bezweifelt er die Befugnis von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
nicht, ihm für die Eventualität einer Pflicht zur Bewilligung und von deren
Verweigerung als Konsequenz die Mandatsniederlegung zu befehlen.
a) Im Gegensatz zum oben in E. 3 Festgehaltenen kann sich
nur nach dem zur Zeit der kontroversen Verfügungen vom 21. Januar 1999 und 25.
Mai 1999 in Kraft befindlichen Recht entscheiden, wer über das Bestehen einer
Bewilligungspflicht und bejahenden Falls über das Erteilen einer Bewilligung zu
befinden hatte. Heute fehlt es im vorliegenden Zusammenhang, wie oben in
E. 3 ebenso gesagt, ohnehin an einer Bewilligungspflicht und damit auch an
der Möglichkeit einer Bewilligung.
§ 15 Abs. 1 BVO verbot vollamtlichen Beamten die
Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung, mit der Möglichkeit einer
Ausnahmebewilligung durch den Regierungsrat oder durch eine von diesem
bezeichnete nachgeordnete Instanz. Während die Mitwirkung in der Verwaltung
einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen wie hier nach der
ursprünglichen Fassung von § 24 Abs. 2 Satz 2 VV BVO der
Bewilligung des Regierungsrats bedurfte, der das dem Beschwerdeführer anno 1994
zweifach verweigerte, wechselte diese Zuständigkeit mit der Änderung vom 21.
Dezember 1994 per 1. April 1995 zur Personalkommission. Dabei blieb es bis
Ende Juni 1999. Die Frage, wer über das Vorliegen einer Bewilligungspflicht zu
befinden habe, stellte sich hierbei gar nicht oder wurde doch nirgends
beantwortet. Demgegenüber bestimmte nunmehr § 144 Abs. 2 VVPG, die
zur Bewilligung zuständige Stelle ‑ im gegenwärtigen Zusammenhang
laut Abs. 1 lit. a die JI ‑ entscheide, ob eine
Bewilligung einzuholen sei; allerdings erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls
heute eben keinen Bewilligungstatbestand. § 144 Abs. 2 VVPG spielt
also für ihn ebenso wenig eine nachteilige Rolle.
Der Beschwerdeführer glaubt deshalb zu Unrecht, allein die
Personalkommission hätte die Frage einer Bewilligungspflicht beurteilen sollen.
Hierbei handelt es sich um eine Vorfrage (vgl. dazu und zum Folgenden
Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 30 ff. und Vorbem. zu §§ 4-31
N. 29; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 142; Blaise Knapp,
Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, Basel/Frankfurt am Main 1992,
Nr. 39 ff.; René Rhinow/ Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main
1996, Rz. 919 f.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern
1997, Art. 5 N. 5 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 46 ff.), und zwar
einerseits dafür, ob sich eine Bewilligung erteilen lasse, anderseits aber auch
dafür, ob es eine bereits ausgeübte Tätigkeit mangels eingeräumter Bewilligung
künftig zu untersagen gelte. Im ersten Fall hätte die Zuständigkeit bei der
Personalkommission gelegen, die bei einer Verneinung der Bewilligungspflicht
auf ein Bewilligungsgesuch nicht hätte eintreten können und es ansonsten hätte
behandeln müssen. Im beim Beschwerdeführer gegebenen zweiten Fall vermochten
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz die Vorfrage der Bewilligungspflicht selbst
zu beantworten, um daraus die Konsequenzen zu ziehen. Sie hatten keine
Gelegenheit zum Einholen einer Bewilligung zu bieten, die der Beschwerdeführer
obendrein ausdrücklich als entbehrlich bezeichnete. Vielmehr durften sie es
ihm anheimstellen, einen solchen Schritt zu unternehmen und bis zum Entscheid
der Personalkommission, deren eventuelle Verneinung der Vorfrage sie übrigens
nicht gebunden hätte, eine Sistierung der gegenwärtigen Sache zu beantragen.
Dass er das nicht tat, hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz haben ‑ ohne ein Bewilligungsverfahren zu
verweigern oder sich als Bewilligungserteilungsinstanzen zu
gebärden ‑ zu Recht die Bewilligungspflicht geprüft. Zumindest
erscheint ihr Vorgehen mangels klarer Unzuständigkeit unter keinen Umständen
als nichtig (vgl. zur Nichtigkeit Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Zürich
1944; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 306; Rhinow/Krähenmann,
Nr. 40; Knapp, Nr. 1192 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 49
N. 55 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 768 ff.). Auch
Beschwerdeantrag 2 ist somit abzuweisen.
b) Im Übrigen dünkt einen das Gebot der Vorinstanz an den
Beschwerdeführer, aus dem Verwaltungsrat der E. AG zurückzutreten, auch
deshalb unbedenklich, weil es zwar noch während der Geltung des alten Rechts
erging, jedoch Wirkung erst in einem Zeitpunkt beansprucht, wo das neue
bereits in Kraft steht. Dieses sieht für einen Fall wie den des
Beschwerdeführers zwar keine Bewilligungspflicht vor, ermöglicht aber den
zuständigen Behörden dennoch, unter den von § 53 Abs. 1 PG genannten
Voraussetzungen die Nebenbeschäftigung nachträglich zu verbieten.
c) Es bleibt im hier untersuchten Zusammenhang noch
anzumerken, dass angefochtener Entscheid und vorinstanzliche Vernehmlassung
den Befehl auf Niederlegung des beschwerdeführerischen Verwaltungsratsmandats
als Vollstreckungshandlung bezüglich der Bewilligungsverweigerung von 1994/5
bezeichnen. Dem kann wenigstens insoweit nicht beigepflichtet werden, als
diesfalls das Ergreifen von Rechtsmitteln ausgeschlossen wäre (vgl. ‑ auch
zum Folgenden ‑ Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 67, Vorbem. zu
§§ 29-31 N. 2 f. sowie § 30 N. 57 ff.; RB 1981
Nr. 24 und 1983 Nr. 113 [= BEZ 1983 Nr. 37]). Davon aber
kann vorab aus zwei Gründen keine Rede gehen: Zum einen befanden Regierungsrat
und Bundesgericht seinerzeit ‑ wenn auch in irriger Annahme ‑
über eine Bewilligung für eine erst zu ergreifende Tätigkeit, während es sich
hier um das Abstellen einer solchen handelt, obendrein binnen einer neu
gesetzten, bei der Vorinstanz strittigen Frist. Und zum andern macht der
Beschwerdeführer nachträglich eingetretene Umstände geltend, nämlich die Reduktion
seines hauptberuflichen Pensums auf rund 80 %, was eine Bewilligung
erübrige bzw. seine Nebenbeschäftigung als problemlos erscheinen lasse.
6. Damit haben alle Anträge des Beschwerdeführers ‑ ausser
dem die Nebenfolgen betreffenden ‑ eine Beurteilung erfahren und
lässt sich das Rechtsmittel ohne weiteres abweisen, soweit darauf eingetreten
wird. Freilich äussert sich die Beschwerdebegründung am Ende doch noch zum
materiellen Recht. Aus freien Stücken sei hierzu ebenso Stellung bezogen, d.h.
ohne das Thema in dem Sinn an die Hand zu nehmen, dass hierfür ein Anfechtungsweg
eröffnet würde. Das Verwaltungsgericht könnte, selbst wenn es sich äussern
müsste, anstatt einer Rückweisung über diesen Punkt auch nach neuem Recht
selbst befinden (§ 80c in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 64
Abs. 1 VRG). Denn weder gälte es einen Ermessensentscheid zu fällen noch
hätte der Vorinstanz die Gelegenheit gefehlt, den Sachverhalt schon nach neuem
Recht zu prüfen (ZBl 84/1983, S. 41 = ZR 82/1983 Nr. 18, je in RB
1982 Nr. 7 verkürzt wiedergegebene E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 64 N. 5).
a) Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf seine
Rekursschrift. Das vermag die Begründung nur dann zu ersetzen, wenn der
angefochtene Entscheid inhaltlich mit der früheren Anordnung übereinstimmt,
auf welche diese Eingabe zielte. Hat aber die Vorinstanz wie hier neue
Erwägungen angestellt, kann die Beschwerde nicht einen früheren Vortrag, der
sich gegen eine abweichend motivierte Verfügung richtete, zum Bestandteil der
Rechtsmittelbegründung erklären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). Das
Vorgehen des Beschwerdeführers ist daher insofern ohnehin unbeachtlich.
Was insbesondere die unter altem Recht bestrittene
Bewilligungspflicht für ein nebenberufliches Verwaltungsratsmandat trotz
reduzierten Hauptbeschäftigungsgrads anlangt, lässt sich im Sinn der
§§ 80c und 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
beipflichtend auf die bejahenden vorinstanzlichen Erwägungen verweisen.
Hinzugefügt sei, dass auch die teilamtlichen Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder
Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft mit
wirtschaftlichen Zwecken die Bewilligung des Kantonsrats einholen müssen
(Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, Zürich 1999, § 5 N. 8). Das Nämliche dürfte laut
§ 3 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG)
auch für teilamtliche Mitglieder des Obergerichts gelten, wenn es solche
dereinst je geben sollte (vgl. Gesetz über die Wahl von teilamtlichen
Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999, in Kraft seit 1. März
2000; OS 56, 43 und 56). Dass die nebenamtlichen Bundes‑ und höchsten
Richter im Kanton Zürich keine derartigen Beschränkungen kennen, hilft dem
eben gerade nicht nebenberuflich als Bezirksanwalt tätigen Beschwerdeführer
nichts. Diese Personen wollen in ihrem regelmässig ausgeübten
Haupterwerbsleben keine Beeinträchtigung erfahren; man zieht sie ad hoc für
einzelne Fälle bei und kann dort auf sie verzichten, wo ihre private Stellung
Bedenken erregte. Demgegenüber trifft das für auch nur teilamtlich Tätige so
nicht zu. Im Übrigen fühlte sich der Beschwerdeführer offenbar auch dann nicht
zu einem Bewilligungsgesuch bemüssigt, als er ab spätestens Anfang April bis
Ende September 1997 wieder zu 100 % arbeitete.
Die Diskussion um die Bewilligungspflicht erübrigt sich indes
unter dem geltenden neuen Recht schon deshalb, weil es eine solche ‑ wie
schon mehrfach betont ‑ für den Fall des Beschwerdeführers nicht
kennt noch für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung auf den Umfang des
Hauptpensums abstellt.
b) Die aufgehobenen § 57 OGRR und § 15 Abs. 1
BVO statuierten für Nebenbeschäftigungen wie die des Beschwerdeführers ein
generelles Verbot mit einem inhaltlich nicht umschriebenen Erlaubnisvorbehalt.
Von Verbot mit Erlaubnisvorbehalt spricht die Vorinstanz auch bezüglich
§ 53 Abs. 1 PG, während die Beschwerde betont, diese Bestimmung
gestatte eine Nebenbeschäftigung ohne Berührung der Arbeitszeit grundsätzlich,
es lasse sich denn mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbaren. Solch
verschiedene Betrachtungsweisen bringen einen keiner Lösung näher. Als
entscheidend erscheint vielmehr, dass das neue Recht zum Gesetz erhebt, was
Regierungsrat und Bundesgericht im Bewilligungsverfahren des Beschwerdeführers
von 1994/5 praktiziert bzw. als zumindest vertretbar bezeichnet haben, und
zwar letztlich gestützt auf § 24 Abs. 1 Satz 1 bzw. später
§ 13 Abs. 1 Satz 1 VV BVO, wonach Nebenbeschäftigungen ohne
Nachteile für die Amtstätigkeit bewilligt werden können. Was damals inhaltlich
für die Zulässigkeitsvoraussetzungen galt, tut es heute entgegen dem
Beschwerdeführer und mit dem angefochtenen Entscheid ebenso. Dabei mag die
Frage der Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung
oft eindeutig zu bejahen oder zu verneinen sein. Mitunter gibt es jedoch Fälle
wie den des Beschwerdeführers, wo man in guten Treuen beide Meinungen vertreten
kann, was sich gerade in den Kehrtwendungen von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
ausdrückt. Dann verfügen die vorgesetzten Behörden über einen Beurteilungsspielraum,
welchen der angefochtene Entscheid nun zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgenützt
hat. Das Verwaltungsgericht dürfte hier nicht in Anwendung von § 75
lit. a VRG eingreifen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 20 N. 17
sowie 50 N. 73 ff., 82 und 95 ff.; RB 1986 Nr. 116;
Rhinow/Krähenmann, Nr. 66 B II; Häfelin/Müller, Rz. 369 f.).
Sodann beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darauf, für
ihn als Bezirksanwalt bestünden bezüglich Unabhängigkeit ganz allgemein
geringere Anforderungen denn für Richter/innen (vgl. BGE 112 Ia 142 E. 2b;
ZR 89/1990 Nr. 69). Insbesondere gelten für beide Funktionen im Kanton
Zürich die gleichen Ausstandsbestimmungen von §§ 95 ff. GVG (vgl. auch
§ 5a VRG). Umgekehrt verhelfen die ‑ beim Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seinem Verwaltungsratsmandat bislang angeblich nie aktuell
gewordenen ‑ Ausstandsgründe nicht zu einer milderen Beurteilung
der Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Hauptberuf. Denn die §§ 95
ff. GVG und § 5a VRG wollen im Einzelfall (anscheins)befangene Personen
von der Geschäftsbehandlung fernhalten, während § 53 Abs. 1 PG ‑ nur
unter anderem ‑ zu verhindern trachtet, dass sich die Ausstandsfrage
überhaupt stelle (ABl 1996, 1182 f.). Wenn sich übrigens beispielsweise
häufig mit Wirtschaftsdelikten befassten Oberrichtern/innen als
Nebenbeschäftigung eine in der Art des Beschwerdeführers erlauben (oder eben
auch im Nachhinein verbieten) liesse, so bedeutete das einen hinzunehmenden
Ermessensentscheid, der in solch heute seltenerer Weise darauf beruhte, dass
§ 1 Abs. 3 PG etwa die Oberrichter/innen vom Anwendungsbereich des Gesetzes
ausnimmt. Demgegenüber unterlägen diesem genau gleich wie der Beschwerdeführer
auf Wirtschaftsdelikte spezialisierte Bezirksrichter/innen.
Schliesslich bleibt unerfindlich, wieso es für die
Vereinbarkeit des Verwaltungsratsmandats mit der Stellung eines
ausserordentlichen Bezirksanwalts eine Rolle spielen sollte, dass der
Beamtenstatus nach neuem Recht weggefallen ist. Ebenso wenig kommt es hier auf
den Hauptbeschäftigungsgrad an, der abgesehen davon gerade nicht wegen der
Nebentätigkeit reduziert wurde und ohnehin ‑ obendrein mehr denn ein
Jahr später als gewünscht ‑ längst wieder 100 % betragen soll,
wenn der Beschwerdeführer seinen Abschied bei der E. AG nehmen muss.
7. Laut § 80b VRG zeitigen personalrechtliche Verfahren
mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.‑ keine Kostenfolgen für
die Parteien, es habe denn die unterliegende einen unangemessenen Aufwand verursacht
(vgl. Keiser, S. 221 in Verbindung mit S. 208; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 80b N. 5). Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Es fragt sich indes, was für solche Verfahren ohne Streitwert
gelte. § 80b VRG lehnt sich an die arbeitsrechtliche Bestimmung von
Art. 343 Abs. 2 f. des Obligationenrechts (OR) an (vgl.
regierungsrätliche Weisung zur VRG-Revision vom 3. Mai 1995 in ABl 1995,
1542). Fehlt in arbeitsrechtlichen Prozessen ein Streitwert, finden die Verfahrensgrundsätze
von Art. 343 OR ohnehin Anwendung (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar,
1992, Art. 343 N. 13 sowie Christiane Brunner/Jean-Michel
Bühler/Jean-Bernard Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 2. A.,
Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 343 N. 5), besteht also auch
Kostenfreiheit. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Als vollständig Unterliegender kann der Beschwerdeführer nach
§ 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung beanspruchen. Und eine
solche hat die Beschwerdegegnerin nicht verlangt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 6).
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht (4. Kammer):
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. ....
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. ...