I. A unterrichtete ab 1982 in der
Primarschulgemeinde X. Eine Mitarbeiterbeurteilung beendend, beschloss die
Primarschulpflege am 27. März 2001 unter Rechtsmittelbelehrung
(Dispositiv-Ziffer III), ihn als auf der Lohnstufe 17 Stehenden mit der
Gesamtwürdigung III ("entspricht den Anforderungen") zu bewerten
(Dispositiv-Ziffer I) und der Bildungsdirektion zu beantragen, seine
Beförderung bis zur nächsten Beurteilung zu sistieren (Dispositiv-Ziffer II).
II. A rekurrierte hiergegen am 17. April
2001. Am 22. Mai 2001 fasste die Primarschulpflege Dispositiv-Ziffer II ihres
Beschlusses vom 27. März 2001 neu dahingehend, dass der Bildungsdirektion
beantragt werde, A einen letzten Anstieg auf Stufe 18 zu gewähren und anschliessend
die Beförderung bis zur nächsten Beurteilung zu sistieren.
Mit Verfügung vom 4. September 2001 hob die
Bildungsdirektion in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels
Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses vom 27. März 2001 auf, wozu sie erwog, es
sei "die Mitarbeiterbeurteilung im Sinne der Erwägungen zu erwägen";
zur Änderung von Dispositiv-Ziffer II des nämlichen Beschlusses sodann heisst
es in der Begründung der Verfügung, damit sei dem einschlägigen Ansinnen des
Rekurrenten entsprochen worden "und der Rekurs ist diesbezüglich
gegenstandslos und kann abgeschrieben werden"; die Verfahrenskosten
endlich nahm die Direktion auf die Staatskasse.
Die Bildungsdirektion wusste damals noch
nicht, dass A auf Beginn des Schuljahrs 2001/2002 in Y eine neue Anstellung
gefunden hatte.
III. Die Primarschulgemeinde X gelangte am
2./3. Oktober 2001 mit Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht, der
Bildungsdirektion "die Kompetenz zur Beurteilung von Rekursen über die
Mitarbeiterbeurteilung (das formelle Verfahren ausgenommen) zu entziehen und
den Rekursentscheid zu Gunsten der Primarschulpflege X zu korrigieren". In
der Beschwerdeantwort vom 16./17. Oktober 2001 schloss A auf Abweisung
des Rechtsmittels. Die Bildungsdirektion liess sich unterm 26. Oktober 2001
vernehmen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Der Auseinandersetzung um ein
Arbeitszeugnis eignet kein Streitwert (RB 2000 Nr. 28 E. 1b). Alsdann
fehlt ein solcher auch der hier vorliegenden Kontroverse um eine
Mitarbeiterbeurteilung. Deswegen befindet das Verwaltungsgericht über die diesbezügliche
(Personal-)Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung.
b) Man mag bezweifeln, ob die
Personalbeschwerde gestützt auf § 74 VRG als prinzipiell statthaft erscheine.
Soweit die angefochtene Verfügung hier nämlich noch interessiert, erging sie,
wie sich alsbald zeigt, über keine personalrechtliche Anordnung. Dann fragt
sich, ob die Beschwerdeführerin sich wehren dürfe, weil in dieser
rekursunfähigen Sache gegen sie entschieden wurde. Wäre es zu verneinen, müsste
die Kammer Nichteintreten beschliessen. Das kann freilich offen bleiben. Denn
für die Anhandnahme der Beschwerde fehlt nach den folgenden Erwägungen
jedenfalls die nötige Rechtsmittellegitimation.
Laut § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 21
lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Beschwerde zwecks Wahrung der von ihr
vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt. Das trifft etwa dort zu, wo
die Gemeinde bei Anwendung kantonalen Rechts einen Eingriff in ihre
qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend machen kann, sofern
die Oberbehörde nicht ihr eigenes Ermessen an Stelle des kommunalen setzen darf
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., § 21 N. 62,
66, 70 und 72). Das Interesse der Gemeinde muss Aktualität besitzen und nicht
bloss die Beantwortung einer theoretischen Rechtsfrage anstreben wollen, wovon
sich freilich absehen lässt, wenn es sonst bei wiederholt auftauchenden
prinzipiellen Problemen kaum je zu einem rechtzeitigen Entscheid käme; fällt
das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird
dieses als gegenstandslos abgeschrieben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 64 in
Verbindung mit N. 25). Fehlt hingegen – wie sich sogleich herausstellt – ein
solches Interesse von Anfang an, ergeht ein Nichteintretensentscheid (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11).
Die Beurteilung von Lehrpersonen an der
Volksschule ist kantonal geregelt (§ 20 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai
1999, LS 412.31; §§ 23 ff. der Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000, LS
412.311; vgl auch den Leitfaden des vorinstanzlichen Volksschulamts für die
Durchführung der Mitarbeiterbeurteilung von Lehrkräften der Zürcher Volksschulen,
2. A., April 1999). Zwar verfügt eine (Schul-)Gemeinde bei dieser Beurteilung
wohl über qualifizierte Ermessensfreiheit, worin die Oberbehörde nicht eingreifen
kann; denn überhaupt keine der Anfechtung unterliegenden
"personalrechtlichen Anordnungen sind die Mitarbeiter(innen)beurteilungen
...; sie dienen ... lediglich der Sachverhaltsfeststellung und als Begründung
von Beförderungen, Rückstufungen und dergleichen und können nur im Zusammenhang
mit solchen Anordnungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden"
(Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S.
193 ff., 201 f.; ebenso Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 7). Und jedenfalls nachdem
der Streit um die Beförderung des Beschwerdegegners im Rekursverfahren
gegenstandslos geworden war, hätte die Vorinstanz deshalb nicht mehr über die
Mitarbeiterbeurteilung durch die Beschwerdeführerin befinden dürfen. Indes
verlor die Beschwerdeführerin jedes schutzwürdige Interesse am Inhalt der
Mitarbeiterbeurteilung, sobald der Beschwerdegegner ihre Dienste verlassen
hatte. Auf die erst hernach erhobene Beschwerde gilt es mithin nicht einzutreten.
Im Übrigen gebietet sich auch aus der Warte des Beschwerdegegners nichts
anderes, mangelt es doch dessen Mitarbeiterbeurteilung seit der
Gegenstandslosigkeit der konkreten Beförderungsfrage an der Überprüfbarkeit und
hat ein eventueller weiterer Stufenanstieg im gegenwärtigen Rechtsgang noch
nicht zur Diskussion gestanden.
2. ....
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
...