{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.11.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2002-00020_06-11-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106897&W10_KEY=4467145&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "80c97b77b7a9bbff4305d8eeef625611"}, "Num": [" PB.2002.00020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.06.1  PB.2002.00020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.06.1  PB.2002.00020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.06.1  PB.2002.00020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgangsentsch\u00e4digung | Der bei der Beschwerdegegnerin besch\u00e4ftigten Beschwerdef\u00fchrerin wurde im Zusammenhang mit der \u00dcbernahme ihrer Dienstabteilung durch den Kanton gek\u00fcndigt, wobei ihr ein konkretes Angebot f\u00fcr eine Weiterbesch\u00e4ftigung beim Kanton mit gleicher Entl\u00f6hnung unterbreitet wurde. Dieses Angebot lehnte sie ab und verlangte die Zusprechung einer Abgangsentsch\u00e4digung wegen unverschuldeter K\u00fcndigung. Zur Frage des Verschuldens bei der Entlassung, insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels (E. 2c+d). Keine sachlich unbegr\u00fcndete Ungleichbehandlung gegen\u00fcber den bisherigen Mitarbeitenden des gleichen Aufgabenbereichs (E. 3a) und denjenigen der gesamten kantonalisierten Beh\u00f6rde (E. 3b). Der Fall der \u00dcbernahme einer Beh\u00f6rde durch ein anderes Gemeinwesen ist im anwenbaren Personalrecht nicht geregelt. Fraglich erscheint, ob sich die objektive Rechtslage durch eine Vereinbarung zwischen dem \u00fcbertragenden und dem \u00fcbernehmenden Gemeinwesen modifizieren l\u00e4sst (E. 4a). Die Beschwerdegegnerin durfte ihr eigenes Personalrecht jedoch in dem Sinn auslegen, dass die Nichtannahme einer Stelle beim \u00fcbernehmenden Gemeinwesen einer verschuldeten Entlassung gleichzusetzen war. Offen kann bleiben, ob sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das auch erhebliche Rechtsunsicherheiten schafft, bei der Anwendung auf eine gr\u00f6ssere Zahl von Angestellten ebenfalls rechtfertigen liesse (E. 4b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:19", "Checksum": "6d08a8fffe8bd92cf2b0555d04d27e11"}