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Geschäftsnummer: PB.2002.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2002
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


Die Kündigung ist materiell gerechtfertigt, wenn die Weiterbeschäftigung der angestellten Person dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung. Dabei kann auch eine länger dauernde, die Erfüllung der übertragenen Aufgaben verhindernde Krankheit ein sachlicher Kündigungsgrund sein, wobei die privatrechtliche Sperrfrist zu beachten ist. Streitwert begründet Kammerzuständigkeit (E. 1). Zur Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses (E. 2). Die in Frage stehende Kündigung erweist sich unter den gegebenen Umständen als rechtmässig (E. 3). Kein Anspruch auf Abfindung, wenn das kommunale Dienstrecht eine solche nicht kennt; eine zu schliessende Lücke lässt sich allein aufgrund der Tatsache, dass das kantonale Personalrecht Abfindungen vorsieht, nicht annehmen (E. 4).
 
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KRANKHEIT
KÜNDIGUNG
MISSBRAUCH
SPERRFRIST
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 72 GemeindeG
Art. 336 OR
Art. 336c OR
§ 74 lit. I VRG
§ 80 VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 128
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I. Mit Schreiben vom 16. Juni 1986 stellte der Gemeinderat X B als "Verwaltungsangestellte Einwohnerkontrolle/Gemeinderatskanzlei" mit Stellenantritt am 1. August 1986 an.

 

Am 16. September 1999 sprach der Gemeinderat gegenüber B eine förmliche Verwarnung aus. Er nahm darin zunächst Bezug auf verschiedene frühere Gespräche und im Besonderen auf eine Aussprache vom 16. August 1999, an welcher die Leistungen und das Verhalten B‘s in mehrfacher Hinsicht beanstandet worden seien, nämlich deren Unzuverlässigkeit, die mangelnde Selbstkontrolle, die ungenügenden Leistungen und mangelhafte Kon­zentration auf ihre Arbeit sowie die mangelhafte Loyalität und Team-Integration; es sei ihr damals die Kündigung in Aussicht gestellt worden, sofern keine Besserung der Leis­tun­gen und des Verhaltens eintrete. Da sich in der Folge keine Besserung eingestellt habe, ver­warnte der Gemeinderat B am 16. September 1999 förmlich und setzte ihr eine allerletzte Frist bis 18. Oktober 1999, um die Leistungen und das Verhalten zu ändern, mit der Andro­hung, das Arbeitsverhältnis andernfalls aufzulösen. Nach einer Fristverlängerung wegen Fe­rienabwesenheit wurde B mit Schreiben vom 1. November 1999 Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äussern. Fristgerecht nahm B mit Schreiben vom 5. No­vember 1999 Stellung.

 

Am 18. November 1999 kündigte der Gemeinderat X das Arbeitsverhältnis auf den 29. Februar 2000, wobei er zur Begründung auf die in zahlreichen Aussprachen ange­brach­ten Ermahnungen und die am 16. September 1999 erfolgte schriftliche Verwarnung mit Kün­­digungsandrohung hinwies; trotz dieser Ermahnungen hätten sich Leistungen und Verhalten nicht verbessert, und die zahlreichen Beanstandungen hätten ein Mass erreicht, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als nicht mehr zumutbar erscheinen lasse.

 

II. A. Den gegen diese Kündigung am 17. Dezember 1999 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 3. März 2000 ab. B habe sich zu den Vorwürfen, mit welchen die Kün­digung begründet werde, hinreichend äussern können; die Kündigung sei sachlich gerechtfertigt und die Sperrfrist wegen Krankheit im Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen gewesen.

 

Mit Beschwerde vom 17. April 2000 gegen den Bezirksratsbeschluss liess B dem Verwaltungsgericht beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Ungültigkeit der Kündigung festzustellen und die Gemeinde X zu einer Entschädi­gung zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde­gegnerin.

 

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2000 teilweise gut und hob den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Feststellung der Recht­­­mässigkeit der Kündigung und auf den Entschädigungsanspruch auf. Die Sache wurde zur weiteren Untersuchung und Neuentscheidung an den Bezirksrat zurückgewiesen. Grund für die Rückweisung war Folgendes: Mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 hatte der Bezirksrat die Gemeinde X im Rekursverfahren zu Vernehmlassung und "vollständiger Aktenvorlage" aufgefordert. Die­ser Aufforderung war die Gemeinde insoweit nicht nachgekommen, als sie die Stel­lungnahme B‘s vom 5. November 1999 zu den Beanstandungen der Chefin der Zivilschutzorganisation vom 24. Oktober 1999 nicht eingereicht hatte. Der Be­zirks­rat nahm daher irrtümlich an, B habe zu diesen Beanstandungen keine Stellung genommen. Der Rekursentscheid beruhte insofern auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und es lag zugleich eine Gehörsverweigerung vor (vgl. E. 3).

 

B. Nach einer mündlichen Anhörung von B und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wies der Bezirksrat den Rekurs am 21. November 2001 wiederum ab. Zur Begrün­dung führte er zusammengefasst aus, dass sich B aufgrund ihres Rückenleidens und da sie ihre Kräfte zum Teil für den Einsatz in anderen Funktionen gebraucht habe, nie voll in das Zivilstandsamt habe einarbeiten können. Als sie dann nach der zweiten Rückenoperation gesundheit­lich noch mehr unter Druck geraten sei, sei es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, ihr Amt zur Zufriedenheit zu erfüllen. Es habe genügend sachliche Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass sie das Zivilstandsamt innert kurzer Zeit in einen gut funktionierenden Zustand hätte bringen können.

 

III. B gelangte am 17. Januar 2002 wiederum an das Verwaltungsgericht mit den Be­schwerdeanträgen, den Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 18. November 1999 ohne hinreichenden sachlichen Grund erfolgt und unrechtmässig sei, und es sei die ihr von der Gemeinde X zu zahlende Entschädigung festzusetzen. Ausserdem beantragte sie, die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X zu regeln. Auf die Begründung der Beschwerde ist soweit erforderlich im Rahmen der Erwägungen einzugehen.

 

Der Gemeinderat X ersuchte mit Eingabe vom 19./21. März 2002 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

 

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege­ge­setzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den personalrechtlichen Rekursentscheid des Bezirksrats zuständig. Mit der Beschwerde wird als Entschädigung die Bezahlung eines Jahreslohns beantragt; angesichts dieses Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Sache durch die Kammer zu erledigen (vgl. § 38 VRG).

 

2. a) Gemäss § 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) ist das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals öffentlichrechtlich; soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen, gelten das (kantonale) Personalgesetz vom 27. Sep­tem­­ber 1998 (PG) und seine Ausführungsbestim­mungen sinngemäss auch für das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals.

 

b) Grundlage des vorliegenden Anstellungsverhältnisses bildet das Reglement der Gemein­de X über das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten (DienstR), in Kraft seit 1. Ja­nuar 1974. Wie bereits im Rückweisungsentscheid vom 30. August 2000 festgehalten, ist grundsätzlich dieses Reglement und nicht das kantonale Personalrecht anzuwenden. Wenn das kommunale Recht einzelne Fragen, wie hier die Vor­aussetzungen einer Kündigung und das dabei zu beachtende Verfahren, nicht ähnlich detailliert regelt wie das kantonale, darf nicht schon deshalb auf eine fehlende kommunale Regelung geschlossen werden (E. 4b).

 

3. a) Art. 2 Abs. 1 DienstR sieht die Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch Kündigung vor. Damit werden die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht geregelt. Für die Frage, ob eine Kündigung materiell gerechtfertigt ist, gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze, wie sie Lehre und Rechtsprechung für die ordentliche Auflösung öffentlich­rechtlicher Arbeitsverhältnisse entwickelt haben. Danach ergibt sich Folgendes: Die kündigende Behörde hat die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Treu und Glauben zu beachten. Die Gründe, die zur Kündigung Anlass geben, müssen von einem gewissen Gewicht sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erschei­­nen lassen; es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des oder der betreffen­den Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbe­sondere demjenigen an einer gut funktio­nie­renden Verwaltung, widerspricht (Matthias Mi­chel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 299; Hermann Schroff/Da­vid Gerber, Die Beendigung der Dienstverhält­nisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 80). Es müssen sachliche, vertretbare Gründe sein (Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kan­ton Zürich – aus­gewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 433 ff., 463; RB 1995 Nr. 29 E. 1). Die Kündigung rechtfertigen können deshalb nicht nur vom Arbeitnehmer verschuldete Gründe. Viel­mehr kann eine Kündigung auch durch objektive Gründe gerechtfertigt sein, das heisst beispiels­weise bei gesundheitlichen Problemen oder fachlichem Unvermögen sowie Verhaltens­wei­sen des Arbeitnehmers, welche die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen (Jaag, S. 463 mit Hinwei­sen auf die Rechtsprechung). Zur Prüfung der materiellen Rechtmäs­sig­keit der Kün­di­gung können Grundsätze aus dem zivilen Arbeitsrecht betreffend Miss­bräuchlichkeit der Kündigung (Art. 336 des Obligationenrechts [OR]) analog be­rück­sichtigt werden (vgl. VGr, 2. März 1995, VK 94/0031, ZBl 96/1995, S. 382 ff., 384 f.; VGr, 21. November 2001, PB.2001.00019, E. 4a). Zu verweisen ist auch darauf, dass die Regelung in Art. 336 OR ihrerseits eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist (vgl. Jürg Brüh­wiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stutt­gart/Wien 1996, S. 330). Der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz beschränkt sich indessen nicht auf die Missbrauchs­tat­bestände des Obligationenrechts, sondern geht weiter (BGr, 22. Mai 2001, 2A.71/2001, E. 2c, http://www.bger.ch; Michel, S. 299). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündi­gung erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss sie zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie bei­­spielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss drittens eine Abwägung der gegenseitigen In­teressen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen (Michel, S. 301 f.). Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmt­heit dieser Umschrei­bungen steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein gros­ser Er­messens‑ und Beurtei­lungs­spielraum zu (vgl. Michel, S. 342 f.; Schroff/Gerber, S. 84; zum Ganzen VGr, 28. Februar 2001, PB.2000.00027, E. 7a, http://www.vgrzh.ch/recht­­spre­chung; RB 1999 Nr. 163).

 

b) Diese Ausführungen erhellen zunächst die Unhaltbarkeit des mit der Beschwerde in allgemeiner Form eingenommen Standpunktes, wonach eine Kündigung wegen ungenügender Leistung während einer länger dauernden, medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit und als Folge einer solchen Arbeitsunfähigkeit willkürlich sei. Kann ein Arbeitneh­mer wegen Krankheit die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr genügend erfüllen, so liegt darin durchaus ein sachlicher Kündigungsgrund. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit des Arbeitnehmers erfolgt zwar wegen dessen persönlicher Eigenschaften; steht eine solche persönliche Eigenschaft jedoch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, so gilt die privatrechtliche Kündigung nicht als missbräuchlich (vgl. Art. 336 Abs. 1 lit. a OR). Hin­dert die Krankheit – wie vorliegend – den Arbeitnehmer an der Erfüllung der Arbeits­pflicht, so ist die Kündigung deshalb grundsätzlich zulässig und nicht missbräuchlich (vgl. Brühwiler, S. 335; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kom­mentar, 1996, Art. 336 N. 15 OR; zum öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis: Jaag, S. 463). Als Korrelat dazu besteht der vorliegend zu berücksichtigende formelle Kündigungsschutz, der die Kündigung bei Krankheit des Arbeitnehmers für die Dauer von 180 Tagen ausschloss (in diesem Sinn bereits der erste Entscheid des Bezirksrats vom 3. März 2000 [E. 6] und der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2000 [E. 4c]; vgl. auch VGr, 21. November 2001, PB.2001.00019, E. 4b). Dies und die spezialrechtlichen Bestimmungen des Bundes für seine Arbeitnehmer verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, aus dem zitierten Entscheid (gemeint wohl: BGr, 22. Mai 2001, 2A.71/2001) etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können: Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war im bundesgerichtlichen Entscheid die privatrechtliche Sperrfrist bei Krankheit gerade nicht anwendbar (E. 2c+d).

 

c) aa) Vorliegend muss offenkundig davon ausgegangen werden, dass die Beschwer­­deführerin nicht mehr in der Lage war, die ihr übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit der Vorgesetzten auszuführen. Dies wird mit der Beschwerde im Grunde genommen nicht ernsthaft und schon gar nicht substanziiert in Abrede gestellt. Auch in ihrer Stellungnahme an den Gemeinderat von X vom 5. November 1999 und in der bezirksrätlichen Anhörung vom 19. Dezember 2001 blieben die namentlich im Schreiben vom 24. Oktober 1999 aufgeführten Beanstandungen im Wesentlichen unwidersprochen. Im Gegenteil führte die Beschwerdeführerin zum Vorwurf der fehlenden Leistung allgemein aus, sie habe einfach nicht mehr gekonnt. Mit der Beschwerde wird zwar gerügt, die Gemeinde X habe einseitig auf die beanstandete Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zivilschutzbereich abgestellt; in allen anderen Aufgabenbereichen seien keinerlei Beanstandungen vorgebracht worden. Ihre Leistungen und ihr Verhalten seien deshalb nicht nur aufgrund der behaupteten Vorkommnisse, sondern aufgrund der Leistungen und des Verhaltens während ihrer ganzen Anstellung zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin räumt allerdings ein, dass ihr Aufgabenkreis wegen der krankheitsbedingten Teilarbeitsunfähigkeit vorübergehend auf den Zivilschutzbereich und die Stellvertretung des Zivilstandsbeamten beschränkt worden sei. Für die Frage, ob eine Kündigung sachlich begründet ist, sind nicht die früheren Leistungen entscheidend. Massgeblich ist vielmehr die aktuelle Situation und die Erwartung, ob der Arbeitnehmer seine Leistung künftig (wieder) verbessern kann. Gerade dafür besteht denn auch die Pflicht, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, sich zu verbessern. Diese Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin, wie die mit Bezug auf das Leis­tungsvermögen grundsätzlich unwidersprochenen Schreiben der Beschwerdegegnerin zeigen, nicht zu nutzen vermocht.

 

Massgeblich für die sachliche Begründetheit der vorliegenden Kündigung ist zudem das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin Aufgaben übertragen hätte, die sie oder eine andere Angestellte auch ohne die mit der Krankheit einher gehenden Beschränkung der Arbeitskraft nicht hätte bewältigen können. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführerin konnte die Anforderungen, welche die Gemeinde in zulässiger Weise an den Inhaber der Arbeitsstelle gesetzt hatte, nicht erfüllen. Damit lag die Kündigung im öffentlichen Interesse und ist das Vorliegen eines sachlichen Kündigungs­grunds zu bejahen.

 

bb) Die Beschwerdeführerin erblickt darin, dass der Bezirksrat angenommen habe, es sei ihr wegen Krankheit gekündigt worden, eine Aktenwidrigkeit und Willkür . Damit gibt sie die Auffassung des Bezirksrat allerdings nur verkürzt wieder. Dieser gelangte zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich gewesen sei, ihr Amt zur Zu­friedenheit zu erfüllen. Wohl erblickt der Bezirksrat als Ursache dafür die krankheitsbedingten Beschwerden. Dies erscheint aber nicht als Widerspruch, sondern bloss als Ergänzung zur ausgesprochenen Kündigung. Es ist einer Rechtsmittelinstanz im Übrigen durchaus erlaubt, zur Begründung ihres Entscheids andere oder weitere Argumen­te als die erstinstanzlich verfügende Behörde heranzuziehen. Im Rechtsmittelver­fahren erlaubt es der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen sogar, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegun­gen zu bestätigen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 81). Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat die ungenügende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf deren gesundheitliche Probleme zurückführte und das Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes demnach mit einer ergänzenden Begründung bejaht hat.

 

d) aa) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Kündigung sodann mit der Behauptung, erst der von ihren Vorgesetzten erhöhte Druck, beziehungsweise deren unangemessenes, unangepasstes und rechtswidriges Verhalten habe zu den ihr vorgeworfenen Problemen geführt. Das Verhalten der Gemeinde stelle reines Mobbing dar.

 

Die Kündigung wegen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des Dienst­nehmers kann jedenfalls im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dann als missbräuchlich gelten, wenn der Arbeitgeber die Krankheit des Arbeitnehmers verschuldet hat (Staehelin/Vischer, Art. 336 N. 15 OR, mit Hinweis auf JAR 1992, S. 166 ff.).

 

bb) Die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin liefern keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten anderer Gemeindeangestellten. Wohl wird mit der Beschwerde eine Beurteilung der Psychologin D eingereicht, bei welcher die Beschwerdeführerin seit längerem in Behandlung steht. Mit Bezug auf den Zeitpunkt vor der Kündigung wird in diesem Bericht allerdings nur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den Druck und die Kritik ihrer Vorgesetzten massiv belastet gewesen sei. Daraus kann keineswegs auf ein rechtswidriges Verhalten der Vorgesetzten geschlossen werden. Dies wäre nur vorstellbar, wenn die Kritik nicht zulässig oder der Druck auf eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht zurückzuführen wäre. Aus den Akten ergeben sich weder für das eine noch für das andere genügend Anhaltspunkte.

 

cc) Als Teil des systematischen Mobbings bezeichnet die Beschwerdeführerin namentlich den Umstand, dass die Gemeinde X ohne die Beschwerdeführerin einzuladen einen Befund durch den Gemeindeammann veranlasst habe. Es sei dabei um eine rein tendenziöse Schlechtmachung gegangen. Die amtliche Befundaufnahme vom 9./15. November 1999 erscheint in der Tat als reichlich ungewohnt. Indes kann der Gemeinde nicht ein grundsätzlicher Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Grün­de, die sie zur Kündigung veranlassten, mittels Beizug des Gemeindeammannamts objektiv belegen lassen wollte. Auch lässt sich das Vorgehen nicht als persönlichkeitsverletzend oder in anderer Weise als rechtswidrig qualifizieren. Selbst wenn die Befundaufnahme als ungewöhnliche Methode die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter beeinträchtigt hätte, erscheint es angesichts des Zeitablaufs – bereits am 17. November 1999 beschloss die Gemeinde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – allerdings ohnehin als höchst unwahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass eine nach der Befundaufnahme zusätzlich aufgetretene psychische Belastung noch kausal für die Kündigung gewesen wäre.

 

dd) Im Bericht von D wird weiter ausgeführt, die Kündigung und deren Art und Weise habe für die Beschwerdeführerin fatale gesundheitliche Konsequenzen physischer und psychischer Natur mit sich gezogen. Damit bezieht sich der Bericht bereits auf den Zeitpunkt, da die Kündigung ausgesprochen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin unter der Kündigung gelitten und sich deswegen ihre Gesundheit verschlechtert hat, so konnten daraus resultierende gesundheitliche Beschwerden jedoch ebenfalls nicht mehr kausal für die Kündigung sein und diese deshalb nicht als missbräuchlich erscheinen lassen. Auch aus gesundheitlichen Problemen, die durch eine Kündigung provoziert werden, lässt sich keineswegs auf eine Unrechtmässigkeit der Kündigung schliessen.

 

e) Zusammengefasst lag somit ein im öffentlichen Interesse stehender und sachlicher Kündigungsgrund vor. Dass der Leistungsabbau der Beschwerdeführerin offenbar auf deren Krankheit zurückzuführen war, vermag die Kündigung nicht als unsachlich oder rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.

 

f) aa) Als Eingriff in die Rechte der Betroffenen muss die Entlas­sung aus dem öf­fentlichrechtlichen Dienstverhältnis allerdings zusätzlich den Grundsatz der Verhältnismäs­sigkeit beachten (BGE 101 Ia 172 E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des All­gemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 467 f., 491, mit Hinweisen; Elmar Mario Jud, Besonderheiten öffentlichrechtli­cher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975, S. 190). Die Kündigung setzt demnach eine Interessenabwägung voraus: Allgemein erweist sich eine Mass­nahme als verhältnismässig, wenn sie zur Verwirkli­chung des im öffentlichen Interesse lie­genden Ziels geeignet und notwendig ist (vgl. Häfe­lin/Müller, Rz. 486 ff.).

 

bb) Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang wesentlich Folgendes vor: Könne eine Angestellte krankheitsbedingt eine Arbeit nicht ausüben, so sei das Ge­meinwesen besonders bei langer unbeanstandeter Anstellung zuallererst verpflichtet, ihr durch organisatorische Massnahmen Arbeit zuzuteilen, die ihrer Arbeitskraft entspreche, bevor sie entlassen werde. Bei Krankheit müsse abgeklärt werden, ob nicht eine andere Massnahme möglich wäre (z.B. andere Arbeitszuteilung, Entlastung). Dies habe die Gemeinde unterlassen und sie habe auch nicht abgeklärt, wie lange die Krankheit noch dauern werde.

 

cc) Es mag durchaus als unverhältnismässig erscheinen, wenn ein Gemeinwesen einem langjährigen Mitarbeiter nach Eintritt der Krankheit ungeachtet der konkreten Umstände kündigt. Indessen wird die Härte, welche eine Kündigung namentlich für den in seiner Gesundheit beeinträchtigten Arbeitnehmer regelmässig darstellt, durch die analoge Anwendung der obligationenrechtlichen Sperrfristen erheblich gemildert. Diese Frist betrug vorliegend immerhin ein halbes Jahr. Es lässt sich nicht sagen, dass ein öffentliches Gemeinwesen grundsätzlich verpflichtet wäre, seine Angestellten über die Dauer dieser Sperrfrist hinaus zu behalten und für einen nicht abzusehenden Zeitraum entsprechend geringe Arbeit zuzuweisen beziehungsweise auf die Arbeitskraft ganz zu verzichten.

 

Die Gemeinde X hat der Beschwerdeführerin sowohl am 16. August wie auch am 16. September 1999 deutlich mitgeteilt, dass sie eine Änderung von deren Verhalten erwarte. Nachdem sich in der Folge nichts änderte, war es nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin an der bisherigen oder an einer anderen Stelle weiter zu beschäftigen und ihr noch einmal Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen. Wenn die Gemeinde mit einer solchen Lösung zwar grössere Sozialkompetenz bewiesen hätte, konnte sie trotz der mit der Kündigung verbundenen Nachteile für die Beschwerdeführerin noch ohne Überschreitung ihres weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraums von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Die Kündigung erweist sich daher als rechtmässig.

 

4. a) Ist die Kündigung nicht als ungerechtfertigt zu qualifizieren, besteht kein Raum für eine Entschädigung im Sinn von § 80 Abs. 2 VRG.

 

b) Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung auch unter Hinweis auf die Bestimmungen zur Abfindung im kantonalen Personalgesetz. Zu diesem Ansinnen hat sich das Verwaltungsgericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 30. August 2000 geäussert: Das Dienstrecht der Gemeinde X kennt keine Grundlage für eine Abfindung; eine vom Richter zu schliessende Lücke lässt sich allein aufgrund der Tatsache, dass das kanto­nale Personalrecht seit dem Inkrafttreten des Personalgesetzes am 1. Juli 1999 bei langjäh­rigen Dienstverhältnissen solche Abfindungen kennt, nicht annehmen (E. 4e). Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Abfindung. Dies führt auch mit Bezug auf die Entschädigungsforderung zur Beschwerdeabweisung.

 

5. …

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    …