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I. Die Primarschulpflege X stellte A am 13. November 2000 ein Arbeitszeugnis über deren Tätigkeit als Kindergärtnerin vom 21. August 1989 bis 14. Juli 2000 in ihrer Schulgemeinde aus. Nachdem A gewisse Formulierungen beanstandet und auf Schreibfehler hingewiesen hatte, beschloss die Primarschulpflege am 10. Januar 2001, am Arbeitszeugnis inhaltlich nichts zu ändern und "die drei Rechtschreibefehler resp. grammatikalischen Fehler im Zeugnis" zu korrigieren.
A erhob am 4. Februar 2001 Rekurs an den Bezirksrat und beantragte folgende Änderungen am korrigierten Zeugnis vom 11. Januar 2001:
"1. Leerschlag im Datum oben Rechts.
2. Titel zentrieren.
3. Mein Geburtsmonat in Worten geschrieben, damit die Datumsführung im ganzen Dokument einheitlich ist.
4. Demzufolge auch Korrektur des Eintrittsdatums (Leerschlag und Jahreszahl ausgeschrieben).
5. Schreibfehler im zweiten Abschnitt, letzter Satz: 'Kindergartenschülern'.
6. Änderung vierter Abschnitt, letzter Satz: '... mit Werken zu aktuellen Themen geschmückt.'; da diese Formulierung grammatikalisch besser ist.
7. Änderung zweitletzter
Abschnitt: '... um eine Stelle an einer Heilpädagogischen Schule anzunehmen
...'
8. Änderung zweiter Abschnitt:
'Frau A hatte eine 100% Stelle innegehabt. Eine längere Krankheit zwang sie
ab April 1997, ihr Pensum zu reduzieren. Seit September 1998, unterrichtete
sie zu 50% eine zweistufige Kindergartenabteilung ...'
9. Änderung sechster Abschnitt,
erster Satz: 'Die Zusammenarbeit mit der Schulbehörde und der
Kindergartenkommission war jederzeit offen, freundlich und korrekt.'
II. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 7. März 2001 ab, zusammengefasst aus diesen Gründen:
Die Anträge 1 bis 4 und 6 seien als kleinliche Korrekturwünsche im Sinn von Ullin Streiff/Adrian von Kaenel (Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Zürich 1992, Art. 330a N. 5) zu taxieren, und im Rekurs werde nicht geltend gemacht, die betreffenden Stellen im Arbeitszeugnis seien unrichtig oder zweideutig. Ein Berichtigungsanspruch müsse daher verneint werden. Bei der Korrektur der ersten Fassung sei anscheinend übersehen worden, dass sich im letzten Satz des zweiten Abschnitts noch ein weiterer Tippfehler befinde, was zu Rekursantrag 5 geführt habe. Trotzdem gebe dies der Rekurrentin im Rekursverfahren keinen Berichtigungsanspruch, da der Fehler klein sei. Im Bezirk Y seien die Primarschulpflegen Laienbehörden, die in der Regel über kein eigenes Sekretariat verfügten und an die bezüglich Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden könnten wie beispielsweise an eine Managementfirma; von möglichen Arbeitgebern für Kindergärtnerinnen würden derartige Anforderungen auch nicht gestellt. Der Ausdruck "HPS Kindergarten" sei offenbar nicht ganz richtig, was aber belanglos sei, da es sich dabei nicht um eine Aussage bezüglich der Arbeit während der Anstellungsdauer handle; sinngemäss werde damit ausgedrückt, dass A weiterhin in ihrem angestammten Berufsfeld arbeite, und diese werde durch die unpräzise Stelle im Arbeitszeugnis keinesfalls belastet. Auch die Anträge 8 und 9 seien abzuweisen, was näher ausgeführt wurde.
III. Mit Beschwerde vom 26. April 2001 an das Verwaltungsgericht wiederholte A ihre Rekursanträge 1 bis 7 mit folgender Begründung:
"Die Anträge 1 bis 6 sind keinesfalls als kleinliche Korrekturwünsche zu taxieren. Die durch die Primarschulpflege vorgenommenen Änderungen am ersten Zeugnis waren mangelhaft, bestanden doch danach noch Schreib- sowie Gestaltungsfehler. Diese diversen Schreibfehler werfen ein schlechtes Bild und wirken sich für mich daher negativ aus. Es darf wohl auch von einer Laienbehörde – anders als dies der Bezirksrat in seinem Entschluss festhält – erwartete werden, dass ein Arbeitszeugnis frei von Schreib- wie Gestaltungsfehlern ausgestellt wird. / Bezüglich Antrag 7 lässt sich festhalten, dass die Aussage '... eine Stelle in einem HPS Kindergarten ...' nicht korrekt ist. Ich arbeite zwar an einer Heilpädagogischen Stufe, jedoch auf der Unterstufe und nicht wie im Arbeitszeugnis fälschlicherweise erwähnt, im Kindergarten."
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit für die personalrechtlichen Verfahren keine besonderen Bestimmungen bestehen, sind nach § 80c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die für das Verwaltungsgericht im Beschwerde‑ oder im Klageverfahren geltenden allgemeinen Bestimmungen anwendbar. Gemäss § 56 Abs. 2 VRG legt der Vorsitzende Rechtsmittel, auf die nicht eingetreten werden kann oder die sich als offensichtlich unbegründet erweisen, ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten dem Gericht zur Erledigung vor.
2. Die Beschwerdeführerin bemängelt den ihre Tätigkeit in der Primarschulgemeinde X beschreibenden Inhalt des Arbeitszeugnisses vom 11. Januar 2001 nicht, nach dem von ihr eingereichten Exemplar zu Recht, wird ihr doch darin eine gute Arbeit am Kindergarten in X attestiert. Den einzigen damit zusammenhängenden Änderungswunsch gemäss Rekursantrag 9 hält sie in ihrer Beschwerde nicht aufrecht.
Das Arbeitszeugnis vom 11. Januar 2001 ist aber im grossen Ganzen auch in gestalterischer Hinsicht nicht zu beanstanden, und die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Kritik denn auch auf die mit ihren Anträgen genannten Mängel. Wenn der Bezirksrat den Rekurs mit der hauptsächlichen Erwägung abgewiesen hat, die kleinlichen Korrekturwünsche der Beschwerdeführerin verliehen ihr keinen Berichtigungsanspruch, hat er jedenfalls nicht rechtsverletzend im Sinn von §§ 50 f. VRG entschieden. Vielmehr kann vorab gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf dessen Erwägungen verwiesen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die von ihr genannten Schreib- und Gestaltungsfehler ein schlechtes Bild auf die Primarschulpflege X als Ausstellerin des Zeugnisses werfen, kann sie daraus nicht auf einen Berichtigungsanspruch ihrerseits schliessen, denn als Kindergärtnerin einer Primarschulgemeinde muss sie nicht – wie allenfalls die Arbeitnehmerin eines unbekannten privaten Arbeitgebers – ungünstige Schlüsse befürchten, die von einem unvorteilhaft auftretenden Arbeitgeber auf dessen Arbeitnehmer gezogen werden könnten (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1985, Art. 330a OR N. 12; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 66). Im Übrigen kann angemerkt werden, dass niemand vor Schreibfehlern gewappnet ist, wie sich ja auch welche in die Beschwerdeschrift eingeschlichen haben.
3. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in sinngemässer Anwendung von § 80b VRG zu verzichten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. … |