{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.11.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2000-00017_22-11-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105811&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "35dc6c1ae267f3b1a54f0f74168951a9"}, "Num": [" PB.2000.00017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.22.1  PB.2000.00017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.22.1  PB.2000.00017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.22.1  PB.2000.00017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung | Die einstweilige Besoldungseinstellung w\u00e4hrend der Untersuchungshaft eines Angestellten ist zul\u00e4ssig, wenn gen\u00fcgend Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass dieser seine Haft selbst verschuldet hat. Eintreten durch die Kammer (E. 1). Nichteintreten auf Begehren ausserhalb des Streitgegenstands (E. 2). Auszugehen ist vom Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids, das teilweise von den Erw\u00e4gungen abweicht (E. 3). Der Besoldungsentzug ist nur als vorsorgliche Massnahme zul\u00e4ssig, solange noch nicht endg\u00fcltig feststeht, ob der Angestellte die Untersuchungshaft selbst verschuldet hat oder nicht, wobei es zu dieser Feststellung nicht notwendigerweise einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung des Angestellten bedarf und sich ein definitiver Besoldungsentzug unter Umst\u00e4nden auch bei einem allf\u00e4lligen Freispruch rechtfertigen l\u00e4sst (E. 4). Bestehen trotz d\u00fcrftiger Aktenlage deutliche Anzeichen daf\u00fcr, dass der Angestellte die Untersuchungshaft selbst verschuldet hat, so l\u00e4sst sich die einstweilige Einstellung von Besoldungszahlungen zur Sicherung des Streitgegenstands rechtfertigen (E. 5). R\u00fcckweisung an die verf\u00fcgende Beh\u00f6rde bez\u00fcglich der Frage des defnitiven Besoldungsentzugs (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:27", "Checksum": "e25a6a8cefc42a5252654aa8919a680f"}